Drucksache 16/4994 zu Drucksache 16/4731 07. 05. 2015 A n t w o r t des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU – Drucksache 16/4731 – Situation der Frauen, die als Flüchtlinge oder als Asylbegehrende nach Rheinland-Pfalz kommen Die Große Anfrage 16/4731 vom 11. März 2015 hat folgenden Wortlaut: Viele Menschen kamen in den vergangenen Jahren als Flüchtlinge oder Asylbegehrende nach Rheinland-Pfalz. Mindestens 50 % aller Flüchtlinge sind Frauen und Mädchen. Sie fliehen vor Krieg und Gewalt. Sie verlassen ihre Heimat wegen Unterdrückung und Verfolgung aus politischen und religiösen Gründen. Auf der Flucht erfahren viele von ihnen noch einmal besondere Gewalt. Die EU-Aufnahmerichtlinie, die bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen ist, definiert für die Feststellung besonderer Schutzbedürftigkeit von Asylbegehrenden u. a. diese Personengruppen: – alleinstehende Schwangere, – Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, – Opfer von Menschenhandel, – Personen, die Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Die Richtlinie enthält Aufträge zu Aufnahme, Unterbringung, Versorgung, Behandlung, Beratung und Betreuung zur Unterstützung dieser besonders schutzbedürftigen Personen entsprechend ihrer Situation. Wir fragen daher die Landesregierung nach der besonderen Situation dieser Frauen in RheinlandPfalz : 1. Welche statistischen Angaben über Anzahl und Anteil von Frauen und Mädchen innerhalb der Flüchtlinge und Asylbegehrenden stehen der Landesregierung zur Verfügung (bitte die Zahlen von 2010 an nach Herkunftsland, Alter und Familienstand auflisten, soweit möglich. Insbesondere sollte auf die Zahl alleinerziehender Frauen eingegangen werden)? 2. Welche Fluchtgründe bzw. Erfahrungen auf der Flucht können genannt werden? 3. Nach welchen Vorschriften finden diese Frauen Anerkennung bzw. ein Bleiberecht? Wie viele Kinder sind davon betroffen? 4. Worin sieht die Landesregierung den besonderen Schutz- und Unterstützungsbedarf dieser Menschen? 5. Inwiefern gilt das konkret für ihre a) Aufnahme, b) Unterbringung, c) Versorgung, d) Behandlung, e) Beratung und f) Betreuung? 6. Inwieweit und durch welche Maßnahmen geht das vorhandene Angebot in Rheinland-Pfalz auf den besonderen Schutz- und Unterstützungsbedarf dieser Menschen hinsichtlich a) Aufnahme, b) Unterbringung, c) Versorgung, d) Behandlung, e) Beratung und f) Betreuung ein? Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. Juni 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/4994 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 7. Inwieweit ist das vorhandene Angebot in Rheinland-Pfalz hinsichtlich a) Aufnahme, b) Unterbringung, c) Versorgung, d) Behandlung, e) Beratung und f) Betreuung ausreichend und bedarfsgerecht im Sinne der Richtlinie und zur Unterstützung dieser Menschen entsprechend ihren besonderen Schutzbedürfnissen in ihren spezifischen Situationen? 8. Inwieweit ist das konkret dokumentierbar? 9. Inwieweit wird das überprüft? 10. Inwieweit ist das vorhandene Angebot in Rheinland-Pfalz hinsichtlich a) Aufnahme, b) Unterbringung, c) Versorgung, d) Behandlung, e) Beratung und f) Betreuung nicht ausreichend und bedarfsgerecht im Sinne der Richtlinie und zur Unterstützung dieser Menschen entsprechend ihrem besonderen Schutzbedürfnis in ihren spezifischen Situationen? 11. Worin dokumentiert sich das konkret und worin liegen die Gründe dafür? 12. Inwieweit sind veränderte oder weitere Maßnahmen und Angebote hinsichtlich a) Aufnahme, b) Unterbringung, c) Versorgung, d) Behandlung, e) Beratung und f) Betreuung im Sinne der Richtlinie und zur Unterstützung dieser Menschen entsprechend ihrem besonderen Schutzbedürfnis in ihren spezifischen Situationen notwendig? 13. Inwieweit und worin dokumentiert sich dies konkret? 14. Inwieweit besteht insbesondere die Möglichkeit, alleinstehenden Frauen in den Erstauf- nahmeeinrichtungen eine gesonderte Unterbringung zu ermöglichen? 15. Welche kulturellen Hintergründe müssen insbesondere bei der Unterbringung zur Ver- meidung von Konflikten bedacht werden? 16. Inwieweit sieht die Landesregierung einen Bedarf für Einrichtungen nur für Frauen? 17. Welche finanziellen Mittel wären zur Deckung eines solchen Bedarfs erforderlich und wie sollen diese bereitgestellt werden? 18. Inwieweit gibt es Standards, was die Zuweisung der Frauen in die Kommunen anbelangt? 19. Inwieweit gibt es besondere Betreuungs- und Beratungsangebote für Frauen mit und ohne Kinder in Rheinland-Pfalz? 20. Inwieweit hält die Landesregierung eine spezifische psychosoziale Betreuung von Frauen aufgrund geschlechtsspezifischer Fluchtursachen für notwendig? 21. Was ist insbesondere über den Bildungsstand von Frauen bekannt, können Aussagen zu Analphabetismus gemacht werden? 22. Inwieweit sind Frauen, die nicht lesen und nicht schreiben können, berechtigt, an Sprach- kursen teilzunehmen? 23. Welche speziellen Kurse sind insbesondere für den Spracherwerb für Frauen notwendig? Inwieweit ist die Kinderbetreuung dabei gewährleistet? 24. Welche spezifischen Bedarfe haben insbesondere schwangere Flüchtlingsfrauen? Inwieweit gibt es hierfür spezielle Angebote? 25. Wie soll die Bedarfsgerechtigkeit des vorhandenen Angebots sichergestellt werden? 26. Welche konkreten Pläne liegen hierzu vor? 27. Wie ist das Unterstützungsangebot im Land räumlich verteilt und wie gestaltet sich die jeweilige Erreichbarkeit? 2 Die EU-Aufnahmerichtlinie enthält die Verpflichtung zur Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen sowie deren angemessener Behandlung. Diese Verpflichtung richtet sich an den Bund im Zusammenhang mit der Asylantragstellung und des Asylverfahrens, an die Länder im Zusammenhang mit der Erstaufnahme, Unterbringung und Versorgung der Asylbegehrenden und an die Kommunen im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Die Richtlinie muss durch den Bund als zuständigem Gesetzgeber bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Nach Kenntnis der Landesregierung ist durch das zuständige Bundesministerium ein Gesetzentwurf in Arbeit; über den konkreten Stand des Gesetzgebungsverfahrens liegen uns derzeit keine Informationen vor. Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat die Große Anfrage namens der Landesregierung – Zuleitungsschreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 28. April 2015 – wie folgt beantwortet: Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4994 Da die Kommunen ihre Aufgabe in Bezug auf die Richtlinie als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung erfüllen, wurde den 24 Landkreisen und 12 kreisfreien Städten die Anfrage zur teilweisen Beantwortung weitergeleitet. Von den 36 kommunalen Gebietskörperschaften haben 25 geantwortet. Von diesen wurden jeweils nicht alle Fragen beantwortet und viele Antworten waren aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenwahrnehmung in den Kommunen stark voneinander abweichend. Die Antworten der Kommunen wurden unter den jeweiligen Antworten zu den einzelnen Fragen eingearbeitet. Diese Vorbemerkung vorausgeschickt, beantworte ich die Große Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: 1. Welche statistischen Angaben über Anzahl und Anteil von Frauen und Mädchen innerhalb der Flüchtlinge und Asylbegehrenden stehen  der Landesregierung zur Verfügung  (bitte die Zahlen von 2010 an nach Herkunftsland, Alter und Familienstand auflisten,  soweit möglich. Insbesondere sollte auf die Zahl alleinerziehender Frauen eingegangen werden)? Folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Anzahl der Frauen und Mädchen, die seit 2010 eingereist sind: Es ist zu beachten, dass die weiblichen Personen unter 18 Jahre alle im Familienverband eingereist sind, da die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende keine unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge aufnimmt. Zum Stichtag 31. Dezember 2014 lebten 391 Kinder und Jugendliche ohne ihre Eltern in Rheinland-Pfalz. Die Kinder und Jugendlichen werden derzeit in der Regel vom Stadtjugendamt Trier in Obhut genommen. Da die Zahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge zwischen den Bundesländern unterschiedlich ist, haben sich Bund und Länder Ende des vergangenen Jahres auf eine bundesweite Verteilung nach dem Königsteiner Schlüssel verständigt. Für die rheinland-pfälzische Landesregierung war wichtig, dass für die Verteilung der jungen Menschen das Kindeswohl an oberster Stelle steht. Die Bundesregierung plant den Gesetzentwurf bis Mitte Mai vorzulegen, sodass die bundesweite Verteilung Anfang 2016 in Kraft treten kann. Die Landesregierung geht derzeit davon aus, dass Rheinland-Pfalz mindestens doppelt so viele junge Menschen aufnehmen wird wie bisher. Erfahrungsgemäß sind dabei ca. 90 % der Kinder und Jugendlichen männlichen Geschlechts. Bei den über 18-jährigen weiblichen Personen kann aufgrund der Vorgaben der EDV-Erfassung nicht festgestellt werden, ob sie alleinreisend bzw. alleinreisend in Begleitung ihrer Kinder waren. Die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge differenziert nicht nach Geschlecht , Alter und Familienstand der Asylbegehrenden. Das Gleiche gilt für die statistische Erfassung der im Rahmen von Resettlement-Programmen sowie den Bundesprogrammen und dem Landesaufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge aufgenommenen Personen. Die Statistik des Ausländerzentralregisters weist nur die Zahl der insgesamt für Rheinland-Pfalz erfassten Personen zu einem bestimmten Stichtag aus, die sich noch im laufenden Asylverfahren befinden, die als Asylberechtigte anerkannt wurden oder denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Danach befanden sich zum Stichtag 31. März 2015 insgesamt 4 899 Frauen im laufenden Asylverfahren, 381 Frauen waren als Asylberechtigte anerkannt und 1 643 Frauen war die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zuerkannt worden. Rückschlüsse, wie viele alleinerziehende Frauen sich darunter befinden, lässt die AZR-Statistik nicht zu. Hinsichtlich der Herkunftsländer lassen sich nur Aussagen auf die Gesamtgruppe der Asylbewerberinnen und Asylbewerber treffen. Die Statistik unterscheidet nicht nach Geschlecht. Die folgenden Tabellen zeigen die Anzahl der aufgenommenen Flüchtlinge seit 2010 aus den zehn häufigsten Herkunftsländern. 3 Eingereiste Frauen und Mädchen Jahre unter 18 Jahre über 18 Jahre 2010 271 Personen 523 Personen 2011 304 Personen 596 Personen 2012 491 Personen 856 Personen 2013 814 Personen 1 294 Personen 2014 1 453 Personen 2 355 Personen Herkunftsland 2010 Herkunftsland 2011 Herkunftsland 2012 Serbien 370 Afghanistan 499 Syrien 459 Afghanistan 278 Serbien 263 Serbien 376 Iran 182 Iran 261 Afghanistan 313 Irak 168 Irak 255 Mazedonien 305 Mazedonien 137 Syrien 142 Iran 282 Kosovo 98 Somalia 108 Pakistan 213 Türkei 79 Kosovo 90 Irak 151 Nigeria/Somalia je 68 Russische Föderation 83 Bosnien und Herzegowina 145 Syrien 66 Mazedonien 61 Somalia 138 Armenien 51 Kosovo 115 Drucksache 16/4994 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 2. Welche Fluchtgründe bzw. Erfahrungen auf der Flucht können genannt werden? Im Rahmen eines Asylverfahrens können die betroffenen Frauen Schutz vor politischer Verfolgung oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat, in dem den Antragstellerinnen eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG (Bedrohung ihres Lebens oder Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG (Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) droht, geltend machen. Frauen gelten als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie können als Fluchtgründe insbesondere auch die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung geltend machen. Als Verfolgung können alle Handlungen gelten, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Diese Verfolgung kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Über die Fluchtgründe erhält die Aufnahmeeinrichtung keine Angaben, diese Informationen sind im Rahmen der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtling (BAMF) zu ermitteln. Das Bundesamt konnte hierzu keine zusammenfassenden Aussagen treffen. Personenbezogene Daten dürfen nicht weitergegeben werden. 