Drucksache 16/5120 10. 06. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Anhängige Klageverfahren gegen das Land und deren Kosten Die Kleine Anfrage 3383 vom 19. Mai 2015 hat folgenden Wortlaut: Gegen zahlreiche Landesgesetze, die von der rot-grünen Parlamentsmehrheit verabschiedet wurden, wird derzeit geklagt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Klageverfahren sind derzeit anhängig? Bitte hierzu folgende Angaben: a) beklagtes Gesetz b) Kläger c) Stand des Klageverfahrens d) erwarteter Zeitpunkt des Urteils. 2. In welchen Fällen dieser Klagen hat das Land externen Sachverstand im Rahmen der Verteidigung rekrutiert und um wen konkret handelt es sich? 3. Auf welche Summe belaufen sich die Honorarverträge (für den Fall, dass eine Einzelauflistung zu datenschutzrechtlichen Bedenken führt, bitte ich um den addierten Gesamtbetrag)? 4. Wo und in welcher Höhe sind die erforderlichen Mittel im Haushalt abgebildet und genügen die dort veranschlagten Summen für die erwarteten Ausgaben? 5. Auf welche Höhe belaufen sich die zu finanzierenden Finanzmittel für den Fall des jeweiligen Unterliegens in den Klageverfahren in der Sache an sich? 6. Welche haushaltsrechtliche Vorsorge hat die Landesregierung hierfür getroffen? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 10. Juni 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die folgenden Tabellen listen die derzeit beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz anhängigen Verfahren auf, die unmittelbar gegen förmliche Landesgesetze gerichtet sind. Des Weiteren sind Verwaltungsstreitverfahren, deren Gegenstand Vollzugsakte sind, aufgeführt, soweit ein Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Gültig keit von Landesgesetzen eingeholt hat. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. Juli 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5120 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode I. Normenkontrollverfahren gemäß Artikel 130 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz: 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5120 3 Drucksache 16/5120 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5120 II. und III.: Verfahren im Zusammenhang mit Normenkontrollverfahren gemäß Artikel 130 Abs. 3 der Verfassung für RheinlandPfalz : 5 Drucksache 16/5120 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 6 Zu Frage 1 Buchstabe d) ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung von Terminen in den bei ihm anhängig gemachten Verfahren dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz obliegt. Die Verfahren zum Kommunalen Finanzausgleich und zur Frage der Finanzierungsverpflichtung des Landes gegenüber den Kommunen in Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern unter drei Jahren sollen nach der Pressemitteilung Nr. 2/15 des Verfassungsgerichtshof im Jahr 2015 entschieden werden. Zu Frage 2: In den in der Tabelle zu Frage 1 aufgeführten Normenkontrollverfahren gemäß Artikel 130 Abs. 1 der Verfassung für RheinlandPfalz Nummern I.1.a) bis c) wurde Herrn Univ.-Prof. Dr. jur. Stefan Korioth (Ludwig-Maximilians-Universität München – Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchenrecht sowie Deutsches Staats- und Verwaltungsrecht) Vertretungsvollmacht erteilt . Zu diesen Verfahren haben Herr Prof. Dr. Thomas Döring (Hochschule Darmstadt, Zentrum für Forschung und Entwicklung ) und Herr Prof. Dr. Wolfgang Scherf (Justus-Liebig-Universität Gießen – Lehrstuhl Öffentliche Finanzen – VWL II –) je einen Gutachtenauftrag erhalten. In den in der Tabelle zu Frage 1 aufgeführten Normenkontrollverfahren gemäß Artikel 130 Abs. 1 der Verfassung für RheinlandPfalz Nummern I.2.a) bis g) wird die Landesregierung von Herrn Univ.