Drucksache 16/5141 16. 06. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ellen Demuth (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Gesetzesänderung Landesbauordnung – Reform der Bauaufsichtsorganisation – Auswirkungen auf den Kreis Neuwied Die Kleine Anfrage 3427 vom 2. Juni 2015 hat folgenden Wortlaut: Mit der Verabschiedung der Landesbauordnungsnovelle durch den Landtag Rheinland-Pfalz im Mai 2015 greift die Reform der Bauaufsichtsorganisation . Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die bauaufsichtlichen Teilfunktionen von jenen Verbandsgemeinden , denen sie übertragen wurden, auf die Kreisverwaltungen zurückgehen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Die betroffenen Verbandsgemeinden werden durch die Rückübertragung der bauaufsichtlichen Aufgaben entlastet. Es werden Ein - sparungen bei den mit Personalhoheit ausgestatteten Kommunen ermöglicht.“ Darüber hinaus sind Ausnahmemöglichkeiten vorgesehen , nach denen große Verbandsgemeinden die bauaufsichtliche Aufgaben behalten und sogar die Zuständigkeit für den gewerblichen Bereich erhalten können. Vor diesem Hintergrund frage ich Landesregierung: 1. Welche Verbandsgemeinden im Kreis Neuwied haben eine bauaufsichtliche Teilfunktion und sind insofern betroffen und welche Verbandsgemeinden sind durch die Reform betroffen? 2. Welche Verbandsgemeinden im Landkreis Neuwied können unter die o. g. Ausnahmeregelungen fallen? 3. Welche Kenntnis hat die Landesregierung von den Kosten, welche den Verbandsgemeinden im Landkreis Neuwied im Rahmen der bauaufsichtlichen Aufgaben anfallen? Wie stehen dazu die Gebühreneinnahmen? 4. Welche Auswirkungen hat die Reform auf die Wirtschaftlichkeit der Bauaufsicht des Landkreises und wie wirkt sich die Reform auf jene Verbandsgemeinden aus, die bislang keine bauaufsichtlichen Teilaufgaben wahrgenommen haben? 5. Welche Möglichkeiten haben künftig Verbandsgemeinden im Landkreis Neuwied, um Einfluss auf die Erteilung von Baugenehmigungen etc. zu nehmen? 6. Welche Auswirkungen hat die Reform auf die Wege und Versorgung der Bürgerinnen und Bürger – Stichwort wohnortnahe Verwaltung – in den betroffenen Verbandsgemeinden? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. Juni 2015 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Nur die Verbandsgemeinden Asbach, Linz am Rhein und Puderbach üben bauaufsichtliche Teilaufgaben ergänzend zu den bauaufsichtlichen Aufgaben des Landkreises Neuwied aus. Nicht betroffen von der Organisationsentscheidung sind die Verbandsgemeinden Unkel, Bad Hönningen, Waldbreitbach, Dierdorf und Rengsdorf. Zu Frage 2: Verbandsgemeinden mit bauaufsichtlichen Teilfunktionen können die umfassende Aufgabenübertragung (dann einschließlich gewerblicher Bauvorhaben) mit Wirkung zum 1. Januar 2018 erhalten, wenn sie mehr als 25 000 Einwohner haben, die Aufgaben insgesamt und auf Dauer wirtschaftlich wahrgenommen werden können und der betreffende Landkreis zustimmt. Dasselbe gilt für Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. Juli 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5141 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Verbandsgemeinden mit mehr als 21 000 Einwohnern, wenn zusätzlich eine positive Bevölkerungsvorausberechnung vorliegt. Entsprechende Anträge sind bis zum 30. Juni 2017 zu stellen. Das Kriterium der Einwohnerzahl greift im Landkreis Neuwied nur für die Verbandsgemeinde Asbach. Ob die anderen notwendigen Kriterien erfüllt sind bzw. sein werden, kann zum derzeitigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Zu Frage 3: In der Tendenz zeigt sich trotz der teils fehlenden bzw. nicht ausdifferenzierten Angaben der Verbandsgemeinden zur Eingruppierung und den haushaltsrechtlichen Stellenanteilen, dass