Drucksache 16/4948 28. 04. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Umgehungsstraße Braubach (L 335) Die Kleine Anfrage 3275 vom 8. April 2015 hat folgenden Wortlaut: Derzeit wird durch den Landesbetrieb Mobilität für die kostengünstigste Lösung einer Umgehungsstraße eine Nutzen/Kostenanalyse erstellt. Bis zu deren Fertigstellung und der entsprechenden Umsetzung wird es noch etwas Zeit benötigen. Kurzfristig könnten jedoch verkehrsberuhigende und die Verkehrssicherheit verbessernde Maßnahmen vorgenommen werden, wie z. B. Geschwindigkeitsreduzierungen oder Tonnenbeschränkungen. Bei einem kürzlich durchgeführten Ministerbesuch (30. Januar 2015) wurde durch den Minister auf die Unterstützung einer Geschwindigkeitsbegrenzung hingewiesen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Sieht die Landesregierung bis zum Bau einer Ortsumgehung die Möglichkeit eines durchgehenden Tempolimits von 30km/h in der gesamten Ortsdurchfahrt (Brunnen-, Oberallee- und Rheinstraße) von Braubach? 2. Sieht die Landesregierung eine Möglichkeit für eine temporäre Tonnenbeschränkung für Lkw über 7,5 Tonnen und für Ge- fahrstoffzüge im Bereich der L 335, wenn ja, wann könnte diese umgesetzt werden? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 23. April 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Entscheidung, ob und welche amtlichen Verkehrszeichen aufgestellt werden, obliegt der jeweils örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde als „Herrin des Verfahrens“ nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Diese hat das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nach StVO und den einschlägigen Richtlinien sowie den Verwaltungsvorschriften zu prüfen. Dabei hat sie ein Anhörverfahren durchzuführen. Anzuhören sind insbesondere die betroffene Straßenbaubehörde – in der Regel der regionale Landes - betrieb Mobilität (LBM) – sowie die örtlich zuständige Polizeidienststelle. Inwieweit Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Grundlage von § 45 StVO – beispielsweise aus Verkehrssicherheits- oder Lärmschutzgründen – im Zuge der Ortsdurchfahrt L 335 Braubach möglich wären, ist danach von der Straßenverkehrsbehörde der Verbandsgemeinde Loreley in eigener kommunaler Zuständigkeit zu prüfen und letztlich zu entscheiden. Was die verkehrsbehördliche Anordnung aus Lärmschutzgründen anbelangt, wäre anschließend die Zustimmung beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) einzuholen. Zu Frage 2: Die Zuständigkeit für die Anordnung einer eventuellen temporären Beschränkung des zulässigen Gesamtgewichts liegt bei der Straßenverkehrsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises, da eine entsprechende Beschilderung beispielsweise bereits auf der B 260 zwischen Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. Juni 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4948 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Bad Ems und Dausenau angebracht werden müsste. Hierdurch würden Verkehrsverlagerungen entstehen, die sich auch auf andere Kommunen und Außerortsstraßen auswirken können. Dies gilt insbesondere auch bei der Beschränkung für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter. Zudem ist bei der Bewertung die Anlieferung von Firmen und privaten Kunden, beispielsweise mit Heizöl, zu berücksichtigen. Auch hier hat die Kreisverwaltung in eigener Zuständigkeit und nach Anhörungen zu entscheiden. Roger Lewentz Staatsminister