Drucksache 16/4822 01. 04. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Dr. Denis Alt und Hans-Jürgen Noss (SPD) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Kommunales Infrastrukturinvestitionsprogramm des Bundes Die Kleine Anfrage 3167 vom 11. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Presseberichten zufolge beabsichtigt die Bundesregierung, vertreten durch die Bundesminister Dr. Schäuble und Gabriel, ein Programm zur zielgerichteten Unterstützung von Kommunen bei deren Infrastrukturinvestitionen aufzulegen. Das Programm ergänzt damit Bemühungen des Bundes und der Länder, die kommunale Ebene im Rahmen der Übernahme verschiedener Sozialleistungen finanziell zu entlasten. Wir fragen nach dem Kenntnisstand der Landesregierung: 1. In welcher Höhe und in welchen Haushaltsjahren sollen Bundesmittel für ein kommunales Investitionsprogramm bereitgestellt werden? 2. Nach welchen Indikatoren und in welcher Gewichtung dieser Indikatoren werden die Mittel auf die einzelnen Länder und deren Kommunen verteilt? 3. Welcher prozentuale Anteil an den Fördermitteln ergibt sich danach für die einzelnen Länder bzw. deren Kommunen? 4. Welche Vorgaben sind seitens des Bundes für die Lenkung der Fördermittel in unterschiedliche Verwendungsbereiche getroffen worden oder zu erwarten? 5. Wie gelingt es im Rahmen des Programms, insbesondere finanzschwache Kommunen zielgerichtet bei ihren Investitionsvorhaben zu unterstützen? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 30. März 2015 wie folgt beantwortet: Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 18. März 2015 den „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern“ beschlossen. Bestandteile dieses Gesetzentwurfs sind das „Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ‚Kommunalinvestitionsfonds‘ (KInvF)“ sowie das „Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG)“. Für den Kommunalinvestitionsförderungsfonds stellt der Bund im Jahr 2015 einmalig 3,5 Mrd. Euro bereit. Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz möchte den Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet durch die Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen. Die Landesregierung begrüßt den Gesetzentwurf ausdrücklich und hat sich in den Vorberatungen zwischen Bund und Ländern unterstützend verhalten. Mit der Errichtung des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ macht der Bund von seiner in Artikel 110 Absatz 1 Grundgesetz verankerten Kompetenz zur Bildung eines Sondervermögens Gebrauch. Sondervermögen sind abgesonderte Bestandteile des Bundesvermögens, die zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Bundes bestimmt sind und dementsprechend getrennt vom sonstigen Bundesvermögen verwaltet werden. Aus Sicht der Landesregierung ist der von der Bundesregierung gewählte Weg der Mittelbereitstellung über ein Sondervermögen adäquat und haushaltsrechtlich überzeugend. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. April 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4822 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Der Bund stellt im Jahr 2015 einmalig 3,5 Mrd. Euro für den Kommunal investitionsförderungsfonds zur Verfügung. Das kommunale Investitionsprogramm erstreckt sich über die Haushaltsjahre 2015 bis 2018. Es werden Maßnahmen berücksichtigt, die nach dem 30. Juni 2015 begonnen und vor dem 31. Dezember 2018 beendet werden. Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. Im Jahr 2019 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden. Für öffentlich-private Partnerschaften sollen nach § 5 Absatz 2 KInvFG Sonderregeln gelten, sodass für den investiven Teil von Lebens zyklus-Modellen eine Vorabfinanzierung unter bestimmten Umständen noch bis Ende 2019 beantragt werden kann. Zu Frage 2: Maßgebend für die Verteilung der Mittel auf die Länder sind drei Indikatoren. Diese sind die Einwohnerzahl, die Höhe der Kassen - kredite (Kredite zur Liquiditätssicherung) sowie die Anzahl der Arbeitslosen, wobei in allen drei Fällen ein Durchschnitt für die Jahre 2011, 2012 und 2013 gebildet wurde. Jeder Indikator wird zu einem Drittel berücksichtigt. Zu Frage 3: Entsprechend dem festgelegten Verteilungsschlüssel in § 2 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes ergibt sich folgende prozentuale Verteilung auf die einzelnen Länder: Bundesland Anteil in % Baden-Württemberg 7,0770 Bayern 8,2640 Berlin 3,9385 Brandenburg 3,0842 Bremen 1,1078 Hamburg 1,6692 Hessen 9,0611 Mecklenburg-Vorpommern 2,2650 Niedersachsen 9,3583 Nordrhein-Westfalen 32,1606 Rheinland-Pfalz 7,2342 Saarland 2,1518 Sachsen 4,4501 Sachsen-Anhalt 3,1680 Schleswig-Holstein 2,8439 Thüringen 2,1663 Zu Frage 4: Bisher sind folgende Förderbereiche in § 3 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vorgesehen: 1. Investitionen mit Schwerpunkt Infrastruktur a) Krankenhäuser b) Straßen (beschränkt auf Lärmbekämpfung) c) Informationstechnologie (beschränkt auf finanzschwache Kommunen in ländlichen Gebieten, zur Erreichung des 50 MbitAusbauziels ) d) sonstige Infrastrukturinvestitionen (energetische Sanierung) 2. Investitionen mit Schwerpunkt Bildungsinfrastruktur a) Einrichtungen der frühkindlichen Infrastruktur b) Einrichtungen der Schulinfrastruktur (energetische Sanierung) c) kommunale oder gemeinnützige Einrichtungen der Weiter bildung (energetische Sanierung) 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4822 3. Investitionen mit Schwerpunkt Klimaschutz Die Festlegung der Förderbereiche 1 bis 3 beruht auf den Gesetzgebungsbefugnissen des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 (Telekommunikation), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 (öffentliche Fürsorge), Nummer 18 (Bodenrecht), Nummer 19 a (wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser) und Nummer 24 (Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung). Übergeordneter Verwendungsbereich ist die Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen. Die Investitionsvorhaben sollten so ausgewählt werden, dass eine möglichst hohe und dauerhafte Wirkung der Investitionen auf die regionale Wirtschaftskraft zu erwarten ist. Zu Frage 5: Förderziel des Programms ist nach § 1 KInvFG die Unterstützung des Landes bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Nach § 6 KInvFG liegt es in der Verantwortung der jeweiligen Landesregierung, die Kriterien zur Definition von „Finanzschwäche“ zu bestimmen, da die Verhältnisse in jedem Land unterschiedlich sind. Um sicherzustellen, dass auch finanzschwache Kommunen finanziell in der Lage sein werden, Investitionsvorhaben im Zeitraum 2015 bis 2018 durchzuführen, können Investitionen allein schon durch Bundesmittel bis zu 90 % gefördert werden. Über die weiteren konkreten Umsetzungsschritte im Land wird die Landesregierung das Gespräch mit den kommunalen Spitzenverbänden führen. In Vertretung: Prof. Dr. Salvatore Barbaro Staatssekretär 3