Drucksache 16/5063 26. 05. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Mobile Sichtschutzwände gegen Schaulustige Die Kleine Anfrage 3349 vom 4. Mai 2015 hat folgenden Wortlaut: Sie gehen vom Gas, beobachten das Geschehen, anstatt zu helfen, oder filmen sogar mit dem Smartphone: Schaulustige erschweren die Arbeit der Einsatz- und Rettungskräfte bei Unfällen. Dabei ist die Neugier Schaulustiger nicht nur für die Unfallopfer belastend, sie sorgt zudem für gefährliche Abbremsmanöver auf der Gegenfahrbahn und zusätzliche Staus. Mit mobilen Sichtschutzwänden beteiligt sich der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen am Kampf gegen sogenannte „Gaffer“. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBG –) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 29 LBKG, ohne an den Hilfsmaßnahmen beteiligt zu sein, den Einsatz behindert oder den Anweisungen des Einsatzleiters, der Polizei, der Feuerwehrangehörigen oder der Helfer der anderen Hilfsorganisationen nicht nachkommt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wird auch in Rheinland-Pfalz über die Anschaffung von mobilen Sichtschutzwänden nachgedacht? Wenn nein, warum nicht? 2. Ist der Polizei, den Feuerwehrangehörigen und den Helfern der anderen Hilfsorganisationen die Möglichkeit bekannt, dass ein Verstoß gegen § 29 LBKG eine Ordnungswidrigkeit darstellt? 3. In wie vielen Fällen wurden Ordnungswidrigkeitsanzeigen bei Verstößen gegen § 29 LBKG erstattet (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2013 und 2014 und von wem die Ordnungswidrigkeitsanzeige erstattet wurde – Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienste )? 4. Welche Behörde ist die zuständige Bußgeldstelle bei Verstößen gegen § 37 Abs. 1 LBKG? 5. Fallen unter die Begriffsbestimmung „Polizei“ nach § 29 LBKG auch die Vollzugsbeamtinnen und -beamten der Bundespolizei und Bedienstete des Ordnungsamts? Wenn nein, ist eine Änderung geplant? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 21. Mai 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Dem Landesbetrieb Mobilität sind die positiven Erfahrungen des Pilotprojekts in Nordrhein-Westfahlen bekannt. Aus diesem Grund wird dort zurzeit die Anschaffung von mobilen Sichtschutzeinrichtungen auch für Rheinland-Pfalz geprüft. Im Übrigen haben auch verschiedene kommunale Aufgabenträger im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben im Brand- und Katastrophenschutz solche Einrichtungen beschafft. Zu Frage 2: Der Polizei ist diese Bußgeldbestimmung bekannt. Da die Feuerwehr und die anderen Hilfsorganisationen keine Bußgeldbehörden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Helferinnen und Helfer diese Bestimmung kennen. In der Ausbildung für Führungskräfte wird auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen hingewiesen. Hierzu gehören auch die Bußgeldvorschriften. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. Juli 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5063 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Eine Abfrage der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bei den Bußgeldstellen der kommunalen Aufgabenträger hat ergeben, dass in den Jahren 2013 und 2014 keine Ordnungswidrigkeitsanzeigen wegen Verstößen gegen § 29 LBKG erstattet wurden. Allerdings haben nicht alle Gebietskörperschaften auf die Anfrage geantwortet. Zu Frage 4: Nach § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Brandund Katastrophenschutzgesetz vom 7. Februar 1985 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171, BS 453-10), ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung in den Fällen einer Einsatzbehinderung zuständige Bußgeldbehörde. Zu Frage 5: Unter den Begriff der „Polizei“ fällt der Polizeivollzugsdienst, der durch die Schutz- und die Kriminalpolizei verkörpert wird. Auch Vollzugsbeamte der Bundespolizei werden von dem Begriff erfasst, nicht jedoch Bedienstete des Ordnungsamts. Bedienstete des Ordnungsamts können Personen, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindern, gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz einen Platzverweis erteilen. Eine Nichtbefolgung des Platzverweises stellt allerdings keine Ordnungswidrigkeit dar. In Vertretung: Randolf Stich Ministerialdirektor