-Prof. Dr. jur. Jan Ziekow (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer – Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht) vertreten. Dieser übernahm auch die Vertretung in den Eilverfahren der Verbandsgemeinden Manderscheid (VGH A 26/14), Enkenbach-Alsenborn (VGH A 28/14) und Kröv-Bausendorf (VGH A 37/14). In dem in der Tabelle zu Frage 1 aufgeführten Normenkontrollverfahren gemäß Artikel 130 Abs. 1 der Verfassung für RheinlandPfalz Nummer I.3 wird die Landesregierung von Herrn Prof. jur. Dr. Siegfried Jutzi vertreten. In den in der Tabelle zu Frage 1 aufgeführten Normenkontrollverfahren gemäß Artikel 130 Abs. 1 der Verfassung für RheinlandPfalz Nummer I.4 wird die Landesregierung durch Herrn Univ.-Prof. Dr. jur. Michael Droege (Eberhard Karls Universität Tübingen – Lehrstuhl für Öffentliches Recht: Verwaltungsrecht, Religionsverfassungsrecht, Kirchenrecht) vertreten. In den zu Frage 1 unter Nummer II. aufgeführten Verwaltungsstreitverfahren, die dem Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 130 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorgelegt worden sind (vgl. Nummer III. zu Frage 1), hat die Landesregierung keinen Verfahrensbevollmächtigten bestellt. Zu Frage 3: Wegen schützenswerter Rechte Dritter wird von einer Einzelauflistung der Honorare, die mit den Bevollmächtigten der Landesregierung in den zu Frage 1 unter Nummer I. aufgeführten Normenkontrollverfahren vereinbart worden sind, abgesehen. Der addierte Gesamtbetrag für Honorare in den vorgenannten Verfahren beläuft sich auf 133 800 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und im Einzelfall zuzüglich möglicher tatsächlicher Reisekosten anlässlich der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung. Zu Frage 4: Die benötigten Haushaltsmittel für die zu Frage 1 unter Nummer I. aufgeführten Normenkontrollverfahren sind in den Einzelplänen der in den Verfahrensgegenständen fachlich zuständigen Ressorts wie folgt veranschlagt: Für die zu Frage 1 unter den Nummern I.1 und I.2 aufgeführten Normenkontrollverfahren sind im Einzelplan 03 im Haushaltsplan 2015 bei Kapitel 03 01 Titel 526 01 – Kosten für Sachverständige – Haushaltsmittel in Höhe von 250 000 Euro veranschlagt. Die benötigten Haushaltsmittel für das zu Frage 1 unter Nummer I.4 aufgeführte Normenkontrollverfahren sind im Einzelplan 04 im Haushaltsplan 2015 bei Kapitel 04 01 Titel 526 11 veranschlagt. Im Rahmen der Deckungsfähigkeiten nach § 6 Abs. 1 des Landes - haushaltsgesetzes 2014/2015 und der Reste kann eine Verstärkung des Titels erfolgen. Die benötigten Haushaltsmittel für das zu Frage 1 unter Nummer I.3 aufgeführte Normenkontrollverfahren sind im Einzelplan 07 bei Kapitel 07 01 Titel 526 11 veranschlagt. Im Rahmen der Deckungsfähigkeiten nach § 6 Abs. 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 und der Reste kann eine Verstärkung des Titels erfolgen. Zu den Fragen 5 und 6: Würde der Verfassungsgerichtshof dem Antrag in dem zu Frage 1 unter Nummer I.3 aufgeführten Normenkontrollverfahren stattgeben , müsste das Verfahren zur Kostenermittlung und zum Mehrbelastungsausgleich nach dem Konnexitätsausführungsgesetz durchgeführt werden. Finanzielle Auswirkungen einer stattgebenden Entscheidung wären in künftigen Haushaltsgesetzen zu berücksichtigen. Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5120 7 Im Falle einer stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in den unter I.1.a) bis c) aufgeführten Normenkontrollverfahren müsste der kommunale Finanzausgleich nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs gestaltet werden, wobei die finanziellen Auswirkungen in künftigen Haushaltsgesetzen zu berücksichtigen wären. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die unter II. und III. genannten Verwaltungsstreit- bzw. Normenkontrollverfahren, wobei die finanziellen Auswirkungen sich hierbei auf den kommunalen Finanzausgleich innerhalb des Steuerverbunds beschränken würden. In den übrigen Normenkontrollverfahren wird davon ausgegangen, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs in der Sache zu keinen unmittelbaren Auswirkungen (Kosten) auf den Landeshaushalt führen werden. Prof. Dr. Gerhard Robbers Staatsminister