Drucksache 16/5014 18. 05. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Neues Präventionsprojekt – Meldung von Straftätern an die Führerscheinstelle Die Kleine Anfrage 3312 vom 27. April 2015 hat folgenden Wortlaut: Ein neues Präventionsprojekt soll mehr Sicherheit und Ordnung in die Kaiserslautrer Altstadt bringen. Wer wiederholt gewalttätig wird, sieht eine „gelbe Karte“ – und verliert vielleicht seinen Führerschein. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Straftat im Straßenverkehr begangen wurde oder nicht. Die Polizei meldet die Straftäter den Führerscheinstellen. Diese verwarnen die Täter erst mit einer sogenannten „gelben Karte“. Fallen sie weiter auf, müssen sie sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen . Wer diesen Test nicht besteht, muss seinen Führerschein abgeben. Hinter der Aktion steht ein einfacher Gedanke: Wer häufig besonders rücksichtslos und aggressiv ist, der kann nicht geeignet sein, ein Auto zu fahren. Denn § 1 der Straßenverkehrsordnung fordert von allen Verkehrsteilnehmern „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“. Außerdem hofft die Polizei auf Einsicht bei den meist jungen Straftätern. Bei ihnen gelte ein Führerschein oft als Statussymbol, das man nicht gerne aufs Spiel setze. Des Weiteren werden gegen Straftäter Aufenthalt- und Betretungsverbote gemäß § 13 Abs. 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) ausgesprochen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung den Vorschlag, dass die Polizei in ganz Rheinland-Pfalz, nicht nur in Kaiserslautern, Straftäter der Führerscheinstelle meldet? 2. In wie vielen Fällen hat die Polizei Aufenthalt- und Betretungsverbote gemäß § 13 Abs. 3 POG ausgesprochen (bitte aufgegliedert nach Polizeiinspektionen für die Jahre 2013 und 2014)? 3. In Hessen (u. a.) können neben der Polizei auch die Kommunen Aufenthalt- und Betretungsverbote aussprechen. Ist eine Erweiterung dieser Befugnis auch für die Kommunen in Rheinland-Pfalz vorgesehen? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 15. Mai 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäß § 2 Abs. 12 StVG hat die Polizei die Fahrerlaubnisbehörden zu informieren, wenn – außerhalb des Straßenverkehrs – Tatsachen bekannt werden, die an einer Fahreignung einer Person Zweifel aufkommen lassen. Dies ist insbesondere der Fall bei Gewaltdelikten und exzessivem Umgang mit Alkohol und/oder Drogen. Um gegen die Zunahme dieser Delikte präventiv vorzugehen , wurde die Aktion „Gelbe Karte“ entwickelt. In den Ländern, in denen das Projekt der „gelben Karte“ praktiziert wird, ist folgendes Verfahren eingeführt: In einem Stadium bevor die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund solcher Verhaltensweisen konkrete fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergreifen muss, wird eine entsprechende Meldung der Polizei nach § 2 Abs. 12 StVG zum Anlass genommen, dem Delinquenten eine „gelbe Karte“ zu schicken. Dabei handelt es sich um ein formloses Schreiben, das für sich genommen ohne konkrete Konsequenzen bleibt und bei dem es sich demzu folge auch nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Dem Betroffenen soll hierin klargemacht werden, dass er im Wiederholungsfall mit fahrerlaubnisrechtlichen Maßnah men zu rechnen hat. Angesprochen werden vor allem junge Täter, die entweder kurz vor dem Führerscheinerwerb stehen – die angedrohte Konsequenz wäre die Nicht-Zulassung Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Juni 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5014 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode zur Führerscheinprüfung – oder den Führerschein noch nicht allzu lange Zeit besitzen. Eine mögliche Konsequenz wäre dann die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) oder sogar der Fahrerlaubnisentzug. Durch die „gelbe Karte“ sollen eine entsprechende Selbst reflexion und Verhaltensänderung des Delinquenten angestoßen werden, bevor verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Begleitend