Drucksache 16/5039 21. 05. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stephanie Nabinger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Hartsteinwerke Johann Düro GmbH in Taben-Rodt Die Kleine Anfrage 3320 vom 27. April 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Hartsteinwerke Johann Düro GmbH in Taben-Rodt hat einen Antrag zur Genehmigung einer Asphaltmischanlage gestellt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wer erteilt die Genehmigung zum Bau und Betrieb der Anlage? 2. Unterliegt dieses Genehmigungsverfahren dem Bundes-Immissionsschutzgesetz? Wenn nein, was sind die rechtlichen Voraus - setzungen für die Genehmigung? 3. Aus welchen Gründen sieht die 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung für die Genehmigungen von Asphaltmischanlagen ein vereinfachtes Verfahren vor? 4. Welche Aufgaben haben in diesem Genehmigungsverfahren die SGD-Nord, das Wirtschaftsministerium und der Kreis Trier- Saarburg? 5. Ist in diesem Verfahren ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren vorgesehen? 6. Welche Grenzwerte (Lärm, Luftverunreinigung, Gerüche) gelten für den Betrieb dieser Asphaltmischanlage? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 19. Mai 2015 wie folgt beantwortet: Die Firma Johann Düro GmbH & Co. KG betreibt in Taben-Rodt einen Steinbruch zum Abbau von Quarzit. Die Firma AMAT Asphaltmischanlage Taben GmbH & Co. KG beabsichtigt, auf dem dortigen Betriebsgelände eine Asphaltmischanlage zu errichten und zu betreiben. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Zuständige Genehmigungsbehörde für die Errichtung und den Betrieb der Asphaltmischanlage ist die Kreisverwaltung Trier-Saarburg. Zu Frage 2: Ja. Zu Frage 3: Für genehmigungsbedürftige Anlagen kennt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zwei Arten von Genehmigungsverfahren . Für alle im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit G gekennzeichneten Anlagen ist die Durchführung eines förmlichen Verfahrens, d.h. unter Beteiligung der Öffentlichkeit, erforderlich. Anlagen, die im vereinfachten Verfahren, d. h. ohne Beteiligung der Öffentlichkeit, genehmigt werden, sind im Anhang 1 der 4. BImSchV mit V gekennzeichnet. Hierbei handelt es sich in der Regel um kleinere Anlagen, die insbesondere im Hinblick auf Art, Ausmaß und Dauer der von ihnen verursachten Emissionen von geringerer Umweltrelevanz sind. Entsprechende Anlagen werden gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG von der Bundesregierung nach Anhörung von Vertretern, unter anderem aus der Wissenschaft, der Wirtschaft und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden, mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt. Für Asphaltmischanlagen sieht Nr. 2.15 des Anhangs 1 der 4. BImSchV das vereinfachte Genehmigungsverfahren vor. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Juni 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5039 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Die Kreisverwaltung Trier-Saarburg ist zuständig für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens holt sie die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hierzu beteiligt die Kreisverwaltung zum einen die eigenen fachlich betroffenen Abteilungen, insbesondere die untere Wasserbehörde , die untere Naturschutzbehörde und die Bauaufsichtsbehörde. Wesentliche Aufgabe der unteren Wasserbehörde ist zum Beispiel die Prüfung der Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die untere Naturschutzbehörde ist unter anderem zuständig für die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens nach den Bestimmungen der Eingriffsregelung, des Artenschutzes, Natura 2000 und ggf. betroffener Schutzverordnungen. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auch die baurechtliche Genehmigung mit einschließt, wird auch die Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Prüfung der baurechtlichen Vorschriften und der Vorgaben an den Brandschutz beteiligt. Zum anderen holt die Genehmigungsbehörde die fachtechnische Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion, im vorliegenden Fall der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, ein. Sie prüft insbesondere die Auswirkungen der von der Anlage ausgehenden Emissionen auf die Nachbarschaft und trifft hierzu Festlegungen zur Begrenzung der Emissionen und deren Überwachung . Ebenfalls prüft sie wasser- und abfallwirtschaftliche Aspekte, die mit dem Betrieb der Anlage einhergehen. Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat in Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Aufgabenzuständigkeit. Zu Frage 5: Nein, da die Asphaltmischanlage nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes dem vereinfachten Verfahren unterliegt. Zu Frage 6: Nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) gelten für Asphaltmischanlagen folgende emissionsbegrenzende Anforderungen: Die Beurteilung der von der Anlage ausgehenden Lärmemissionen erfolgt anhand der Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist sichergestellt, wenn die in der TA Lärm in Abhängigkeit von der jeweiligen Schutzwürdigkeit der Gebietsnutzung vorgegebenen Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht überschritten werden. Die Immissionsrichtwerte betragen für: Die Beurteilung der von der Anlage ausgehenden Geruchsemissionen erfolgt anhand der Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Geruchsimmissionen sind in der Regel dann als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung die folgenden Immissionswerte überschreitet: Dabei handelt es sich bei den Immissionswerten um relative Häufigkeiten der Geruchs stunden. Darüber hinaus enthält die TA Luft Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen geruchsintensiver Stoffe, z. B. die Kapselung und Absaugung geruchsintensiver Anlagenteile unter Verwendung geeigneter Abluftreinigungseinrichtungen. Ulrike Höfken Staatsministerin Gesamtstaub 20 mg/m³ organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m³ Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid 0,35 g/m³ Stickstoffoxide angegeben als Stickstoffdioxid 0,35 g/m³ Kohlenmonoxid beim Betrieb mit Heizöl EL 0,5 g/m³ Kohlenmonoxid beim Betrieb mit Braunkohlestau 1 g/m³ krebserzeugende Stoffe (z. B. Benzol, 1,3 Butadien) Ein Emissionswert von 1 mg/m³ ist anzustreben 5 mg/m³ Gewerbegebiete tags 65 dB(A) nachts 50 dB(A) Kern-, Dorf- und Mischgebiete tags 60 dB(A) nachts 45 dB(A) allgemeine Wohngebiete tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A) reine Wohngebiete tags 50 dB(A) nachts 35 dB(A) Wohn-/ Mischgebiete 0,10 Gewerbe-/ Industriegebiete 0,15