Drucksache 16/5131 15. 06. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Haller (SPD) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-pfälzisches E-Government-Gesetz Die Kleine Anfrage 3409 vom 28. Mai 2015 hat folgenden Wortlaut: In Rheinland-Pfalz wurde bereits sehr früh die Notwendigkeit zur Modernisierung und Digitalisierung von Regierungs- und Verwaltungshandeln (E-Government) erkannt. In ihrer Rede zur Eröffnung des 3. Fachkongresses des IT-Planungsrats am 12. Mai 2015 in Mainz hat Ministerpräsidentin Malu Dreyer zuletzt die Bedeutung elektronischer Verwaltungsdienste bei der Bewältigung des demografischen Wandels herausgestellt. Bereits seit 2013 gilt in Rheinland-Pfalz bei der Ausführung von Bundesrecht das E-Govern - ment-Gesetz des Bundes (EGovG). Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat sich schon frühzeitig mit Überlegungen zu einem eigenen rheinland-pfälzischen E-Government-Gesetz befasst. Ich frage die Landesregierung: 1. Welches Ziel verfolgt die Landesregierung mit dem geplanten E-Government-Gesetz? 2. Wie ist der aktuelle Sachstand bei der Ausarbeitung des geplanten E-Government-Gesetzes? 3. Wie bewertet die Landesregierung die Einführung der elektronischen Akte (E-Akte) insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten Transparenzgesetzes? 4. Gibt es Pläne zur Einbindung der kommunalen Spitzenverbände bei der Ausarbeitung des geplanten E-Government-Gesetzes? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 10. Juni 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Am 1. August 2013 ist das „Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung“ (E-Government-Gesetz – EGovG) des Bundes in Kraft getreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Das EGovG gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes und der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände, wenn diese Bundesrecht ausführen. Der Vollzug von Landesrecht bleibt dagegen unberührt. Da die Aufgabenträger auf der Landes- und der kommunalen Ebene aber sowohl für die Ausführung von Bundes- als auch von Landesrecht zuständig sind, besteht nach Auffassung der Landesregierung ein dringendes Bedürfnis nach einem einheitlichen Verwaltungsverfahren. Hinzu kommt, dass die elektronische Kommunikation bei den Bürgerinnen und Bürgern sowie bei den Unternehmen weit verbreitet ist. Eine entsprechende Erwartung besteht auch gegenüber der öffentlichen Verwaltung. Es ist daher ein Gebot von Bürger - freundlichkeit und Bürgernähe, die Einführung elektronischer Verfahren im Umgang mit der öffentlichen Verwaltung und die elektronische Abwicklung von Dienstleistungen der Verwaltung zu fördern. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die demografische Entwicklung . Elektronische Verwaltungsdienste tragen dazu bei, dass auch künftig in dünner besiedelten Räumen eine ausreichende Verwaltungsinfrastruktur angeboten werden kann. Zu den Fragen 2 und 4: Der Ministerrat hat am 20. April 2015 ein Eckpunktepapier im Grundsatz gebilligt, in dem die wesentlichen inhaltlichen Regelungsbestandteile eines Gesetzentwurfs zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Rheinland-Pfalz (Rheinland-pfälzisches Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. Juli 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5131 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode E-Government-Gesetz – EGovG-RP) beschrieben werden. Das Kabinett hat den Minister des Innern, für Sport und Infrastruktur gebeten, die Eckpunkte mit den kommunalen Spitzenverbänden zu erörtern und auf der Grundlage der Eckpunkte und der Ergebnisse der Diskussion mit den kommunalen Spitzenverbänden einen Referentenentwurf für das EGovG-RP zu erarbeiten. Das Eckpunktepapier wurde den kommunalen Spitzenverbänden mit Schreiben vom 6. Mai 2015 zur Stellungnahme bis 6. Juli 2015 zugeleitet. Eine mündliche Erörterung des Eckpunktepapiers mit den kommunalen Spitzenverbänden ist am 29. Juli 2015 vorgesehen . Zu Frage 3: Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 22. Oktober 2013 die Erarbeitung und Umsetzung eines Transparenzgesetzes RheinlandPfalz beschlossen, um ein höheres Maß an Transparenz und Bürgernähe in einer modernen und effizienten Landesverwaltung zu gewährleisten. Zur Erreichung dieses Ziels sollen alle digitalen Möglichkeiten ausgeschöpft und stufenweise umgesetzt werden, darunter auch ein elektronisches Informationsregister bzw. eine Transparenz-Plattform und eine elektronische Aktenführung (E-Akte). Mittels der E-Akte sollen Informationen aus der Vorgangsbearbeitung, die nach den Vorgaben des Transparenzgesetzes zur Veröffentlichung auf der Transparenz-Plattform vorgesehen sind, medienbruchfrei und mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand auf der Transparenz-Plattform zur Verfügung gestellt werden und so für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen abrufbar sein. Die Einführung der elektronischen Akte trägt des Weiteren zur Verwaltungsmodernisierung bei, da mit ihrer Hilfe die im alltäg - lichen Leben sowie im Wirtschaftsleben rasch voranschreitende Digitalisierung auch in der Verwaltungsarbeit ihren Niederschlag finden wird. Hierdurch wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes als potenziellem Arbeitgeber gerade auch für jüngere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesteigert, sodass den Herausforderungen, die sich aus dem demografischen Wandel ergeben (u. a. Fachkräftemangel), erfolgsversprechend begegnet werden kann. Aus den geschilderten Erwägungen hat der Ministerrat am 20. April 2015 die Einführung der einheitlichen elektronischen Akte in den obersten Landesbehörden beschlossen. In Vertretung: Heike Raab Staatssekretärin