LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode b. w. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. Juni 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ellen Demuth (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Mögliche Schließung des Schulkindergartens an der Grundschule Linz Die Kleine Anfrage 3293 vom 15. April 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Trifft es zu, dass die Landesregierung plant, den Schulkindergarten an der Grundschule Linz zum Ende des Schuljahres 2014/2015 zu schließen? 2. Seit wie vielen Jahren ruht der Schulkindergarten der Grundschule Linz? 3. Wie viele Anfragen bzw. Anmeldungen für den Schulkindergarten der Grundschule Linz gab es in den letzten fünf Schuljahren? 4. Welche Reaktionen von Eltern, Elternvertretern, der Schulleitung und ggf. weiterer Personen gab es zur geplanten Schließung des Schulkindergartens gegenüber der Landesregierung bzw. nachgeordneten Behörden? 5. Wie hat die Landesregierung in den Jahren des ruhenden Schulkindergartens die optimale Förderung der Kinder, für die Plätze angefragt waren, sichergestellt? 6. Wie wird die Landesregierung nach einer möglichen Schließung zukünftig sicherstellen, dass Kinder mit geistigen und körper - lichen Defiziten in ihrer Entwicklung in der Verbandsgemeinde Linz auch künftig wohnortnah einen Schulkindergarten be - suchen können bzw. die nötige Förderung erhalten? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. Mai 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: In Schulkindergärten werden schulbesuchspflichtige, aber vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder gefördert. Seit 2004 ist in § 58 Abs. 2 Schulgesetz geregelt: „Eine Zurückstellung soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Diese Kinder können in einem Schulkindergarten oder in einer Kindertagesstätte gefördert werden.“ Dem entsprechen auch die Regelungen in § 13 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen (GSchO). Ist der Besuch eines Schulkindergartens nicht möglich, soll die Zurückstellung nur in besonderen Fällen ausgesprochen werden. Werden diese Kinder in die Schule aufgenommen, werden sie individuell gefördert (§ 13 Abs 4 GSchO). Den Fortbestand oder die Auflösung eines Schulkindergartens regelt die Verwaltungsvorschrift „Förderung schulbesuchspflichtiger , noch nicht schulfähiger Kinder“ vom 14. Juni 1989, geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Juni 1998. Demnach ist ein Schulkindergarten zu schließen, wenn er auch im zweiten Jahr in Folge die erforderliche Anzahl von zehn Kindern zu Schuljahresbeginn nicht erreicht. Für jeden Schulkindergarten ist durch die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger ein Schulbezirk festgelegt, der vom Schulbezirk der Grundschule abweichen kann. Bei der Festlegung ist die altersentsprechende Zumutbarkeit des Schulwegs zu beachten. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Der Schulkindergarten der Grundschule Linz ruht seit dem 1. August 2014. Nachdem er für das Schuljahr 2015/2016 erneut die Mindestzahl von zurückgestellten Kindern nicht erreicht, wird er zum Ende des Schuljahres 2014/2015 geschlossen. Drucksache 16/4987 08. 05. 2015 Drucksache 16/4987 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Entwicklung der Anzahl der Anfragen für den Schulkindergarten der Grundschule Linz kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Zu Frage 4: Der Schulelternbeirat der Grundschule Linz war wiederholt mit dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion , Außenstelle Schulaufsicht Koblenz, im Gespräch. Er akzeptiert, dass gesetzliche Vorgaben umgesetzt werden müssen, wünscht aber den Verbleib der pädagogischen Fachkraft, die den Schulkindergarten geleitet hat. Zu Frage 5: Die beiden zurückgestellten Kinder wurden integrativ in der Schule durch die pädagogische Fachkraft, die der Schule zugewiesen blieb, gefördert. Zu Frage 6: Zentrales Anliegen der Grundschulpädagogik ist es, jede einzelne Schülerin und jeden einzelnen Schüler kindgemäß zu fördern. Infolge der Schließung eines Schulkindergartens werden Kinder mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen entweder zurückgestellt und weiterhin in der Kindertagesstätte gefördert oder in die Eingangsstufe der Grundschule aufgenommen. Für Kinder, die einer besonderen Förderung bedürfen, wird ein individueller Förderplan erstellt. Dieser Förderplan basiert auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Kindertagesstätten, der schulärztlichen Eingangsuntersuchung sowie auf der engen Zusammenarbeit mit den Eltern. Somit ist die Grundschule in der Lage, auch Kinder mit besonderem Förderbedarf wohnortnah zu fördern. Kinder mit gravierenden Beeinträchtigungen können nach der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf Wunsch der Eltern im Rahmen der inklusiven Beschulung wohnortnah in eine Schwerpunktschule eingeschult werden. Die nächstgelegene Schwerpunktschule ist die Grundschule Unkel. In Vertretung: Hans Beckmann Staatssekretär Schuljahr Anzahl zurückgestellte und zugewiesene Kinder 2009/2010 14 2010/2011 10 2011/2012 17 2012/2013 12 2013/2014 14 2014/2015 2 (deshalb ruhend) 2015/2016 0