Drucksache 16/4823 01. 04. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Marcus Klein und Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Haftung für Schäden von Asylbewerbern Die Kleine Anfrage 3165 vom 11. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Laut Presseberichten kam es zu von Asylbewerbern verursachten Schadensfällen, bei denen die Geschädigten nicht auf Ausgleich des Schadens hoffen können, da die Asylbewerber – nachvollziehbarer Weise – weder über einen Haftpflichtversicherung noch über die nötigen finanziellen Mittel zum Schadensausgleich verfügen. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wer trägt bei einem durch einen Asylbewerber hervorgerufenen Sachschaden die Ausgleichspflicht? 2. Gibt es eine Ausgleichs- oder Versicherungspflicht der öffentlichen Hand anstatt einer persönlichen Haftung des Asylbewerbers? 3. Inwieweit hält es die Landesregierung für realistisch, dass Asylbewerber mit den ihnen überlassenen finanziellen Mitteln eine Haftpflichtversicherung abschließen oder einen nicht unerheblichen Sachschaden ausgleichen? 4. Wer trägt den Schaden, wenn ein Ausgleich durch den Asylbewerber nicht möglich ist? Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 1. April 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Asylbegehrende, die anderen einen Schaden zufügen, sind – wie sonstige Privat-personen – nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich persönlich zum Ausgleich verpflichtet. Hierfür haften sie mit ihrem gesamten pfändbaren Vermögen. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung besteht außerhalb spezialgesetzlicher Bestimmungen, wie zum Beispiel für Halter von Kraftfahrzeugen, nicht. Zu Frage 2: Nein. Für die Aufnahmebehörden in Rheinland-Pfalz besteht weder im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Landesaufnahmegesetz noch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) eine rechtliche Verpflichtung, von Asylbegehrenden gegebenenfalls verursachte Schäden auszugleichen. Zu Frage 3: Hierzu kann nur eine Betrachtung im Einzelfall erfolgen. Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu Frage 4: Hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Irene Alt Staatsministerin Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. April 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode