Drucksache 16/486 25. 10. 2011 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Brigitte Hayn (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Förderanträge aus der Verbandsgemeinde Lambrecht, der kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße und der Gemeinde Haßloch (2) Die Kleine Anfrage 325 vom 29. September 2011 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Worauf ist der Zeitverzug bei beantragten Fördermaßnahmen in den oben genannten Gebietskörperschaften zurückzuführen (bitte die jeweiligen Maßnahmen konkret benennen)? 2. In welcher Höhe hat das Land in derVG Lambrecht, Neustadt a.d.Weinstraße und Haßloch für welche Projekte Bewilligungen angekündigt bzw. in Aussicht gestellt, die mit der Genehmigung eines vorzeitigen förderungsunschädlichen Beginns der jeweiligen Maßnahme verbunden sind? 3. In welcher Höhe müssen die jeweiligen Zuwendungsempfänger für die beantragten Landeszuschüsse in Vorlage treten bzw. eine Vorfinanzierung vornehmen? 4. Welche konkreten Kriterien müssen erfüllt sein, um ein dringendes Gemeinwohlerfordernis für ein Projekt zu bejahen? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 wie folgt beantwortet: Die Antworten auf die Fragen 1 bis 4 ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht, in der das Ergebnis einer entsprechenden Ressortumfrage dargestellt ist. Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur beantwortet Frage 4 der Kleinen Anfrage zusätzlich wie folgt: Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Nr. 3 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) zur Zulässigkeit der Landesförderung einer kommunalen Investitionsmaßnahme fordert, dass die betroffene kommunale Gebietskörperschaft ihren Eigenanteil sowie die Folgekosten der Investition „ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit“ aufbringen kann. Von dem Leistungsfähigkeitserfordernis kann gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 LFAG in drei Ausnahmefällen abgesehen werden: 1. wenn es sich um eine im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (sogenanntes Konjunkturpaket II) zu fördernde Investition handelt, 2. wenn die öffentliche Sicherheit die Investition dringend erfordert oder 3. wenn die Investition vom zuständigen Fachressort im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur sowie dem Ministerium der Finanzen „aus dringenden Gründen des Gemeinwohls“ für notwendig erklärt wurde. Der konsequenten Beachtung des Leistungsfähigkeitserfordernisses bei der Investitionsförderung kommt aufgrund der zahlreichen unausgeglichenen Kommunalhaushalte gegenwärtig besondere Bedeutung zu. Es soll verhindert werden, dass leistungsunfähige kommunale Gebietskörperschaften durch die Finanzierung des ihnen verbleibenden Eigenanteils, durch die nicht förderfähigen Kosten geförderter Investitionsmaßnahmen sowie durch die Folgekosten der Investitionen (laufende Unterhaltungskosten, Zinsen und Tilgung ) noch stärker in die Verschuldung geraten. Das ausnahmsweise Vorliegen eines dringenden Gemeinwohlerfordernisses im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 LFAG trotz finanzieller Leistungsunfähigkeit kann daher nur bejaht werden, wenn Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. November 2011 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/486 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode – eine besondere Rechtfertigung vorliegt, die – im Vergleich zum gesetzlichen Regelfall – eine außergewöhnliche Dringlichkeit der Investitionsmaßnahme aus Sicht des Gemeinwohls zu begründen vermag (eine außergewöhnliche Dringlichkeit in dem beschriebenen Sinne kann etwa vorliegen, wenn es sich um unaufschiebbare Investitionsmaßnahmen zur Wahrnehmung von Pflichtaufgaben handelt oder wenn es um dringend notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des vorhandenen und für die Grundversorgung der Bürger unverzichtbaren kommunalen Vermögens geht) und – in der Gesamtschau die der leistungsunfähigen Kommune enstehenden zusätzlichen Belastungen wegen des dringenden Gemeinwohlerfordernisses als gerade noch hinnehmbar erscheinen. Im Übrigen wird für die Förderbereiche und -programme, die in der tabellarischen Darstellung nicht aufgeführt sind, bezüglich der Frage 4 Fehlanzeige gemeldet. Grundsätzlich gilt, dass es sich in § 18 Abs. 2 Nr. 3 LFAG hinsichtlich der „dringenden Gründe des Gemeinwohls“ nur um eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Prüfung handeln kann, bei der jeweils auf die Maßnahme bezogene Kriterien anzusetzen sind. Entscheidend ist beispielsweise die Anzahl der betroffenen Bürger oder die Bedeutung der Maßnahme im Lebensalltag. Für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie sowie des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen wird für die Fragen 1 bis 4 Fehlanzeige erstattet. Dr. Carsten Kühl Staatsminister 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/486 3 A nl ag e Drucksache 16/486 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/486 5 Drucksache 16/486 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 6 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/486 7 Drucksache 16/486 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 8 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/486 9