3. Nach welchen Vorschriften finden diese Frauen Anerkennung bzw. ein Bleiberecht? Wie viele Kinder sind davon betroffen? Asylbegehrende werden vom BAMF – sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – als Asylberechtigte anerkannt (§ 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG), ihnen wird Flüchtlingsschutz (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) oder subsidiärer Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zuerkannt. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 des Asylverfahrens-gesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, bei denen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG festgestellt wurde, soll gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt werden. Personen, die im Rahmen von Resettlement-Programmen und von Bundesaufnahmeanordnungen für syrische Flüchtlinge aufgenommen wurden, erhalten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG. Personen, die auf der Grundlage der Landesaufnahmeanordnung vom 30. August 2013 aufgenommen wurden, erhalten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG. Daneben gibt es in Einzelfällen noch die Möglichkeit der Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen, dringenden humanitären oder staatspolitischen Gründen. Dabei sind für Aufnahmen nach § 22 Satz 1 AufenthG aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen die Länder und die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Amts zuständig, während Aufnahmen nach § 22 Satz 2 AufenthG zur Wahrung staatspolitischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesinnenministerium oder die von ihm bestimmte Stelle erklärt werden können. Da die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des BAMF nicht nach Geschlecht, Alter und Familienstand der Asylbegehrenden differenziert, liegen der Landesregierung keine Zahlen vor, wie viele Kinder hiervon betroffen sind. Die Statistik des Ausländerzentralregisters weist zum Stichtag 31. März 2015 für Rheinland-Pfalz insgesamt 1 837 Kinder unter 16 Jahre und 241 Kinder von 16 bis 18 Jahre aus, die einen der zu Frage 3 genannten Aufenthaltstitel erhalten haben. Die Fragen 4 bis 6 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 4. Worin sieht die Landesregierung den besonderen Schutz- und Unterstützungsbedarf dieser Menschen? 5. Inwiefern gilt das konkret für ihre a) Aufnahme, b) Unterbringung, c) Versorgung, d) Behandlung, e) Beratung und f) Betreuung? 4 Herkunftsland 2013 Herkunftsland 2014 Syrien 789 Syrien 2 354 Ägypten 539 Serbien 999 Somalia 535 Eritrea 758 Serbien 502 Kosovo 559 Russische Föderation 465 Somalia 496 Afghanistan 370 Mazedonien 469 Mazedonien 349 Bosnien und Herzegowina 447 Iran 348 Afghanistan 411 Pakistan 270 Albanien 292 Bosnien und Herzegowina 239 Pakistan 259 Armenien 239 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4994 6. Inwieweit und durch welche Maßnahmen geht das vorhandene Angebot in Rheinland-Pfalz auf den besonderen Schutz- und Unterstützungsbedarf  dieser Menschen hinsichtlich a) Aufnahme, b) Unterbringung, c) Versorgung, d) Behandlung, e) Beratung und f) Betreuung ein? Der Schutz und Unterstützungsbedarf für die Frauen variiert je nach Alter, Familienstand, gesundheitlichem Zustand, psychischen Erkrankungen oder anderen Beeinträchtigungen. Die größte Herausforderung liegt in der Identifizierung einer besonderen Schutzwürdigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen; denn anders als beispielsweise Schwangerschaft, Behinderung oder Minderjährigkeit lassen sich psychische Störungen, Traumata oder Folgen von Gewalterfahrung nicht ohne Weiteres erkennen und nicht jede Frau ist in der Lage oder bereit, über diese Probleme zu sprechen. Nach der Identifizierung der Schutzwürdigkeit liegt die Aufgabe darin, Personen mit besonderem Schutzbedarf angemessen zu behandeln, unterzubringen und zu versorgen. Auch hier gilt es, die Bandbreite der individuellen Bedürfnisse abzudecken. Dies erfordert vom Personal in der AfA, sei es das Aufnahmepersonal, der Sozialdienst, der Wachdienst oder die in der AfA tätigen freien Träger, eine besondere Sensibilität und Erfahrung. Um dies zu gewährleisten, verfügt die Afa über verschiedene Verfahren und Einrichtungen. 1. Medizinische Versorgung in der Erstaufnahme Ein wichtiges Instrument ist die medizinische Erstversorgung. Die AfA unterhält eine Krankenstation zur hausärztlichen Versorgung mit regelmäßigen Sprechstunden durch niedergelassene Ärzte. Darüber hinaus wurde das MEDEUS-Programm zur medizinischen Erstuntersuchung eingeführt, bei dem für jeden Asylsuchenden eine Krankenakte mit medizinischen Daten, Vorerkrankungen und Impfstatus angelegt wird. Gleichzeitig beinhaltet das Angebot weitere Impfungen (freiwillig) sowie Kinderuntersuchungen (analog der U-Untersuchungen). Dieses Programm dient u. a. dazu, eine erste Abklärung medizinischer Fragen in Zusammenhang mit dem Erkennen von psychischen Erkrankungen, Traumata, Belastungen durch Gewalterfahrungen, sexueller Gewalt vorzunehmen und bildet somit ein zentrales Instrument zur Identifizierung schutzwürdiger Personen in der Erstaufnahme. 