Drucksache 16/4991 08. 05. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung Die Kleine Anfrage 3294 vom 14. April 2015 hat folgenden Wortlaut: Nach der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) werden für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung Gebühren nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen wurden für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen Gebühren nach den Nummern 14.1, 14.2, 14.2.1, 14.2.2, 14.2.3, 14.3, 14.4, 14.6.1.1, 14.7, 14.8.1 und 14.8.2 gemäß der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich den Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2013 und 2014)? 2. Wie hoch waren die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach den Nummern 14.1, 14.2, 14.2.1, 14.2.2, 14.2.3, 14.3, 14.4, 14.6.1.1, 14.7, 14.8.1 und 14.8.2 gemäß der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2013 und 2014)? 3. Fällt unter die Nummer 14.1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) auch die sogenannte Wegtragegebühr? 4. Wie bewertet die Landesregierung in diesem Kontext die Gesetzesänderung der bremischen Bürgerschaft, wonach die Deutsche Fußball-Liga (DFL) an den Kosten der Polizeieinsätze zu beteiligen ist? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. Mai 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Zu den angefragten Gebührentatbeständen nach Anlage 1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderen Gebührenverzeichnis) haben die Behörden und Einrichtungen der Polizei Rheinland-Pfalz in den Jahren 2013 und 2014 in der aus nachstehender Tabelle ersichtlichen Anzahl von Fällen Gebühren erhoben. Hierbei wurden die Gebührentatbestände Nr. 14.3 und 14.4 entsprechend der Erfassungspraxis zusammengefasst. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. Juni 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Gebührentatbestand 2013 2014 14.1 433 406 14.2 771 568 14.2.1 1 471 1 197 14.2.2 1 451 1 194 14.2.3 435 369 14.3/14.4 277 376 14.6.1.1 5 715 5 438 14.7 67 36 14.8.1 88 124 14.8.2 5 671 5 933 Drucksache 16/4991 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Bei den angefragten Gebührentatbeständen haben die Behörden und Einrichtungen der Polizei Rheinland-Pfalz in den Jahren 2013 und 2014 die aus nachstehender Tabelle ersichtlichen Einnahmen erzielt. Hierbei wurden die Gebührentatbestände Nr. 14.3 und 14.4 entsprechend der Erfassungspraxis zusammengefasst. Zu Frage 3: Der Gebührentatbestand Nr. 14.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses erfasst nicht auch die sogenannte „Wegtragegebühr“. Insoweit handelt es sich um eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs gemäß § 57 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) i. V. m. § 65 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG). Die Gebührenpflicht folgt hierbei aus § 83 LVwVG i. V. m. der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO). Gemäß § 8 Abs. 4 LVwVGKostO wird für die Anwendung unmittelbaren Zwangs eine Gebühr von mindestens 10,00 Euro und höchstens 1 530,00 Euro erhoben. Zu Frage 4: Bei Großveranstaltungen mit einer Vielzahl von Besuchern und damit auch bei Fußballspielen der Bundesligen trifft die Polizei die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verhinderung bzw. Verfolgung von Straftaten oder Ordnungsverstößen als Ausfluss ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Maßnahmen der Polizei erfolgen hierbei überwiegend im öffentlichen Raum, während Sicherungs- und Schutzmaßnahmen in dem Veranstaltungsgelände grundsätzlich Aufgabe des Veranstalters oder eines Beauftragten sind. So werden z. B. die Einlasskontrollen bei Fußballspielen von den Ordnungsdiensten der Vereine im Rahmen des Hausrechts durchgeführt. Der Landesregierung ist es wichtig, dass allen Besucherinnen und Besuchern von Fußballspielen ein sicheres Stadionerlebnis ermöglicht wird. Von daher müssen Polizei und andere öffentliche Stellen alles tun, um Fußballfans vor Randalen und Gewalt zu schützen. Dies kann nicht ausschließlich zu Lasten der Steuerzahler geschehen. Auch alle übrigen Beteiligten, insbesondere Vereine und Verbände, müssen ihren Beitrag leisten. So haben DFL und der DFB in der Saison 2013/2014 ihre finanzielle Beteiligungen an Fanprojekten und anderen Präventionsmaßnahmen auf insgesamt ca. 8,7 Millionen Euro erhöht, gegenüber ca. 3,2 Millionen Euro in der Vorsaison. Gleichwohl werden wir die Entwicklung diesbezüglich intensiv betrachten und notwendige weitere Maßnahmen mit allen Beteiligten abstimmen. Gegenwärtig bestehen in Rheinland-Pfalz keine Überlegungen zur Einführung eines Gebührentatbestands entsprechend der Gesetzesänderung der bremischen Bürgerschaft. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär Gebührentatbestand 2013 in Euro 2014 in Euro 14.1 57 052,20 49 781,40 14.2 40 681,26 49 020,92 14.2.1 60 251,15 30 365,40 14.2.2 12 305,00 8 600,00 14.2.3 24 153,10 33 687,46 14.3/14.4 26 670,00 33 962,22 14.6.1.1 1 009 851,90 881 306,05 14.7 8 184,18 5 631,83 14.8.1 32 961,46 36 507,78 14.8.2 730 105,74 714 229,53