Drucksache 16/4976 05. 05. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Nils Wiechmann und Pia Schellhammer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Registrierungen als Gewalttäter Sport Die Kleine Anfrage 3285 vom 15. April 2015 hat folgenden Wortlaut: Vor kurzem hat die Bildzeitung eine Übersicht der Bundesligavereine in Bezug auf Ultras und als B- oder C-Fan registrierte Per so - nen veröffentlicht. Als Quelle dafür wird unter anderem die Polizeibehörde ZIS (Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze) in Düssel dorf, ein Geheimpapier der Polizei NRW und Schätzungen genannt. Der Übersicht zufolge besitzt der FSV Mainz 05 250 Ultras und 175 registrierte Gewalttäter Sport der Kategorien B und C. Dies ist ein vergleichsweise hoher Anteil an registrierten Gewalt tätern, auch und gerade vor dem Hintergrund, dass es im Vergleich zu Fans anderer Bundesligavereine relativ wenige Strafverfahren oder Verurteilungen gibt. Daher fragen wir die Landesregierung: 1. Welche Kriterien führen derzeit zu einer Eintragung als registrierter Gewalttäter Sport? 2. Welche polizeilichen Datenbanken werden dafür benutzt? 3. Gibt es auch in Rheinland-Pfalz eine SKB-Datenbank ähnlich wie in Niedersachsen oder Baden-Württemberg? 4. Falls ja, welche Daten der Betroffenen werden wie lange gespeichert und wer hat Zugriff darauf? Falls es eine Datenweitergabe an Dritte gibt, bitten wir um eine zusätzliche Auflistung. 5. Inhalt und Struktur der Datei Gewalttäter Sport sollen durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe überprüft werden. Wann sind hier erste Ergebnisse zu erwarten? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 5. Mai 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die in der Anfrage wiedergegebenen Zahlen zu Ultras (ca. 250) und gewaltorientieren Fans der Kategorien B und C (ca. 175) basieren in Teilen auf Schätzungen der szenekundigen Beamten (SKB) des 1. FSV Mainz 05. Sie geben den Stand zu Beginn der Spielsaison 2014/2015 wieder und verfolgen insbesondere den Zweck, das mögliche Fan-Gewaltpotenzial des Vereins im Vorfeld der Saison zu bestimmen und in der Folge in die Lagebeurteilung einfließen zu lassen. Im Zusammenhang mit den bisherigen 15 Heimspielen des Vereins in der aktuellen Spielzeit wurden ca. 160 strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Dies vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Als „Gewalttäter Sport“ gelten für die Polizei Rheinland-Pfalz Personen, die in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ gespeichert werden. Die hierfür maßgeblichen Speicherzwecke und die betroffenen Personenkreise ergeben sich aus der Errichtungsanordnung für die Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ gemäß nachfolgender Aufstellung. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 11. Juni 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4976 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die Datei dient der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen , insbesondere von Fußball spielen, durch recherchefähige Erfassung der nachfolgend aufgeführten Anlässe, so weit diese im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen festgestellt wurden: – eingeleitete und abgeschlossene Ermittlungsverfahren sowie rechtskräftige Verurteilungen in folgenden Fällen: – Straftaten unter Anwendung von Gewalt gegen – Leib und Leben oder – fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens, – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), – gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§§ 315 ff. StGB), – Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b StGB), – Nötigung (§ 240 StGB), – Verstöße gegen das Waffengesetz, – Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz, – Landfriedensbruch (§§ 125, 125 a, 126 Abs. 1 Nr. 1 StGB), – Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB), – Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB), – Diebstahls- und Raubdelikte (§§ 242 ff., 249 ff.), – Missbrauch von Notrufeinrichtungen (§ 145 StGB), – Handlungen nach § 27 Abs. 2 Versammlungsgesetz, – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a StGB), – Volksverhetzung (§ 130 StGB), – Beleidigung (§ 185 StGB); – Personalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden; – Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen von Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen (soweit die Erfassung in der Datei nicht schon wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgte), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen sie bei der Begehung anlassbezogener Straftaten verwen den wollen; – Übermittlung von Daten aus vergleichbaren Dateien des Auslandes, sofern diese für einen konkreten Anlass (Sportveranstaltungen in der Bundesrepublik Deutsch land) übermittelt werden. Aufnahme in die Datei „Gewalttäter Sport“ finden Daten von – Beschuldigten (§ 8 Abs. 1 und 2 BKAG), – Verdächtigen (§ 8 Abs. 2 BKAG), – rechtskräftig Verurteilten (§ 8 Abs. 1 und 2 BKAG), – sonstigen Personen, gegen die Personalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung anlass- bezogener Straftaten angeordnet wurden, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (§ 8 Abs. 5 BKAG), – sonstigen Personen, bei denen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie diese bei Begehung anlassbezogener Straftaten benutzen wollen (soweit die Erfassung in der Datei nicht schon wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgte; § 8 Abs. 5 BKAG), – Personen, die gemäß Nr. 2.2 aus vergleichbaren Dateien des Auslands übermit telt werden (§ 8 BKAG). Zu Frage 3: Die SKB der rheinland-pfälzischen Polizeipräsidien führen ergänzend zur Index-Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ lokale SKBArbeits dateien, die auf der Grundlage des beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit angemeldeten Verfahrens „Sportveranstaltungen“ betrieben werden. Zu Frage 4: Die Speicherung der Daten in den SKB-Arbeitsdateien erfolgt nach den Regeln der dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorliegenden Generalerrichtungsanordnung „Sportveranstaltungen“. Die nachfolgende Übersicht zeigt die danach zulässig gespeicherten personenbezogenen Daten der Betroffenen: – Familienname, Ehename, – Geburtsname, – Vorname(n), – sonstige Namen (z. B. Geschiedenen-, Verwitweten-, Alias-, Ordens-, Deck-, Spitz-, Genannt-, oder früherer Name), 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4976 – akademischer Grad, – Geburtsdatum, -ort, -land, – Status der Person, – Geschlecht, – Familienstand, – Beruf, ausgeübte Tätigkeit, – Staatsangehörigkeit, Sprache, – Anschrift, – bekannte Aufenthaltsorte, Anlaufstellen, Trefflokale, – Fernmeldeanschlüsse, – Vereinszugehörigkeit, Fangruppe, sonstige Gruppe, – Funktion in der Gruppe (Rädelsführer/Mitläufer), – Fankategorie (A, B, C), – Mittäter, – Pass- und Dokumentendaten, Meldeauflagen, Ausreiseverbote, Ausstellungs- und Ausschreibungsbehörde, Geschäftszeichen – Reisewege, – benutzte Verkehrsmittel und Fahrzeuge, Fahrzeugdaten (amtl. Kennzeichen, Hersteller, Typ, Farbe), – erkennungsdienstliche Maßnahmen (Datum, Dienststelle, Anlass), – Personenbeschreibung, Lichtbilder, – Lichtbildnummer, – KpS-führende Dienststelle, – anhängige Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, – an die Person gerichtete Verwaltungsakte (z. B. Platzverweise, Ingewahrsamnahmen, Gefährderansprachen), – Stadionverbote, Hausverbote, Aufenthaltsverbot, Tageshausverbot, – personengebundene Hinweise (bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzun gen analog zur GEA POLIS), – weitere Hinweise zur Person (alkoholisiert, Gefangenenbefreier, Gewalt gegen Polizeibeamte, Landfriedensbruch, Urkunden- fälscher, Amtsmissbrauch), – benutzte/mitgeführte Waffen, gefährliche/pyrotechnische Gegenstände, – parallele Ausschreibung in der Bundesdatei „Gewalttäter Sport“. Ergänzend zu den Informationen in der Index-Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ werden danach in der lokalen SKB-Arbeitsdatei auch Informationen zur Fan-Kategorie gespeichert. Aktuell sind von den in der SKB-Arbeitsdatei des Polizeipräsidiums Mainz gespeicherten Personen 120 der Fan-Kategorie B und 55 der Fan-Kategorie C zugeordnet. Zugriff auf die Datei haben neben den jeweils zuständigen SKB nur die mit der Verfahrenskontrolle und -betreuung beauftragten Personen sowie Vorgesetzte im Rahmen ihrer Dienst- und Fachaufsicht. Die Datenspeicherung erfolgt solange, wie sie für die Zwecke der Datei erforderlich ist. Hierzu sind in der Errichtungsanordnung regelmäßige Erforderlichkeitsprüfungen vorgeschrieben. Eine Datenübermittlung an berechtigte Stellen ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 34 POG zulässig. Zu Frage 5: Erste Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe, in der auch Rheinland-Pfalz vertreten ist, sind nicht vor Ende 2015 zu erwarten. Roger Lewentz Staatsminister 3