Drucksache 16/51 27. 06. 2011 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Axel Wilke (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verbleib von Senaten eines OLG Rheinland-Pfalz mit Präsidialsitz in Zweibrücken und in Koblenz Die Kleine Anfrage 25 vom 3. Juni 2011 hat folgenden Wortlaut: Laut Äußerungen von Justizminister Hartloff zur geplanten Auflösung des OLG Koblenz „wird eine Lösung angestrebt, bei der die Senate in Koblenz verbleiben sollen, die den größten Publikumsverkehr aufweisen.“ Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Vorgaben und Zuständigkeiten gelten für die Einrichtung auswärtiger Senate eines Oberlandesgerichts an einem anderen Ort? 2. Gibt es eine zahlenmäßige Beschränkung solcher auswärtigen Senate im Verhältnis zu den Senaten am Stammsitz des Gerichts? 3. Welches sind an einem Oberlandesgericht die Senate „mit dem größten Publikumsverkehr“? Wie viele dieser Senate gibt es der- zeit am Oberlandesgericht Koblenz? 4. Wie kann an einem Oberlandesgericht mit zwei Standorten die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet werden, ins- besondere wenn es auf gleichem Rechtsgebiet tätige Senate an beiden Standorten gibt? 5. Welche Verwaltungsstrukturen und welches Verwaltungspersonal erfordert das Bestehen auswärtiger Senate an deren Dienst- sitz? 6. Welcher Mehraufwand, auch kostenmäßig, entsteht durch das Bestehen auswärtiger Senate für das Präsidium des Gerichts? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. Juni 2011 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Möglichkeit, außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts sogenannte detachierte Senate zu bilden, ist bundesrechtlich in § 116 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eröffnet. Durch die genannte Regelung werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts für den Bezirk eines oder mehrerer Landgerichte Zivil- oder Strafsenate zu bilden und ihnen für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit des Zivil- oder Strafsenats des Oberlandesgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Ein auswärtiger Senat für Familiensachen kann für die Bezirke mehrerer Familiengerichte gebildet werden. Zu Frage 2: Eine zahlenmäßige Beschränkung der Anzahl auswärtiger Senate im Verhältnis zu den Senaten am Sitz des Oberlandesgerichts ist gesetzlich nicht geregelt. Zu Frage 3: Im Vergleich zu anderen Gerichten gibt es bei einem Oberlandesgericht regelmäßig einen nur geringen Publikumsverkehr. Dieser betrifft erfahrungsgemäß in erster Linie die Senate für Familiensachen sowie die Zivilsenate. Derzeit gibt es beim Oberlandesgericht Koblenz vier Senate für Familiensachen und zehn Zivilsenate. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Juli 2011 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/51 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Die Möglichkeit, Senate außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts zu bilden, bedeutet nicht, dass der Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlorengehen muss. Es stehen Mittel und Wege zur Verfügung, die für einen Zusammenhalt der Rechtsprechung genutzt werden können. Exemplarisch kann auf die Einrichtung der Telekommunikation und Informationstechnologie (z. B. elektronische Nachrichten, Rechtsprechungsdatenbanken, Intranet) sowie Angebote der Fortbildung hingewiesen werden . Im Übrigen zeigt auch die langjährige Existenz etwa der auswärtigen Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Darmstadt und Kassel sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg im Breisgau, dass die Aufgaben eines Oberlandesgerichts auch an mehreren Standorten qualifiziert wahrgenommen werden können. Zu Frage 5: Die Beantwortung der Frage ist maßgeblich abhängig von der konkreten Ausgestaltung. Insoweit wird auf die Antwort der Kleinen Anfrage 2 *) verwiesen. Zu Frage 6: Die Beantwortung der Frage ist maßgeblich nicht nur von der konkreten Ausgestaltung, sondern auch von der durch Wahl der Richterinnen und Richter bestimmten Besetzung des Präsidiums abhängig. In Vertretung: Beate Reich Staatssekretärin Hinweis der Landtagsverwaltung: Vgl. Drucksache 16/31.