2. Schwangere Siehe hierzu Antwort auf Frage 24 ff. 3. Personen mit psychischer Erkrankung, Traumata und Opfer von (sexueller) Gewalt Das Erkennen von psychischen Erkrankungen, Traumata, Belastungen durch Gewalterfahrungen oder sexueller Gewalt stellt eine Herausforderung dar. Im Rahmen der medizinischen Erstuntersuchung in der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgt eine erste Abklärung . Bei Bedarf werden die Personen an Fachärzte, Psychotherapeuten, Beratungsstellen und Fachkliniken verwiesen. Weiterhin gibt es in der Erstaufnahmeeinrichtung Beratungen und Krisenintervention. Die Frauen werden auf das Angebot der Beratung hingewiesen. Neben den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern der AfA stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ökumenischen Beratungsstelle zur Verfügung, u. a. auch zwei Traumatologinnen. Aufgrund der relativ kurzen Verweildauer in der Erstaufnahmeeinrichtung können dort lediglich erste Beratungsgespräche und Krisenintervention geleistet werden. Bei der Verlegung der Asylsuchenden in die Kommunen wird daher darauf geachtet, dass die Frauen bei Bedarf in die räumliche Nähe zu entsprechend spezialisierten Einrichtungen kommen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AfA finden Fortbildungen zur Erkennung von Traumatisierungen statt. In Rheinland -Pfalz sind derzeit drei spezialisierte Beratungs- und Behandlungseinrichtungen für Flüchtlinge mit psychischen Problemen tätig. Die Einrichtungen verstehen sich als Kompetenz- und Anlaufstellen in flüchtlings- und traumaspezifischen Fragestellungen und arbeiten in den Bereichen Beratung, Diagnostik, Therapie, Begutachtung, Dolmetscherschulung und in der Schulung von Multiplikatoren im Sozial- und Gesundheitswesen. Die drei therapeutischen Beratungszentren sind: – das Psychosoziale Zentrum für Flüchtlinge (PSZ) des Caritasverbands Rhein-Mosel-Ahr e. V., – die Ökumenische Beratungsstelle für Flüchtlinge in Trier, – der Fachdienst für Migranten und Flüchtlinge des Diakonischen Werks in Altenkirchen. Aktuell fördert das Land den Aufbau zweier weiterer Zentren zur psychosozialen Versorgung von Flüchtlingen in Mainz und Ludwigshafen. Die Zentren werden in Kürze ihre Arbeit aufnehmen. Darüber hinaus wurde 2014 die Einrichtung einer Koordinierungsstelle zur „Interkulturellen Öffnung des Regelsystems und Verbesserung der Behandlung von psychisch kranken Asylbegehrenden und Flüchtlingen in Rheinland-Pfalz“ in Trägerschaft des Caritasverbands Rhein-Mosel-Ahr e. V. eingerichtet und vom Land anteilig gefördert. Ziele dieser Koordinierungsstelle sind die interkulturelle Sensibilisierung und Kompetenzerweiterung der Akteure des regulären Gesundheitssystems für die Behandlung von psychisch erkrankten ausländischen Personen, das Initiieren eines Netzwerks von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeu- 5 Drucksache 16/4994 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode tinnen und Psychotherapeuten zur Behandlung, Krisenintervention, Diagnostik und Therapie, die Weiterentwicklung der spezialisierten Beratungs- und Behandlungseinrichtungen für Flüchtlinge und deren Implementierung in das reguläre Gesundheitssystem. Daneben sollen Weiterbildungs- und Fortbildungsangebote für Ärzte und Therapeuten für die Arbeit mit traumatisierten und psychisch erkrankten Flüchtlingen – sowohl Männer wie Frauen – in Zusammenarbeit mit der Landesärzte- und Landespsychotherapeutenkammer entwickelt werden und ein Sprachmittlungspool unter Einbeziehung bestehender Projekte und Maßnahmen in Rheinland-Pfalz aufgebaut werden. Zur Sicherung und zum Ausbau dieser psychosozialen Infrastruktur hat das Land in diesem Jahr zusätzlich 500 000 Euro bereitgestellt . Auf Gefahr von Menschenhandel und Gewalt spezialisierte Fachberatungsstellen bieten eine psychosoziale Krisenintervention, rechtliche Informationen, eine Begleitung zu Ärztinnen und Ärzten, in Ämter oder Gerichte, eine Beratung auch für Vertrauenspersonen der Betroffenen sowie eine Weitervermittlung, z. B. in eine Psychotherapie, an. Frauenhäuser bieten außerdem auch eine anonyme Unterkunft und Schutz für Frauen und deren Kinder und unterstützen auch bei der Entwicklung neuer Lebensperspektiven . In Rheinland-Pfalz bieten 17 Frauenhäuser, 14 Frauenhausberatungsstellen, 12 Frauennotrufe bei sexualisierter Gewalt und 16 proaktive Interventionsstellen bei Gewalt in engen sozialen Beziehungen diese Hilfen an. Alle Einrichtungen haben sich interkulturell geöffnet und sind auch auf die Bedarfe und Problemlagen von Migrantinnen ausgerichtet. Die Beratungseinrichtungen von SOLWODI e. V. bieten in drei Beratungsstellen und einem sogenannten internationalen Frauenhaus von Menschenhandel, Zwangsverheiratung oder Partnergewalt bedrohten oder betroffenen Frauen mit Migrationshintergrund Unterstützung an. 4. Soziale Betreuung und Beratung Die AfA unterhält einen Sozialdienst, der für soziale Fragen und Probleme der Asylsuchenden zuständig ist. Die soziale Beratung und Begleitung der Asylsuchenden ist Bestandteil des Sozialkonzepts der AfA. Der Sozialdienst arbeitet eng mit dem medizinischen Dienst, den in der AfA tätigen freien Trägern und externen Partnern zusammen. Er vernetzt und koordiniert viele Hilfen und Angebote für die Asylsuchenden. Nach der Verteilung der Asylsuchenden auf die Kommunen stehen den Ratsuchenden die Migrationsfachdienste des Landes und ein breites Netzwerk von ehrenamtlichen Helfern zur Verfügung. Aktuell finanziert die Landesregierung neben den Migrationsfachdiensten zusätzlich zehn Stellenäquivalente im Land, die speziell Flüchtlingsberatung durchführen. Hierzu hat das Land aktuell zusätzlich 500 000 Euro bereitgestellt. Für die Förderung und professionelle Unterstützung der ehrenamtlichen Arbeit stellt die Landesregierung zusätzlich 200 000 Euro zur Verfügung. Damit soll neben vielen Einzelmaßnahmen eine landesweite Koordinierungsstelle gefördert werden, die die ehrenamtliche Arbeit vernetzt und Fortbildungen organisiert. Grundsätzlich stehen Asylsuchenden und Flüchtlingsfrauen und ihren Familien alle Beratungsangebote des Regelsystems in den Kommunen offen. 