LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode b. w. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. Juli 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Bettina Dickes und Johannes Zehfuß (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Entwicklung der Grundschule Fußgönheim II Die Kleine Anfrage 3390 vom 20. Mai 2015 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Schwerpunkt-Grundschulen sind aktuell in Trägerschaft einer Ortsgemeinde? 2. Hat ein Schulträger einer Schwerpunktschule grundsätzlich ein Mitspracherecht bei der Aufnahme von I-Kindern aus anderen Schulbezirken, wenn es durch die Aufnahme zu einer Klassenteilung kommt und die notwendigen Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen? 3. Hat ein Schulträger ein Mitspracherecht bei der Aufnahme von Kindern ohne sonderpädagogisches Fördergutachten, die außerhalb des Schulbezirks wohnen, wenn es dadurch zu einer Klassenteilung kommt, die eine räumliche Erweiterung der Grundschule nötig macht? 4. Von welchen der Grundschule zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten geht die Landesregierung bei der Grundschule Fußgönheim aus? 5. Wie bewertet die Landesregierung das aktuelle Angebot eines Hortes in den Räumlichkeiten der Grundschule durch die evangelische Kirche? 6. Würde durch das Einrichten einer betreuenden Grundschule das Raumangebot der Grundschulen steigen? 7. Bis zu welcher Klassengröße kann eine Klasse in Fußgönnheim überbelegt werden, wenn für eine Teilung die notwendigen Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen und davon auszugehen ist, dass der erhöhte Raumbedarf nur vorübergehend nötig ist? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. Juni 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Aktuell sind acht Schwerpunkt-Grundschulen in Trägerschaft einer Ortsgemeinde. Zu den Fragen 2 und 3: Nach § 62 Abs. 2 Schulgesetz besuchen Schülerinnen und Schüler die Schule ihres Schulbezirks. Aus wichtigem Grund kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Eltern im Einvernehmen der beiden Schulleitungen einer anderen als der zuständigen Grundschule zugewiesen werden. Auch die Schulbehörde kann aus wichtigem pädagogischem oder organisatorischem Grund Zuweisungen vornehmen. Vor der Entscheidung hört die Schulleitung oder die Schulbehörde die für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständige Stelle an und teilt ihr die Zuweisung zu einem anderen Schulbezirk mit. Entscheiden sich Eltern für den inklusiven Unterricht, legt die Schulbehörde den konkreten Schulstandort fest. Sie hat dabei nach § 59 Abs. 4 Satz 3 Schulgesetz die Belange des Schulträgers zu berücksichtigen. Dieser ist für die Bereitstellung von Schulräumen zuständig. Drucksache 16/5140 16. 06. 2015 Drucksache 16/5140 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Gemäß Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation in der Grundschule“ vom 8. April 2014 (Amtsblatt S. 112) sind aus organisatorischen Gründen Abweichungen von der Klassenmesszahl zulässig. Damit soll ausgeschlossen werden, dass Entscheidungen über Schulbezirkswechsel Schulbaumaßnahmen zur Folge haben. Zu Frage 4: Nach Auskunft der Grundschule Fußgönheim und des Schulträgers stehen für das kommende Schuljahr sechs Unterrichtsräume zur Verfügung. Zu Frage 5: Nach § 89 Abs. 1 Schulgesetz sollen Schulgebäude und Schulanlagen für außerschulische Zwecke bereitgestellt werden, soweit schulische Interessen nicht beeinträchtigt werden und die Benutzung mit der Aufgabenstellung der Schule vereinbar ist. Dies betrifft auch Angebote der Jugendhilfe, zu denen der Betrieb eines Hortes gehört. Über die Bereitstellung der Räumlichkeiten entscheidet der Schulträger. In Fußgönheim hat der Schulträger eine entsprechende Entscheidung im Einvernehmen mit der Schule getroffen: Seit 2005 besteht ein Hort in der Trägerschaft der protestantischen Kirchengemeinde. Der Hortbetrieb wird nach Beschluss des Presbyteriums Fußgönheim mit dem Ende des Schuljahres 2015/2016 eingestellt. Zu Frage 6: Jeder Betreuungsgruppe soll ein geeigneter, kindgemäß eingerichteter Raum in der Schule oder im schulnahen Bereich zur Verfügung stehen. Ein Schulraum der Grundschule Fußgönheim kann mit Zustimmung der Schulleitung und des Schulträgers genutzt werden. Bei zusätzlichem Raumbedarf bestehen Fördermöglichkeiten im Rahmen des Landesschulbauprogramms. Zu Frage 7: Bei der Bildung und Fortführung von Klassen sind aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen Abweichungen von der Klassenmesszahl nach unten oder oben zulässig. Eine bestimmte Anzahl von Schülerinnen und Schülern ist nicht vorgegeben, sondern richtet sich nach den pädagogischen oder organisatorischen Bedingungen im Einzelfall. Die Entscheidung trifft die Schulbehörde oder die Schulleitung mit Genehmigung der Schulbehörde, im Benehmen mit der Gesamtkonferenz und dem Schulelternbeirat. In Vertretung: Hans Beckmann Staatssekretär