zur „Gelben Karte“ können Interessierten ergänzende Beratungs- und Hilfsangebote, wie z. B. ein Anti-Aggressionstraining oder eine Suchtberatung, vermittelt werden. Nach jetzigem Stand haben lediglich die Länder Baden-Württemberg und Hessen das Projekt „Gelbe Karte“ eingeführt. Das Thema soll in Rheinland-Pfalz zunächst modellhaft in Kaiserslautern aufgegriffen werden. Die Erfahrungen hiermit sollen Grundlage für eventuelle Erweiterungen sein. Zu Frage 2: Die Datenerhebung basiert auf den Recherchemöglichkeiten des polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystems „POLADIS“. Danach wurden durch die rheinland-pfälzische Polizei im Jahr 2013 527 Aufenthalts- und Betretungsverbote gemäß § 13 Abs. 3 POG zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum, z. B. im Zusammenhang mit Fußballspielen oder sonstigen Veranstaltungen, ausgesprochen. Im Jahr 2014 wurden 259 Verfügungen ausgesprochen. Darüber hinaus wurden im Rahmen von Maßnahmen gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen (GesB) im Jahr 2013 1584 Maßnahmen ausgesprochen, die sich entweder auf § 13 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 POG stützen. Im Jahr 2014 wurden hier 1787 Verfügungen ausgesprochen. Eine retrograde Recherche des einschlägigen Absatzes ist nicht möglich. Die Verteilung der Maßnahmen auf die Polizeiinspektionen ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen. 2 Polizeipräsidium Rheinpfalz Dienststelle Maßnahmen im Zusammenhang mit GesB Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Maßnahmen im Zusammenhang mit GesB Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Jahr 2013 Jahr 2014 KI Landau 1 1 1 0 PI Bad Bergzabern 6 0 11 0 PI Edenkoben 3 0 1 0 PI Germersheim 17 0 10 0 PI Landau 24 0 41 0 PI Wörth am Rhein 9 0 11 0 PW Annweiler 2 0 2 1 GSGJ Ludwigshafen 2 1 12 0 KI Ludwigshafen 8 1 13 2 PI Frankenthal 21 0 33 2 PI Ludwigshafen 1 68 1 95 0 PI Ludwigshafen 2 13 0 12 1 PI Schifferstadt 7 0 10 0 PI Speyer 10 0 7 0 PW Maxdorf 4 1 7 0 PW Oggersheim 3 0 8 0 KI Neustadt/Weinstraße 2 1 5 0 PI Bad Dürkheim 3 0 6 0 PI Grünstadt 22 0 13 0 PI Haßloch 3 0 12 0 PI Neustadt/Weinstraße 28 0 35 1 Summe 256 6 345 7 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5014 3 Polizeipräsidium Trier Dienststelle Maßnahmen im Zusammenhang mit GesB Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Maßnahmen im Zusammenhang mit GesB Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Jahr 2013 Jahr 2014 PI Trier Fußball 0 87 0 37 PI Trier 130 2 146 12 PI Wittlich 10 6 17 1 PI Bernkastel-Kues 1 23 9 31 KD Trier 3 0 3 0 PI Schweich 40 0 25 0 PI Baumholder 11 0 1 0 PI Birkenfeld 10 0 4 0 PI Hermeskeil 11 0 17 0 PI Morbach 15 0 7 0 PI Idar-Oberstein 26 0 45 0 PI Saarburg 35 0 48 0 PI Bitburg 8 0 3 0 PI Daun 7 0 38 0 PI Prüm 7 0 6 0 PI Zell 12 0 6 0 Summe 326 118 375 81 Polizeipräsidium Koblenz Dienststelle Maßnahmen im Zusammenhang mit GesB Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Maßnahmen im Zusammenhang mit GesB Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Jahr 2013 Jahr 2014 PI Betzdorf 16 3 61 5 PI Wissen 10 2 2 3 PI Altenkirchen 29 23 26 25 PI Neuwied 37 10 53 15 KI Neuwied 0 7 0 9 PI Linz 2 1 3 5 PI Straßenhaus 6 4 10 6 PI Bad Ems 13 0 6 0 PI Diez 15 0 19 0 PI St. Goarshausen 4 0 13 1 PI Hachenburg 8 2 11 2 PI Westerburg 11 1 10 2 PI Montabaur 12 1 25 0 PW Höhr-Grenzhausen 5 0 6 2 PI Adenau 3 2 3 7 PI Bad Neuenahr-Ahrweiler 3 0 7 0 PI Cochem 10 0 12 0 PI Mayen 28 7 32 1 PI Remagen 18 0 18 0 PI Andernach 20 0 19 3 Drucksache 16/5014 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4 Polizeipräsidium Koblenz Dienststelle Maßnahmen im Zusammenhang mit GesB Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Maßnahmen im Zusammenhang mit GesB Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Jahr 2013 Jahr 2014 PI Bendorf 4 0 5 0 PI Bobbard 23 9 17 11 PW Brodenbach 7 0 4 1 PI Koblenz 1 19 43 9 21 PI Koblenz 2 9 0 5 0 PI Lahnstein 4 2 8 3 PI Simmern/PW Hahn 29 0 24 0 Summe 345 117 408 122 Polizeipräsidium