5. Angebote für Kinder und Jugendliche Für Kinder und Jugendliche hält die AfA Spiel- und Bildungsangebote bereit. Es gibt eine Spielstubenbetreuung mit qualifiziertem pädagogischem Personal, das durch freie Träger (DRK in Trier und Juvente in Ingelheim) vorgehalten wird. Die Spielstuben ermöglichen den Kindern unbeschwertes Spiel und damit ein Stück Entlastung vom bedrückenden Alltag, Heranführen an die deutsche Sprache, Begegnung und soziales Miteinander. Das Schulangebot steht Kindern und Jugendlichen von 6 bis 16 Jahren offen und dient der Förderung des Spracherwerbs, der sozialen und emotionalen Kompetenz. Es handelt sich um ein Basisangebot, das nach Altersstufen gestaffelt ist, aber keinen Unterricht im klassischen Sinn darstellt. Daneben gibt es regelmäßige Sport- und Freizeitangebote, die Vereine und andere zivilgesellschaftliche Akteure für Kinder und Jugendliche der Erstaufnahmeeinrichtung anbieten. Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge gehören zur Gruppe von Flüchtlingen, denen unsere besondere Aufmerksamkeit gilt. Für die Inobhutnahme der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die nicht länger als 6 bis 12 Wochen dauert, stehen insbesondere zwei Träger mit vier Einrichtungsstandorten und bis zu 45 Plätzen zur Verfügung. Die Einrichtungen sind das Jugendhilfezentrum Don Bosco Helenenberg mit den Standorten Welschbillig und Trier sowie die Kreuznacher Diakonie mit den Standorten Niederwörresbach und Bad Kreuznach. Der Standort Bad Kreuznach hat Anfang des Jahres seine Arbeit aufgenommen. Nach der Verteilung in die Kommunen haben Kinder und Jugendliche mit einem Aufenthaltstitel (einschließlich Gestattung) und Geduldete Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 6 Abs. 2 SGB VIII. Dies umfasst z. B. den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz und die Förderung der Erziehung in der Familie. Außerdem gilt die Schulpflicht. 6 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4994 Die Fragen 7, 10 und 12 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 7. Inwieweit ist das vorhandene Angebot in Rheinland-Pfalz hinsichtlich a) Aufnahme, b) Unterbringung, c) Versorgung, d) Behandlung, e) Beratung und f) Betreuung ausreichend und bedarfsgerecht im Sinne der Richtlinie und zur Unterstützung dieser Menschen entsprechend ihren besonderen Schutzbedürfnissen  in ihren spezifischen Situationen? 10. Inwieweit ist das vorhandene Angebot in Rheinland-Pfalz hinsichtlich a) Aufnahme, b) Unterbringung, c) Versorgung, d) Behandlung, e) Beratung und f) Betreuung nicht ausreichend und bedarfsgerecht im Sinne der Richtlinie und zur Unterstützung dieser Menschen entsprechend ihrem besonderen Schutzbedürfnis in ihren spezifischen Situationen? 12. Inwieweit sind veränderte oder weitere Maßnahmen und Angebote hinsichtlich a) Aufnahme, b) Unterbringung, c) Versorgung, d) Behandlung, e) Beratung und f) Betreuung im Sinne der Richtlinie und zur Unterstützung dieser Menschen entsprechend ihrem besonderen Schutzbedürfnis in ihren spezifischen Situationen notwendig? Die EU-Aufnahme-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten stärker als bisher, besonders Schutzbedürftige unter den Asylsuchenden zu identifizieren und eine angemessene Betreuung und Beratung sicherzustellen. Allerdings hat der Bund bis heute noch kein Gesetz vorgelegt, dass die in der Richtlinie festgestellten Normen in nationales Recht umsetzt. Es gibt wohl einen Entwurf zu diesem Gesetz, die Länder sind aber bisher nicht über die konkret angedachten Umsetzungsschritte informiert. Dennoch tritt die Richtlinie zum 20. Juli des Jahres unmittelbar in Kraft, auch wenn es kein Umsetzungsgesetz gibt. Die EU-Richtlinie schreibt die angemessene Versorgung und Betreuung Schutzbedürftiger zwingend vor. Zu diesen schutzbedürftigen Gruppen zählen nach Artikel 21 der Richtlinie insbesondere auch Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Schwangere, Opfer von Menschenhandel oder Personen mit psychischen Erkrankungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung und sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Grundsätzlich ist für alle Asylsuchenden während des gesamten Asylverfahrens abzuklären, ob besondere Bedarfe bestehen. Die Landesregierung geht davon aus, dass in den meisten Fällen auch bisher besondere Beratungs- und Betreuungsangebote für Schutzbedürftige in Rheinland-Pfalz sichergestellt waren und sind. Die Landesregierung hat bereits Maßnahmen ergriffen, um die besondere Schutzbedürftigkeit, soweit möglich, bereits in der Erstaufnahmeeinrichtung besser und schneller zu identifizieren, notwendige Erstmaßnahmen sicherzustellen, und besondere Bedarfe dann auch an die Kommunen übermitteln zu können. Die Landesregierung setzt sich dafür ein, besondere Bedarfe bereits in der Erstaufnahme abzuklären. Es ist jedoch auch Aufgabe der Kommunen, besondere Bedarfe während der Unterbringung in den Kommunen festzustellen und entsprechend zu berücksichtigen. Dennoch bleibt es eine große Herausforderung für Kommunen und Land, eine angemessene Versorgung der schutzwürdigen Gruppen unter den Asylsuchenden sicherzustellen. Ein besonderes Problem stellt die Versorgung traumatisierter Flüchtlinge dar. Um die Kommunen hier bei der Sicherstellung der Versorgung zu unterstützen, werden derzeit die Psycho-Sozialen Zentren ausgebaut. Da nicht absehbar ist, wie sich die Flüchtlingszahlen in den kommenden Monaten und Jahren entwickeln werden, kann die Frage der Bedarfsdeckung nicht abschließend beantwortet werden. Die Landesregierung arbeitet mit Hochdruck an der Schaffung weiterer Erstaufnahmeplätze durch die Einrichtung zusätzlicher Einrichtungen in Kusel und Hermeskeil. Mit der Schaffung von zusätzlichen Kapazitäten und der Bereitstellung von zusätzlichen Mitteln für die Fluchtaufnahme können auch die Rahmenbedingungen für Beratung, medizinische und psychotherapeutische Versorgung , Freizeitangebote und Unterbringung der Asylsuchenden weiter verbessert werden. Um die Anforderungen an die EU-Richtlinie auch flächendeckend und nachhaltig im Land sicherzustellen, ist aus Sicht der Landesregierung eine strukturelle Beteiligung des Bundes an den Kosten der Fluchtaufnahme unumgänglich. 7 Drucksache 16/4994 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die Fragen 8, 9, 11 und 13 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 8. Inwieweit ist das konkret dokumentierbar? 9. Inwieweit wird das überprüft? 11. Worin dokumentiert sich das konkret und worin liegen die Gründe dafür? 13. Inwieweit und worin dokumentiert sich dies konkret? Im Rahmen der Erstaufnahme wird eine Überprüfung und Dokumentation durch die Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende sichergestellt. Insbesondere die medizinischen Maßnahmen werden dokumentiert und in einer elektronischen Akte festgehalten, die den Asylbewerberinnen zur Verfügung steht. Die einzelnen Beratungsgespräche und Maßnahmen werden ebenfalls dokumentiert. Zur Sicherung der Qualität der Arbeit finden in der AfA regelmäßige Dienstbesprechungen, Supervision und Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter statt. Auf Landesebene existieren verschiedene regelmäßig tagende Gremien, wie Runde Tische, Gespräche mit Verbänden (insbesondere LIGA der Wohlfahrtsverbände), um insbesondere die Sicherung und den Ausbau der psychosozialen Versorgung, der Beratungsstrukturen zu bewerten und weiterzuentwickeln. Je nach Thematik nehmen an den Gesprächen Vertreter der Kommunen, der NGOs, Verbände und Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertreter teil. Hinsichtlich der Einführung eines Monitorings, wie sie Artikel 28 der EU-Aufnahmerichtlinie fordert, wartet die Landesregierung auf das geplante Gesetz des Bundes zur Umsetzung der Richtlinie. Artikel 28 der EU-Aufnahmerichtlinie fordert die Mitgliedsstaaten auf, Mechanismen einzuführen, um eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der im Rahmen der Aufnahmebedingungen gewährten Vorteile sicherzustellen. Hierfür muss der Bund einheitliche Vorgaben für das Monitoring schaffen. 14. Inwieweit besteht insbesondere die Möglichkeit, alleinstehenden Frauen in den Erstaufnahmeeinrichtungen eine gesonderte Unterbringung  zu ermöglichen? Die Aufnahmeeinrichtung Trier verfügt seit 2004 über einen eigenen Frauenflur mit zurzeit 14 Zimmern und 66 Betten, die ausschließlich für die Unterbringung von Frauen sowie Frauen mit Kindern bereitgestellt werden. Um dem Schutzbedürfnis der Frauen gerecht zu werden, erhalten alle Frauen einen Zimmerschlüssel. In der Außenstelle der AfA in Ingelheim ist im Rahmen des Aufbaus als eigenständige Erstaufnahmeeinrichtung ein Flur für Frauen vorgesehen. Hier können dann 42 Personen untergebracht werden. Auch für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge, wie Menschenhandelsopfer oder Opfer von (sexueller) Gewalt muss durch die Art der Unterbringung sichergestellt werden, dass sie vor weiterer sexueller Ausbeutung und Gewalt geschützt sind. Auch dies geschieht durch gesonderte Unterbringung in der AfA. Für diese Zielgruppe sind die Sozialarbeiterinnen der AfA in besonderer Weise sensibilisiert. 15. Welche kulturellen Hintergründe müssen insbesondere bei der Unterbringung zur Vermeidung von Konflikten bedacht werden? Zur Vermeidung von Konflikten wird bei der Unterbringung aller Asylbegehrenden, natürlich auch bei Frauen, auf die Nationalität, Ethnie, Religion, Sprache, Bildungsstand etc. Rücksicht genommen. Gleichwohl gilt auch für die Menschen in der AfA, dass die individuellen Belange von Menschen Vorrang haben vor der Zuschreibung zu einer Gruppe. 16. Inwieweit sieht die Landesregierung einen Bedarf für Einrichtungen nur für Frauen? Über die Einrichtung spezieller Wohnangebote für Frauen entscheiden die Kommunen in eigener Zuständigkeit. Es ist Aufgabe der Kommunen, das notwendige Angebot an Unterkünften für Asylbegehrende sicherzustellen. 17. Welche finanziellen Mittel wären zur Deckung eines solchen Bedarfs erforderlich und wie sollen diese bereitgestellt werden? Hierzu liegen keine Aussagen der Kommunen vor. Finanzielle Auswirkungen können daher zum derzeitigen Stand der Überlegungen noch nicht genannt werden. Der Gesetzentwurf des Bundes hierzu steht aus. 18. Inwieweit gibt es Standards, was die Zuweisung der Frauen in den Kommunen anbelangt? Für die Zuweisung von Frauen an die Kommunen gibt es keine speziellen Standards. Grundsätzlich erfolgt die Zuweisung gleichermaßen an alle Kommunen entlang des landesweiten, einwohnerbezogenen Verteilschlüssels. Lediglich in besonderen, sehr spezifischen Ausnahmefällen kann eine gesonderte Zuweisung erfolgen. 19. Inwieweit gibt es besondere Betreuungs- und Beratungsangebote für Frauen mit und ohne Kinder in Rheinland-Pfalz? Die Frauenbegegnungsstätte UTAMARA führt verschiedene Projekte durch, die sich schwerpunktmäßig an Flüchtlingsfrauen richten. Die Frauenbegegnungsstätte UTAMARA ist ein Ort, der von Frauen für Frauen geschaffen wurde, an dem Frauen sich selbst bilden, ihre Fähigkeiten weiterentwickeln, sich über Ideen und Erfahrungen austauschen können. Er dient der Netzwerkbildung und versteht sich als Lobby für Frauen. Der Verein arbeitet mit Frauenhäusern zusammen, ist u. a. mit dem Regionalen Runden Tisch gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen Rhein-Westerwald (RIGG) und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband vernetzt , und führt verschiedene Projekte durch, z. B. muttersprachliche Telefonberatung für Migrantinnen, „Gewalt ist kein Schicksal – Gemeinsam Lernen Frauen Leben!“ (interkulturelles und psychosoziales Beratungs- und Bildungsangebot zur Bewältigung, 8 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/4994 Sensibilisierung und Prävention von Gewalt bei Frauen mit Migrationshintergrund) oder „Gemeinsam sagen wir NEIN zu Brautgeld, Zwangsheirat und Ehrenmorden!