Drucksache 16/4920 21. 04. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Johannes Zehfuß (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung In Otterstadt sind derzeit mehrere Projekte in Planung, die einen hohen Flächenverbrauch nach sich ziehen – Teil I Die Kleine Anfrage 3249 vom 30. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage deshalb die Landesregierung: 1. Warum wurde kurz nach Rechtskraft des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar für die Bohrplatzerrichtung Otterstadt 1 bereits wieder eine Abweichung von den definierten regionalplanerischen Zielen zugelassen? 2. Hatte das Antrag stellende Unternehmen Gelegenheit im Rahmen der Beteiligung zur Aufstellung des Einheitlichen Regional- plans Rhein-Neckar seine künftigen, raumwirksamen Entwicklungsbedarfe vorzutragen bzw. die Gelegenheit dazu genutzt? 3. Wie ist unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung des (Nutz-)Flächenverbrauchs die erfolgte Zulassung der Abweichung von Zielen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar i. S. d. § 6 ROG aus Sicht der Landesregierung zu sehen? 4. Warum wurde im Rahmen des raumordnerischen Verfahrens keine Alternativstandortprüfung durchgeführt bzw. das Antrag stellende Unternehmen i. S. einer möglichst raumverträglichen Bohrplatzeinrichtung nicht dazu aufgefordert, evtl. in Betracht kommende Alternativstandorte im raumordnerischen Verfahren darzustellen? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 21. April 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bei der Bohrplatzerrichtung Otterstadt 1 handelt es sich um eine temporäre Maßnahme zur Durchführung einer Erkundungsbohrung . Erst nach Abschluss dieser Arbeiten kann eingeschätzt werden, ob eine Förderung von Erdöl sinnvoll ist. Daher konnte diese Lagerstätte noch nicht in dem am 15. Dezember 2014 in Kraft getretenen Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar berücksichtigt werden. Insofern bedurfte es für die Durchführung der Erkundungsbohrung der Zulassung einer Abweichung von den Zielen des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar. Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) prüft in diesem Zusammenhang derzeit, ob für die Zulassung von Erkundungsbohrungen zuvor noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. In diesem Falle wäre die Durchführung eines umfangreichen Planfeststellungsverfahrens erforderlich, in dessen Rahmen eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben ist. Hier besteht dann für jede betroffene Bürgerin und jeden Bürger die Möglichkeit der Darstellung seiner Bedenken und Anregungen. Die einzelnen Vorhabenschritte unterliegen jeweils gesonderten Prüf- und Zulassungsverfahren auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelungen. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass durch die zuständige obere Landesplanungsbehörde bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens zunächst zu klären war, dass ein solches Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist. Aus dieser Entscheidung begründet sich aber noch kein Zulassungsanspruch. Zu Frage 2: Im Rahmen der Offenlage des Planentwurfs des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar, der im Übrigen keine Vorgaben zur räumlichen Steuerung von Erdölbohrplätzen enthält, hatten private Unternehmen Gelegenheit, sich zu äußern. Die Vorhabenträgerin hat davon keinen Gebrauch gemacht. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 29. Mai 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4920 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Begrenzung der Flächeninanspruchnahme im Freiraum sowie die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen sind gem. § 2 Abs. 2 ROG gleichberechtigte Grundsätze der Raumordnung. Dies wird im Plansatz 2.4.1.4 des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar aufgegriffen . Danach sollen bei der Aufsuchung und Gewinnung der in der Region vorkommenden und dem Bergrecht unterliegenden tief liegenden Rohstoffe die relevanten Raumfunktionen sowie die vorhandene und geplante Infrastruktur berücksichtigt werden. Für die Probebohrung Otterstadt 1 ist ein Flächenbedarf von rund einem Hektar (davon rund 0,5 Hektar versiegelt) erforderlich. Dies geht u. a. zu Lasten eines Vorranggebiets für die Landwirtschaft, deren Belange gegen die o. g. Belange der Rohstoffsicherung im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens von der SGD abzuwägen waren. Zu Frage 4: Aufgrund der Standortgebundenheit des Rohstoffs ergibt sich lediglich ein eng begrenzter Suchraum für den Bohrstandort. Da vertikale Bohrungen zum Landepunkt optimal sind, ist lediglich ein Bohrstandort innerhalb eines Radius von 1 000 m zum Zielgebiet technisch und wirtschaftlich akzeptabel. In diesem Radius wurde das Gebiet anhand bestimmter Kriterien (u. a. Lage außerhalb von Schutzgebieten, verkehrliche Erschlie - ßung, Lärmimmissionen) auf mögliche Alternativstandorte untersucht. Dabei erwies sich der im Zielabweichungsverfahren zugelassene Standort als derjenige mit den geringsten Restriktionen. In Vertretung: Uwe Hüser Staatssekretär