Mainz Dienststelle Maßnahmen im Zusammenhang mit Gesb Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Maßnahmen im Zusammenhang mit GesB Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Jahr 2013 Jahr 2014 PD Mainz Fußball 0 58 0 0 PD Mainz ROMO 0 15 0 14 PI Mainz 1 51 0 79 0 PI Mainz 2 89 4 65 0 PI Mainz 3 43 0 63 6 PI Ingelheim 10 0 13 0 PI Oppenheim 4 0 6 0 PI Kirn 21 0 25 0 PI Bad Kreuznach 27 2 41 0 PI Bingen 25 0 16 0 PI Worms 100 1 90 3 PI Alzey 30 0 35 0 PI Kirchheimbolanden 23 0 27 0 KI Mainz 0 0 0 6 KI Worms 0 27 0 11 Summe 423 107 460 40 Polizeipräsidium Westpfalz Dienststelle Maßnahmen im Zusammenhang mit GesB Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Maßnahmen im Zusammenhang mit GesB Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Jahr 2013 Jahr 2014 PD Kaiserslautern Fußball 0 177 0 7 PI Kaiserslautern 1 37 0 35 0 PI Kaiserslautern 2 47 0 29 1 PI Landstuhl 20 0 30 1 PI Kusel 7 2 4 0 PI Lauterecken 8 0 4 0 PI Rockenhausen 7 0 8 0 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5014 Zu Frage 3: Eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Aufenthaltsverboten wurde erstmals durch Gesetz vom 4. März 2004 (GVBl. S. 202) geschaffen. Danach waren sowohl die allgemeinen Ordnungsbehörden als auch die Polizei befugt, einer Person zu verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird. Da jedoch ein Aufenthaltsverbot nur zum Zwecke der Straftatenverhütung zulässig ist, setzte sich die Ermächtigung der Ordnungsbehörden in Widerspruch zu der Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 1 Satz 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG), wonach die Aufgabe der Straftatenverhütung allein der Polizei zugewiesen ist. Dieser Wertungswiderspruch wurde durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 26) beseitigt, sodass nunmehr ausschließlich die Polizei ein Aufenthaltsverbot nach § 13 Abs. 3 POG erteilen darf. Eine Änderung der Vorschrift ist nicht beabsichtigt. Insbesondere kann ein Aufenthaltsverbot nicht zur allgemeinen Gefahrenabwehr zugelassen werden, da ein Aufenthaltsverbot in das Grundrecht auf Freizügigkeit gem. Artikel 11 Absatz 1 GG eingreift. Eingriffe in den Schutzbereich des Artikel 11 Absatz 1 GG sind nach dem qualifizierten Gesetzesvorbehalt in Artikel 11 Absatz 2 GG u. a. nur gerechtfertigt , wenn hierdurch strafbaren Handlungen vorgebeugt werden soll (sogenannter Kriminalvorbehalt). Damit aber bewegt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift im Zuständigkeitsbereich der Polizei. Davon abweichend sind in § 31 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) neben der Polizei auch die Gefahrenabwehrbehörden (Verwaltungsbehörden, Ordnungsbehörden) zur Erteilung eines Aufenthaltsverbots zum Zwecke der Straftatenverhütung befugt, obwohl die Aufgabe der Straftatenverhütung nach § 1 Abs. 4 HSOG allein den Polizeibehörden zugewiesen ist. Im Unterschied zum rheinland-pfälzischen Gesetzgeber, der die Befugnisnorm in § 13 Abs. 3 POG mit der Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 3 POG harmonisiert hat (vgl. Landtagsdrucksache 15/4879, S. 25), hat der hessische Gesetzgeber auch den Gefahrenabwehrbehörden in Einzelfällen Befugnisse im Zusammenhang mit der Straftatenverhütung und damit gleichzeitig die entsprechende Aufgabe übertragen (vgl. Meixner/Fredrich, HSOG, 11. Aufl. 2019, § 1, Rn. 23). Im rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz orientieren sich die Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei jedoch grundsätzlich an der Aufgabenzuweisung in § 1 POG. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär 5 Polizeipräsidium Westpfalz Dienststelle Maßnahmen im Zusammenhang mit GesB Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Maßnahmen im Zusammenhang mit GesB Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten im öffentlichen Raum Jahr 2013 Jahr 2014 PW Schönenberg-Kübelberg 8 0 4 0 PI Pirmasens 56 0 62 0 PI Zweibrücken 32 0 17 0 PI Waldfischbach-Burgalben 7 0 4 0 PI Dahn 5 0 2 0 Summe 234 179 199 9