“ Das Diakonische Werk Pfalz unterhält in Ludwigshafen ein Beratungsangebot zur Beratung und Begleitung besonders schutzbedürftiger Flüchtlingsfrauen, bei dem sich die Beratungsarbeit bereits seit vielen Jahren auf traumatisierte Flüchtlingsfrauen konzentriert. Finanziert wird das Angebot u. a. durch das Integrationsministerium. Familie zu stärken ist Ziel aller Familieneinrichtungen in Rheinland-Pfalz. So tragen beispielsweise 45 Häuser der Familie/Mehrgenerationenhäuser , 20 Familienbildungsstätten, elf Familienzentren und 39 Lokale Bündnisse für Familie gemeinsam mit vielen Partnerinnen und Partnern vor Ort dazu bei, durch gezielte Unterstützungsangebote der Bildung, Beratung oder durch Alltagshilfen die Teilhabemöglichkeiten für Familien zu verbessern. Elterncafés sind ein niedrigschwelliges Angebot, um einen Erstkontakt zu Eltern herzustellen, den Austausch zwischen Eltern zu fördern und bedarfsorientiert weitergehende Hilfen anzubieten oder diese zu vermitteln. Dazu gehören Eltern-Kind-Gruppen, Angebote der frühen Förderung von Kindern, Beratungsangebote für Eltern in unterschiedlichen Lebenslagen, hauswirtschaftliche Kurse sowie Angebote der gegenseitigen Unterstützung und aktiven Beteiligung. Die interkulturelle Begegnung und Integration ist in allen Familieninstitutionen fest verankert. In zahlreichen Familieninstitutionen gibt es gezielte Projekte und Angebote für und mit Flüchtlingsfamilien, beispielsweise Sprach- und Integrationskurse, interkulturelle Elterncafés, Hilfe und Unterstützung bei Behördengängen, bei Alltagsfragen, der Eingliederung ins Erwerbsleben, interkulturelle Kochkurse, interkulturelle Patenschaften, interkulturelle Feste sowie die Möglichkeit, günstig an Kleidung und Hausrat zu gelangen. In Kooperation mit dem Haus der Familie/Mehrgenerationenhaus Hermeskeil und der Servicestelle „Netzwerk Familie stärken“ findet im September 2015 eine Regionalkonferenz zum Thema „Migration und Integration“ mit dem Fokus auf Flüchtlingsfamilien statt. Die Ergebnisse der Regionalkonferenz werden für alle Einrichtungen aufbereitet und auf der Webseite der Servicestelle (www.netzwerk-familie-staerken.rlp.de) veröffentlicht. Von der Landesregierung werden landesweit 49 Erziehungs- und Familienberatungsstellen sowie zwölf Ehe-, Familien und Lebensberatungsstellen gefördert. Diese Beratungsstellen stehen – wie allen Rat- und Hilfesuchenden – auch Flüchtlingsfrauen mit Kindern zur Verfügung. Viele Kommunen führen an, dass Frauen, die geflüchtet sind oder ggf. Betroffene von Gewalttaten sind und einen anderen kulturellen Hintergrund haben, in der Regel bei Erstgesprächen oder Erstkontakt nicht über ihre Erfahrungen sprechen. Von einer hohen Dunkelziffer ist deshalb auszugehen. Eine Überprüfung und Beratung kann deshalb nur in den bekannt gewordenen Fällen erfolgen. In den Kommunen stehen die allgemeinen Beratungsangebote und die spezifischen Beratungsangebote für Frauen grundsätzlich auch für Flüchtlinge zur Verfügung. 20. Inwieweit hält die Landesregierung eine spezifische psychosoziale Betreuung von Frauen aufgrund geschlechtsspezifischer Fluchtursachen für notwendig? Der genaue Anteil der geflüchteten Frauen, die Opfer traumatisierender Ereignisse wie Krieg, Bürgerkrieg, Vergewaltigung und Folter sind, ist nicht bekannt. Die Landesregierung geht aufgrund der aktuellen Situation in den Herkunftsländern von einem wachsenden Anteil aus. Diese Frauen stellen aufgrund der Gewalt- und Unterdrückungserfahrungen, die sie im Herkunftsland und oftmals auch auf der Flucht gemacht haben, eine besonders vulnerable Gruppe dar. Ihre Leiden und ihre Beeinträchtigung aufgrund der daraus folgenden psychischen Probleme oder Traumata sind oftmals nicht offenkundig. Viele Frauen können über ihre Erfahrungen nicht sprechen. Die Landesregierung hat daher die bestehenden drei psychosozialen Zentren sowie die landesweite Koordinierungsstelle für die psychosoziale Versorgung von Flüchtlingen finanziell besser ausgestattet. Gleichzeitig werden zwei weitere Zentren in Mainz und Ludwigshafen mit finanzieller Unterstützung des Landes eröffnet. Parallel dazu stehen auch den Flüchtlingsfrauen , die unter geschlechtsspezifischen Fluchtursachen zu leiden hatten, die Regeldienste und die frauenspezifischen Einrichtungen offen. In Hinblick auf die Öffnung der psychosozialen Regeldienste und psychotherapeutischen Praxen hat die Koordinierungsstelle eine wichtige Aufgabe der Beratung und Qualifizierung. Zentral ist auch die gute Zusammenarbeit mit den Frauenhäusern, Beratungsstellen und Frauenzentren im Land. Ein wichtiger erster Schritt war die systematische interkulturelle Öffnung dieser Einrichtungen. 21. Was ist insbesondere über den Bildungsstand von Frauen bekannt, können Aussagen zu Analphabetismus gemacht werden? Momentanen kann noch keine konkrete Aussage zum Bildungsstand der Flüchtlinge getroffen werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass er sehr heterogen ist. Die Landesregierung startet gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit ein Programm zur Erhebung der Bildungs- und Berufsqualifikation, das bereits in der Erstaufnahmeeinrichtung die Bildungs- und Berufsbiografie der Asylsuchenden erfassen soll. Die Daten werden nach Geschlecht getrennt erfasst. Hierzu wird das Projekt zur Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen „Kompetenzen erfassen, Chancen nutzen“ im 1. Halbjahr 2015 starten. 22. Inwieweit sind Frauen, die nicht lesen und nicht schreiben können, berechtigt an Sprachkursen teilzunehmen? Ausländerinnen, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzen und sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, haben einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs, der auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs zur Erlangung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse beinhaltet (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) und Nr. 2 AufenthG). Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vor-übergehender Natur. Alle übrigen Flüchtlinge, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, können im Rahmen verfügbarer Plätze zur Teilnahme zugelassen werden. Geduldete und Asylbewerberinnen im laufenden Verfahren können auch im Rahmen verfügbarer Plätze nicht an Integrationskursen teilnehmen, weil sie keinen rechtmäßigen oder noch keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus haben. Hierzu haben sich Integrationsministerin Irene Alt und die Integrations-ministerkonferenz mehrfach zu Wort gemeldet und eine entsprechende Öffnung der Kurse gefordert. 