die Personalvollkosten die Einnahmen aus bauaufsichtlichen Gebühren regelmäßig überschreiten: Zu Frage 4: Der Landkreis Neuwied legt plausibel dar, dass sich die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerledigung in der Kreisverwaltung deutlich erhöhen wird. Grund ist insbesondere, dass die zusätzlichen Aufgaben mit geringeren Kosten erledigt werden können als durch die bislang vier Stellen im Landkreis (Kreisverwaltung und drei Verbandsgemeinden). Durch die höhere Wirtschaftlichkeit kommt es tendenziell auch zu einer Entlastung der nicht von der Reform betroffenen Verbandsgemeinden, die im Wege der Umlage die Kosten der Kreisverwaltung mitfinanzieren. Zu Frage 5: Mit der Umsetzung der Strukturreform zum 31. Dezember 2017 entfallen allein die bauaufsichtlichen Aufgaben der genannten drei Verbandsgemeinden. Die Bauaufsicht ist nach der Landesbauordnung eine Auftragsangelegenheit. Sie bezieht sich in erster Linie auf die Durchsetzung des Baurechts sowohl bei der Errichtung baulicher Anlagen als auch im Hinblick auf den Bestand und die Nutzung von Gebäuden. Die Aufgaben sollen über Gebühren finanziert werden. Davon zu unterscheiden sind die Aufgaben, die gleichermaßen von allen Kommunen im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts wahrzunehmen sind und in Zukunft auch weiterhin von allen Verbandsgemeinden in gleicher Weise wahrgenommen werden. Nach dem Baugesetzbuch sind die Gemeinden zur Bauleitplanung sowie zu Entscheidungen über das gemeindliche Einvernehmen und über Maßnahmen zur Sicherung ihrer Planungshoheit berufen. Um dies zu gewährleisten, enthält die Landesbauordnung flankierende Vorgaben. So sind Bauanträge bei der Gemeinde – respektive Verbandsgemeindeverwaltung – einzureichen und von dort mit einer Stellungnahme an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Dabei muss sich die Stellungnahme nicht auf bauplanungsrechtliche Aspekte beschränken. Neben Aussagen zu Erschließung und Stellplätzen im vereinfachten Genehmigungsverfahren können Aspekte einfließen, die etwa die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, eventuell bestehendes Ortsrecht oder städtebauliche Verträge betreffen. Auch das Freistellungsverfahren für bestimmte Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen betrifft grundsätzlich allein die Gemeinden. Danach erfüllen alle Verbandsgemeinden und auch andere Kommunen im Land bauplanungsrechtlich geprägte Aufgaben, die bis in die bauaufsichtlichen Verfahren hinein wirken. Das Landesgebührengesetz sieht in diesem Zusammenhang eine Beteiligung der Verbandsgemeinden und der übrigen kreisangehörigen Gemeinden in Höhe von 10 Prozent derjenigen Gebühren vor, die die Kreisverwaltung als untere Bauaufsichtsbehörde einnimmt. Der so beschriebene Aufgabenumfang ist von der Reform nicht berührt und bleibt erhalten. Betroffen ist allein die zusätzliche Ausübung bauaufsichtlicher Teilfunktionen. Zu Frage 6: Die Bürgerinnen und Bürger bzw. deren Architektinnen und Architekten reichen die Bauanträge weiterhin bei den Verbandsgemeindeverwaltungen ein. Dort kann auch Auskunft etwa über die grundsätzliche Bebaubarkeit von Grundstücken erteilt werden. Bei Rücksprachen zu konkreten Fragen im bauaufsichtlichen Verfahren, die nicht schon telefonisch oder mit Hilfe der gängigen Informations- und Kommunikationsmittel geklärt werden, können Termine bei der Kreisverwaltung erforderlich werden, die aber in der Regel von den beauftragten Architektinnen und Architekten oder sonstigen Planerinnen und Planern wahrgenommen werden. Doris Ahnen Staatsministerin Verbandsgemeinde Personalvollkosten p. a. ca. (2011) in Euro Gebühreneinnahmen ca. (2012) in Euro Asbach 60 000 36 800 Linz am Rhein 115 000 15 800 Puderbach 120 000 17 000