Drucksache 16/4836 08. 04. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ingeborg Sahler-Fesel und Nico Steinbach (SPD) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Brandschutzbestimmungen bei der Einrichtung von Asylbewerberunterkünften Die Kleine Anfrage 3187 vom 19. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Bei der Unterbringung der großen Zahl an Flüchtlingen müssen die Kommunen teilweise darauf zurückgreifen, die Menschen mancher - orts auch in bestehende Übernachtungsmöglichkeiten für Touristen unterzubringen. In der jüngsten Vergangenheit ist diese Form der Unterbringung an Brandschutzauflagen gescheitert, wie im Dezember in einem Hotel in Bitburg-Prüm und vor kurzem in der Jugendherberge Saarburg. Wir fragen die Landesregierung: 1. Welche Rechtsvorschriften liegen der Überprüfung des Brandschutzes zugrunde? 2. Wann wurden diese Vorschriften zuletzt geändert? 3. Wer ist für die Überprüfung zuständig? 4. In welchen Abständen müssen Objekte brandschutztechnisch überprüft werden? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 1. April 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern kann unterschiedlich erfolgen, wie z. B. in Wohngebäuden, in Beherber - gungsstätten, in Wohnheimen oder Kasernen als auch in Hallen oder Zelten. Je nach Unterbringungsart und Anzahl der unterzubringenden Personen gelten unterschiedliche brandschutztechnische Anforderungen. Die nachfolgenden Antworten beziehen sich wegen der Fragestellung nur auf den Bereich der Beherbergungsstätten. Zu Frage 1: Beherbergungsstätten sind bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung nach § 50 der Landesbauordnung. Sofern Beherbergungsstätten über mehr als 20 Betten verfügen, unterliegen sie der Gefahrenverhütungsschau nach der „Landesverordnung über die Gefahrenverhütungsschau“. Zu Frage 2: Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RLP) ist vom 24. November 1998 und wurde letztmalig in den §§ 64, 66 und 87 am 9. März 2011 überarbeitet (GVBl. S. 47). Derzeit befindet sich die LBauO in der Novellierung und tritt voraussichtlich, die Zustimmung des Landtags vorausgesetzt, nach der Sommerpause 2015 in Kraft. Die Neufassung der „Landesverordnung über die Gefahrenverhütungsschau“ ist mit Wirkung vom 12. April 2005 in Kraft getreten. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. April 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4836 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Gefahrenverhütungsschau wird von der Brandschutzdienststelle (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten von der Stadtverwaltung gemäß § 32 Abs. 2 und 6 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz) durchgeführt . Zu Frage 4: Die Gefahrenverhütungsschau ist in der Regel alle fünf Jahre durchzuführen. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär