Drucksache 16/5156 18. 06. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Dr. Denis Alt und Daniel Schäffner (SPD) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz als Zahlerland im bundesstaatlichen Finanzausgleich Die Kleine Anfrage 3406 vom 28. Mai 2015 hat folgenden Wortlaut: In einem Handelsblatt-Artikel vom 19. Mai 2015 zur Diskussion um die Neuregelung des Länderfinanzausgleichs heißt es: „Wer also ist Geberland? […] Bei Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz war das Jahr 2014 entscheidend: Sie bekamen zwar aus dem eigentlichen Länderfinanzausgleich etwas heraus, hatten zuvor – beim Umsatzsteuerausgleich – aber mehr abgeben müssen. Im Saldo hatten sie hinterher also weniger als vorher.“ In diesem Zusammenhang fragen wir die Landesregierung: 1. Wie stellten sich die Verteilungswirkungen des Länderfinanzausgleichs für die 16 Bundesländer im Jahr 2014 in den einzelnen Stufen von Steuerverteilung und horizontalem Finanzausgleich sowie in der Gesamtbetrachtung dar? 2. Welche Länder waren im Jahr 2014 demnach „Geberländer“ bzw. „Nehmerländer“ im Länderfinanzausgleich? 3. Wie ließe sich im Rahmen der Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen vermeiden, dass einzelne Länder auf der einen Stufe des Ausgleichs zu den Geberländern und auf der anderen Stufe zu den Empfängerländern zählen? 4. Welche Bedeutung kommt in der aktuellen Diskussion dem Vorschlag einer Abschaffung des Umsatzsteuerausgleichs zu? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. Juni 2015 wie folgt beantwortet : Zu Frage 1: Der bundestaatliche Finanzausgleich ist im Finanzausgleichsgesetz (FAG) geregelt. Dieses sieht im ersten Abschnitt als erste Stufe des Finanzausgleichs den Umsatzsteuerausgleich vor. Mit diesem wird die unterschiedliche Steuerkraft der Länder bereits in hohem Maße ausgeglichen. In der zweiten Stufe, dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne (LFA i. e. S.) gemäß zweitem Abschnitt FAG wird zusätzlich die unterschiedliche Steuerkraft der Kommunen (allerdings nur zu 64 Prozent) in den Ausgleich einbezogen und eine Einwohnergewichtung vorgenommen. Der dritte Abschnitt sieht allgemeine Bundesergänzungszuweisungen vor. Zusätzlich sind dort sogenannte Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten bestimmter Länder vorgesehen . Die Verteilungswirkungen des Finanzausgleichs in den einzelnen Stufen sind in der folgenden Tabelle für 2014 dargestellt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. Juli 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5156 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Vor den Bundesergängzungszuweisungen (BEZ) gemäß dem dritten Abschnitt FAG sind folgende Länder als sogenannte „Geberländer “ zu qualifizieren: NW, BY, BW, HE, RP und HH. Nach Berücksichtigung der BEZ verbleiben die Länder NW, BY, BW, HE und HH. Zu Frage 3: Der in Frage 4 erwähnte Vorschlag der Abschaffung des Umsatzsteuerausgleichs kann verhindern, dass ein Land einerseits beim Umsatzsteuerausgleich belastet wird und andererseits anschließend Ausgleichsbeträge im LFA i.e.S. erhält. Auch eine Regelung, nach der steuerstarke Länder durch den Umsatzsteuerausgleich nicht unter den Durchschnitt der Länder sinken dürfen und steuerschwache Länder mindestens ihren Einwohneranteil an der Umsatzsteuer erhalten müssen, kann den genannten Effekt verhindern. Eine solche „Garantieregel“ galt im Übrigen im Finanzausgleich bis 1994. Zu Frage 4: Wie oben dargestellt, beträgt das Umverteilungsvolumen des Umsatzsteuerausgleichs rund 7,8 Mrd. Euro und ist damit ähnlich hoch wie das Umverteilungsvolumen des LFA i. e. S. (rund 9 Mrd. Euro). Bei einem Wegfall dieses horizontal ausgleichend wirkenden Elements müsste diese Umverteilungswirkung auf den nachfolgenden Stufen des Ausgleichssystems, also im LFA i. e. S . und bei den allgemeinen BEZ erreicht werden. Ohne weitere Änderungen im System würde ein Wegfall des Umsatzsteuerausgleichs die steuer- starken Länder und einige finanzschwache alte Länder begünstigen. Verlierer wären insbesondere die östlichen Flächenländer. Eine ähnlich hohe Bedeutung wie dem Umsatzsteuerausgleich kommt in den Bund-Länder-Finanzverhandlungen der gebotenen stärkeren oder sogar vollständigen Berücksichtigung der Gemeindefinanzkraft zu. Die Auswirkungen der Bund-Länder-Finanzbeziehungen hängen zudem maßgeblich von den Tarifgestaltungen im LFA i. e. S. und den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen ab. Doris Ahnen Staatsministerin 1. Abschnitt FAG 2. Abschnitt FAG Saldo 3. Abschnitt FAG InsgesamtUmsatzsteuerausgleich Länderfinanzausgleich i. e. S. Bundesergänzungszuweisungen Allgemeine Sonderbedarfs-BEZ Kosten politische Führung neue Länder Strukturelle Arbeitslosigkeit NW – 2 269 897 – 1 372 472 – 900 BY – 1998 – 4 852 – 6 850 – 6 850 BW – 1687 – 2 356 – 4 043 – 4 043 NI 549 276 825 126 951 HE – 959 – 1 755 – 2 714 – 2 714 SN 2 375 1 034 3 409 425 26 1 507 248 5 615 RP – 431 288 – 143 157 46 60 ST 1 390 585 1 975 239 53 909 145 3 321 SH 131 172 303 93 53 449 TH 1 317 554 1 871 227 56 827 137 3 118 BB 973 510 1 483 221 55 828 148 2 735 MV 902 463 1 365 184 61 609 99 2 318 SL 197 144 341 69 63 473 BE – 209 3 491 3 282 1 105 43 1 099 5 529 HH – 276 – 55 331 – 331 HB – 4 604 600 195 60 855 Zusammen +/– 7 834 +/– 9 019 +/– 15 454 3 514 517 5 779 777 +/– 26 039 Jahr 2014 gemäß vorläufiger Abrechnung 2014 in Millionen Euro (Abweichungen in der Summe sind rundungsbedingt)