9 Drucksache 16/4994 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Im Rahmen des Integrationskursangebots in Bundeszuständigkeit gibt es Alphabetisierungskurse für diejenigen Migrantinnen und Migranten, bei welchen der Besuch eines allgemeinen Integrationskurses oder eines anderen Integrationskurses für spezielle Zielgruppen aufgrund fehlender oder ungenügend vorhandener Kompetenzen im schriftsprachlichen Bereich nicht sinnvoll ist. Migrantinnen und Migranten, die noch nicht oder nicht hinreichend alphabetisiert sind, haben also die Möglichkeit, statt eines regulären Integrationskurses einen sogenannten Alphabetisierungskurs zu besuchen. Bezüglich der Teilnahmeberechtigung zu den Integrationskursen wird auf die geltenden Regelungen in § 4 IntV und § 44 f. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verwiesen. Da Asylsuchende im Verfahren und Geduldete jedoch keinen Anspruch auf Teilnahme haben, hat das Land seit 2014 eigene Sprachkurse für Flüchtlinge aufgelegt. Seitdem können Träger der Weiterbildung mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds zum ersten Mal gezielt Sprachkurse für Asylsuchende und Geduldete anbieten. Koordiniert wird das WIR-Programm durch die Katholische Erwachsenenbildung. 2015 wurden diese Kurse mit einer Finanzierung aus ESF- und Landesmitteln deutlich ausgeweitet . Bei den vom Land finanzierten Sprachkursen gibt es keinerlei Teilnahmebeschränkungen. Die Teilnehmer eines Kurses sollten allerdings auf einem möglichst ähnlichen Kenntnisstand sein. Die durch ESF- und Landesmittel geförderten Deutschkurse „Willkommen in Rheinland-Pfalz“ sind in drei Module gestaffelt. Das erste Modul (Anfänger ohne Vorkenntnisse) zielt insbesondere auf die Verbesserung der mündlichen Ausdrucksfähigkeit ab. An diesen Kursen für Flüchtlinge in Rheinland-Pfalz können auch Frauen teilnehmen, die nicht lesen und schreiben können. Die Kurse haben bewusst einen mündlichen Schwerpunkt, um gerade den Flüchtlingen, die die lateinische Schrift nicht beherrschen oder gar nicht alphabetisiert sind, eine Teilnahme zu ermöglichen. 23. Welche speziellen Kurse sind insbesondere für den Spracherwerb für Frauen notwendig? Inwieweit ist die Kinderbetreuung dabei  gewährleistet? Im Rahmen des Integrationskursangebots in Bundeszuständigkeit gibt es spezielle Integrationskurse nach § 13 IntV, wie z. B. auch sogenannte Frauenintegrationskurse. Diese Kurse können Personenkreise ansprechen, die vom Angebot des allgemeinen Integrationskurses nicht erreicht werden. Es wird auf die in Frage 22 bereits erwähnten geltenden Regelungen zur Teilnahmeberechtigung hingewiesen . Zur Frage der Kinderbetreuung ist festzuhalten, dass zum 30. September 2014 das subsidiäre Angebot einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestrichen wurde. Das BAMF begründete die Streichung mit dem fortgeschrittenen Ausbau der Regelversorgung und einer geringen Inanspruchnahme des integrationskursbegleitenden Betreuungsangebots durch die Teilnehmenden. Laut BAMF (Trägerrundschreiben 4/14 vom 3. Juli 2014) machte zu Mitte des Jahres 2014 ca. 1,2 Prozent aller Teilnehmenden Gebrauch vom Angebot einer integrationskursbegleitenden Kinderbetreuung . Bei den landesgeförderten Sprachkursen speziell für Flüchtlinge und Asylbegehrende können bei Bedarf reine Frauenkurse vor Ort eingerichtet werden. Die inhaltlich zu besprechenden Themen orientieren sich am Alltag der Anwesenden. Bei den ab Januar 2015 angebotenen ESF-Sprach- und Orientierungskursen für Flüchtlinge, bei denen sich das Land mit Kofinanzierungsmitteln beteiligt, wird keine Kinderbetreuung angeboten. Die Erfahrung der Kursträger hat gezeigt, dass sich die Kinder aufgrund ihrer Ängste nicht von den Eltern trennen möchten. Sie haben ggf. die Möglichkeit sich im Unterrichtsraum selbst zu beschäftigen. Darüber hinaus bietet das Land nach wie vor sehr erfolgreich „Mama spricht Deutsch“-Kurse an, bei denen Mütter Deutsch lernen, während ihre Kinder in die Kita oder Schule nebenan gehen. Diese Kurse stehen auch Flüchtlingsfrauen offen. Die Fragen 24 bis 27 werden wegen des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. 24. Welche spezifischen Bedarfe haben insbesondere schwangere FIüchtlingsfrauen? Inwieweit gibt es hierfür spezielle Angebote? 25. Wie soll die Bedarfsgerechtigkeit des vorhandenen Angebots sichergestellt werden? 26. Welche konkreten Pläne liegen hierzu vor? 27. Wie ist das Unterstützungsangebot im Land räumlich verteilt und wie gestaltet sich die jeweilige Erreichbarkeit? Schwangere werden bei der medizinischen Untersuchen in der Erstaufnahme zu einem Facharzt (Gynäkologen) vermittelt, erhalten einen Mutterpass und im Anschluss die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen. Außerdem gibt es das Projekt „Dolmetschergestützte Hebammenunterstützung für schwangere Flüchtlingsfrauen in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende Trier“, das auch in Ingelheim starten soll. Wenn der Wunsch geäußert wird bzw. wenn es medizinisch indiziert ist, erhalten Schwangere spezielles Essen. Grundsätzlich stehen die Schwangeren- und Schwangerenkonfliktberatungsstellen im Land allen schwangeren Frauen offen. Das gesamte Angebot der Beratungsstellen steht auch schwangeren Flüchtlingsfrauen zur Verfügung; dies betrifft sowohl Beratung und Unterstützung während der Schwangerschaft und nach der Geburt als auch die Beratung im Kontext eines etwaigen Schwangerschaftsabbruchs . Die Schwangeren- und Schwangerenkonfliktberatungsstellen sind über ganz Rheinland-Pfalz verteilt und unter den in einem Flächenland gegebenen Bedingungen erreichbar. In den Kommunen erhalten schwangere Flüchtlingsfrauen das gleiche Angebot wie schwangere Frauen im Allgemeinen, dazu zählt auch die Erstausstattung. Irene Alt Staatsministerin 10