Drucksache 16/5049 21. 05. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Astrid Schmitt (SPD) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Handreichung der Landesregierung zum Thema „Tempo 30 aus Lärmschutzgründen“ Die Kleine Anfrage 3335 vom 30. April 2015 hat folgenden Wortlaut: Auf Grundlage der Erfahrungen aus dem bisher durchgeführten Modellversuch in Kandel hat die Landesregierung am 17. April 2015 eine Handreichung vorgestellt, die es den jeweils zuständigen Behörden ermöglichen soll, Tempo-30-Regelungen auch auf klassi - fizierten Straßen rechtssicher anzuordnen. Aufgrund des Ausnahmecharakters solcher Anordnungen herrschte insbesondere bei den betroffenen kommunalen Entscheidungsträgern bisher vielfach Unsicherheit darüber, ob und wie sich Tempo 30 auch in Ortsdurchfahrten aus Gründen des Lärmschutzes „de lege lata“ umsetzen lässt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Grundlagen sind für die Umsetzung einer Tempo-30-Anordnung auf klassifizierten Straßen maßgeblich? 2. Hält die Landesregierung den geltenden rechtlichen Rahmen für ausreichend oder wird trotz der vorgestellten Möglichkeiten eine Änderung der einschlägigen Vorschriften angestrebt? 3. Welche konkreten Erfahrungen aus dem Modellprojekt in Kandel sind in die nun erstellte Handreichung eingeflossen? 4. Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang den kürzlich gefassten Be schluss der Verkehrsministerkonferenz zu Tempo 30 auf klassifizierten Straßen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 20. Mai 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Einschlägig sind insbesondere die Regelungen des § 45 StVO mit Allgemeiner Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) sowie die Lärmschutz -Richtlinien-StV 2007. Zu den Fragen 2 und 4: Die rechtlichen Vorgaben zur Anordnung streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen lassen derzeit bei Einhaltung der entsprechenden Lärmwerte in Einzelfällen Geschwindigkeitsbeschränkungen bei sachgerechter Ermessensausübung auch auf klassifizierten Straßen zu. Gleichwohl sind die derzeit bestehenden Eingriffsschwellen nach überwiegender Auffassung vergleichsweise hoch. Das ISIM hat einen Beschluss der Verkehrsministerkonferenz in Rostock am 16. und 17. April 2015 unterstützt, mit dem Erleichterungen bei der Anordnung streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Verkehrssicherheits- und Lärmschutzgründen gefordert werden. Insbesondere soll ein Augenmerk auf eine Erleichterung der Anordnung streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen an den Stellen gelegt werden, wo durch den überdurchschnittlich hohen Anteil schwächerer Verkehrsteilnehmer eine besondere Gefahrenlage besteht, wie beispielsweise vor Schulen oder Alten- und Pflegeheimen. Diese Erleichterung soll auch an den Stellen ermöglicht werden, an denen die Belastungen von Anwohnerinnen und Anwohnern an stark befahrenen Straßen, insbesondere durch Lärm, beispielsweise durch Geschwindigkeitsbeschränkungen abgesenkt werden können. Eine Länderarbeitsgruppe ist von der VMK dazu beauftragt, ihr bis zur Herbstsitzung konkrete Vorschläge für entsprechende Gesetzgebungsinitiativen zu erarbeiten. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. Juni 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5049 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: In Kandel gingen die gefahrenen Geschwindigkeiten zurück und die prognostizierte Lärmreduzierung trat ein, wie auch durch die begleitenden Lärmmessungen nachgewiesen wurde. Die dabei durchgeführten Befragungen lassen eine größere Zufriedenheit mit der Wohnumgebung und eine geringere Belästigung und Störwirkung durch Straßenverkehrslärm erkennen. Der Verkehr bei Tempo 30 wird als sicherer und leiser eingeschätzt. Die gewonnenen Erkenntnisse sind in eine Handreichung des ISIM für den LBM und die kommunalen Straßenverkehrsbehörden eingeflossen. Damit soll insbesondere den an entsprechenden Maßnahmen außerhalb der Lärmaktionsplanung interessierten Straßenverkehrsbehörden und Kommunen verdeutlicht werden, welche Verfahrensschritte und inhaltliche Prüfungen durchzuführen sind, um Anordnungen für Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo 30 rechtssicher treffen zu können. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär