Drucksache 16/4828 02. 04. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Marion Schneid (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Bedrohung von Hunden und Katzen durch Giftköder Die Kleine Anfrage 3171 vom 16. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Laut örtlicher Presse und Medienberichten zufolge, z. B. Spiegel TV Magazin vom 15. März 2015, steigt momentan die Zahl von ausgelegten Giftködern oder Ködern mit Rasierklingen oder Ähnlichem. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt, bei denen Hunde und Katzen durch ausgelegte Giftköder oder Ähnlichem vergiftet wurden bzw. gestorben sind (bitte aufgeschlüsselt nach den letzten fünf Jahren)? 2. Wie viele Schulungen/Seminare von Tierschutzvereinen und anderen Tierschutzorganisationen wurden in den letzten fünf Jah- ren angeboten und durchgeführt, um Tierhalter bezüglich Giftködern zu informieren und sie anzuleiten, mit ihren Hunden zu trainieren, damit nichts unterwegs gefressen wird? 3. An welche Stellen/Behörden kann man mögliche Giftköder zur Untersuchung abgeben und wer übernimmt die Kosten für solche Überprüfungen? 4. Wie hoch ist das Strafmaß, wenn ein Täter ermittelt werden kann? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 1. April 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Zeitraum von 2011 bis 2014 wurden im Landesuntersuchungsamt, Institut für Tierseuchendiagnostik, bei insgesamt fünf Hunden und zwei Katzen toxische Substanzen in den eingesendeten Tierkörpern bzw. in Organen oder im Mageninhalt nachgewiesen . Die Nachweise verteilen sich auf die benannten Jahre und Tierarten wie folgt: Eine Abfrage ergab, dass keine systematische Erfassung bei den Kreisverwaltungen erfolgt. Aus den Erfahrungsberichten stellt sich die Situation wie folgt dar: Die Kreisverwaltungen erhalten immer wieder einzelne Verdachtsmeldungen zu Vergiftungen von Hunden und Katzen, die in der Regel zur Ermittlung an die zuständige Polizeidienststelle abgegeben werden. Es handelt sich dabei um Größenordnungen von bis zu zehn Meldungen in den letzten fünf Jahren. Dabei werden auch Verdachtsmeldungen geäußert ohne konkrete Hinweise wie Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 20. April 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Jahr Hund Katze 2010 – – 2011 1 1 2012 2 1 2013 – – 2014 2 – Gesamt 5 2 Drucksache 16/4828 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode z. B. Anzahl der betroffenen Tiere, tierärztliche Berichte, Beobachtungen zum Auslegen der „verdächtigen Köder“, Auffinden von Ködern, Bestätigung über den Giftgehalt von Ködern. Konfrontiert wird die Tierschutzbehörde auch in Einzelfällen bei Verdacht auf Giftköder oder Ähnliches im Rahmen von Fernhalteaktionen, z. B. bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Freigängerkatzen, die auf dem Nachbargrundstück streunen. Bekannt gewordene Einzelfälle haben unterschiedliche Ursachen: So verendeten 2014 im Landkreis Ahrweiler mehrere Katzen und Hunde an dem Giftköder „Ratron“, der unsachgemäß zur Schädlingsbekämpfung ausgelegt worden war. Im Kreis Neuwied wurden insgesamt vier Fälle bekannt, in denen Novaminsulfon, Schneckenkorn oder wahrscheinlich Rattengift von Hunden und einer Katze aufgenommen worden waren. Jedoch starb keines der Tiere. In einem aktuellen Fall im Rhein-Lahn-Kreis hat ein Tierhalter nach Tod seines Hundes einen Fraßköder im eigenen Garten gefunden , in einem anderen aktuellen Fall in Ludwigshafen verstarb eine Hündin nach der Aufnahme vergifteter Gedärme innerhalb weniger Minuten. Im Westerwaldkreis wurde im Jahr 2013 ein Fall bekannt, in dem ein Hund durch ein mit Rattengift präpariertes Leberwurstbrot vergiftet wurde. Ebenso berichtet die Kreisverwaltung Cochem-Zell von einem Fall eines vermutlich mit Schneckenkornpräparaten vergifteten Hundes im Jahr 2014. Im Landkreis Kusel gab es im Jahr 2012 in einem zeitlich und örtlich eng begrenzten Zeitraum mehrere Vergiftungen bei Hunden und Wildvögeln, die auf ausgelegte mit Parathion (E 605) präparierte Fleischköder zurückzuführen waren. Drei Rotmilane und zwei Hunde verendeten daran, ein Hund konnte gerettet werden. In solchen Fällen wird Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft gestellt, wobei die Täter i. d. R. nicht ermittelt werden können und die Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es in einzelnen Fällen immer wieder zu gezielten Vergiftungen von Hunden und Katzen durch präparierte Fraßköder kommt, ohne dass die Täter ermittelt und überführt werden können. Eine zeitliche und örtliche Häufung lässt sich aus den übermittelten Berichten nicht ableiten. Weitere einzelne Vergiftungsfälle durch Schädlingsbekämpfungsmittel bei Nicht-Zieltieren können auf deren unsachgemäße Anwendung zurückgeführt werden. Zu Frage 2: Der Landesregierung ist nicht bekannt, wie viele Schulungen/Seminare von Tierschutzvereinen und anderen Tierschutzorganisationen in den letzten fünf Jahren angeboten und durchgeführt wurden, um Tierhalter bezüglich Giftködern zu informieren und sie anzuleiten, mit ihren Hunden zu trainieren, damit nichts unterwegs gefressen wird. Zu Frage 3: Giftköder können grundsätzlich zur toxikologischen Untersuchung im Landesuntersuchungsamt, Institut für Tierseuchendiagnos - tik, abgegeben werden. Allerdings werden die toxikologischen Untersuchungen selbst im Landesuntersuchungsamt seit Ende 2012 nicht mehr durchgeführt. Die Untersuchung erfolgt nunmehr im Fremdauftrag im Institut für Pharmakologie, Toxikologie und Pharmazie der tierärztlichen Fakultät der Ludwig-Maximilian-Universität München. Proben zur toxikologischen Untersuchung können nach Rücksprache des Verfügungsberechtigten mit dem Labor, aber auch unmittelbar, dorthin verbracht werden. Die Kosten für toxikologische Untersuchungen, die über das Landesuntersuchungsamt beauftragt werden, trägt grundsätzlich der Auftraggeber (i. d. R. der Einsender/Verfügungsberechtigte der Probe). Mögliche Giftköder können an zur Untersuchung geeignete Stellen und Behörden abgegeben werden, wobei der Auftraggeber die Kosten zu tragen hat. Zu Frage 4: Wenn ein Mensch rechtswidrig einen Hund oder eine Katze durch ausgelegte Giftköder oder Ähnliches tötet, so wird regelmäßig der Straftatbestand des § 17 Nr. 1 TierSchG verwirklicht sein. Stirbt das Tier nicht, aber werden dem Tier durch die Handlung erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt, kann § 17 Nr. 2 TierSchG einschlägig sein. Strafbar ist in beiden Fällen nur vorsätzliches Handeln. Der Strafrahmen des § 17 TierSchG im Fall einer gerichtlichen Verurteilung beträgt Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Welche Strafe im konkreten Fall innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens verhängt wird, entscheidet das zuständige Gericht. Darüber hinaus können in Tateinheit noch weitere Straftatbestände verwirklicht sein, z. B. § 303 StGB (Sachbeschädigung), welcher Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Dies wird jedoch für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen sein. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär