LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 24. Juli 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Dorothea Schäfer und Gerd Schreiner (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Offenlegung von Kooperationsverträgen zwischen der Universität Mainz und der Boehringer lngelheim Stiftung Die Kleine Anfrage 3408 vom 28. Mai 2015 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie sieht die Landesregierung die Rechtsposition der Universität begründet? 2. Welche Auswirkungen hätte es auf die Drittmitteleinwerbung, wenn zukünftig Kooperationsverträge öffentlich gemacht werden müssten? 3. Sieht die Landesregierung einen Änderungsbedarf des Informationsfreiheitsgesetzes, um Hochschulen zukünftig Rechtssicherheit bei der Drittmitteleinwerbung zu bieten? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 16. Juni 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat die Auffassung vertreten, dass bei den Hochschulen keine Verwaltungstätigkeit vorliegt und damit der Anwendungsbereich des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen nicht eröffnet wird, soweit die konkrete Tätigkeit der Hochschule, über die eine Auskunft begehrt wird, ihren Ursprung in der durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützten Freiheit von Forschung, Wissenschaft und Lehre hat. Dies ist auch die Intention des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (vgl. Drucksache 15/2085, S. 11). Zu Frage 2: Die Drittmitteleinnahmen konnten an rheinland-pfälzischen Hochschulen von 2006 bis 2013 um 71 Prozent gesteigert werden. Während dieses Zeitraums ist das Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen in Kraft getreten. Es lässt sich derzeit nicht belegen, dass Ansprüche auf Informationszugang gemäß den geltenden und den im Entwurf des Transparenzgesetzes vorgesehenen Regelungen die Einwerbung von Drittmitteln beeinflussen. Zu Frage 3: Der Schutz von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist in Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes garantiert. Daher intendiert der Entwurf des Transparenzgesetzes eine vergleichbare Reichweite des Anspruchs auf Informationszugang wie das Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen. Die Regelung, dass sich das Informationszugangsrecht auf den Namen von Drittmittel-gebern , die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben bezieht, schafft einen Ausgleich zwischen der grundgesetzlich geschützten Forschungsfreiheit auf der einen Seite und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit, insbesondere an drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben, auf der anderen Seite. In Vertretung: Prof. Dr. Thomas Deufel Staatssekretär Drucksache 16/5154 17. 06. 2015