Drucksache 16/5175 22. 06. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Feuerwerke in der Sommerzeit Die Kleine Anfrage 3420 vom 29. Mai 2015 hat folgenden Wortlaut: In Rheinland-Pfalz wird ein vielfältiges Brauchtum praktiziert. Häufige Höhepunkte bei Festveranstaltungen sind Feuerwerke. Auch im privaten Bereich, z. B. bei Hochzeiten oder runden Geburtstagen, gibt es Feuerwerke. Nach den Vorschriften des LandesImmissions schutzgesetzes sind diese außerhalb der Nachtruhe und damit vor 22.00 Uhr durchzuführen, also auch zu beenden. Insbesondere in den Sommermonaten ist das jedoch problematisch, da es zu dieser Zeit noch zu hell dafür ist. In Nordrhein-Westfalen wurde diese besondere Gegebenheit im entsprechenden Gesetz berücksichtigt. Dort heißt es in § 11 (2) LImSchG: „Das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein, in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei Veranstaltungen von besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen.“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor bezüglich der Genehmigung von Feuerwerken in Rheinland-Pfalz? a) Gibt es Ausnahmemöglichkeiten von der Vorschrift, die eine Beendigung des Feuerwerks schon um 22.00 Uhr vorsieht, wonach eine zeitliche Ausdehnung möglich ist? b) Wird in der Praxis unterschieden zwischen einer Brauchtumsveranstaltung und einer privaten Veranstaltung? c) Gibt es regionale Unterschiede in der praktischen Handhabung der Vorschrift? 2. Wie steht die Landesregierung zu einer analogen Übernahme der Regelung aus Nordrhein-Westfalen in das rheinland-pfälzische Immissionsschutzgesetz, wonach die Sommerzeit Berücksichtigung findet? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 19. Juni 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1. a): § 4 Abs. 3 bis 5 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) sehen Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot von Betätigungen vor, die geeignet sind, die Nachtruhe in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr zu stören. Eine Bestimmung, die wie im nordrheinwestfälischen LImSchG explizit den Abbrand von Feuerwerken regelt, enthält das rheinland-pfälzische LImSchG nicht. Für das Abbrennen von Feuerwerken ist in der Regel jedoch § 4 Abs. 3 LImSchG einschlägig. Gemäß dieser Ermessensvorschrift kann die zuständige Behörde (Gemeindeverwaltung, Verbandsgemeindeverwaltung, Stadtverwaltung, SGDs in den Fällen, in denen eine der vorgenannten Behörden selbst Veranstalter oder Mitveranstalter ist) auch das Abbrennen von Feuerwerken bis nach 22.00 Uhr genehmigen, wenn dies im öffentlichen oder im überwiegenden privaten Interesse geboten ist. Bei der Erteilung einer Genehmigung hat die zuständige Behörde die Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten, wonach Veranstaltungen , die bis nach 24.00 Uhr andauern, generell nicht genehmigungsfähig sind. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 27. Juli 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5175 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 1. b): Brauchtumsveranstaltungen und private Feiern werden unterschiedlich bewertet. Diese Differenzierung ist aber nicht das Ergebnis einer uneinheitlichen Vollzugspraxis; sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 3 LImSchG. Bei Brauchtumsveranstaltungen dürfte das Vorliegen eines öffentlichen Interesses immer vorliegen. Damit sind diese Veranstaltungen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 LImSchG vorbehaltlich der konkreten Einzelfallprüfung – siehe auch Antwort zu Frage 1. c) – grundsätzlich genehmigungsfähig . Bei privaten Veranstaltungen fordert § 4 Abs. 3 LImSchG dagegen, dass das Interesse des privaten Veranstalters das Interesse der Bevölkerung an einer ungestörten Nachtruhe überwiegt. Diese gesetzlich vorgegebene Differenzierung ist sachgerecht , um ausufernden Störungen der Nachtruhe durch private Feiern vorzubeugen. Zu Frage 1. c): Die Genehmigungspraxis der zuständigen Behörden ist von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten geprägt. Die Genehmigung nebst Nebenbestimmungen und Auflagen oder auch die Ablehnung des Genehmigungsantrags hängen von der konkreten Veranstaltungskonzeption , in Verbindung mit Umgebungsfaktoren wie z. B. der Nähe zur Wohnbebauung, der Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung, dem Vorhandensein schutzwürdiger Nutzungen, von naturschutzfachlichen Belangen etc. ab. Speziell beim Abbrand von Feuerwerken in der Sommerzeit hat die Berücksichtigung des Brandschutzes besonderes Gewicht. Ein einheitlicher, schema - tischer Vollzug der Ausnahmebestimmungen des LImSchG entspräche daher nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Zu Frage 2: Für eine Übernahme der Regelung des § 11 des nordrhein-westfälischen LImSchG wird kein Bedarf gesehen. § 4 des rheinlandpfälzischen LImSchG hat sich als interessensausgleichende Vorschrift bewährt. Ulrike Höfken Staatsministerin