Drucksache 16/5194 25. 06. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Zusätzliche Landesmittel im Rahmen eines Nachtragshaushalts Die Kleine Anfrage 3438 vom 3. Juni 2015 hat folgenden Wortlaut: Am 27. Mai 2015 hat die Landesregierung einen Nachtragshaushalt angekündigt, mit dem die Kommunen weitere Mittel in den Bereichen Flüchtlinge und Ausbau von Kindertagesstätten erhalten sollen. Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Höhe sind für welchen Bereich zusätzliche Landesmittel geplant? 2. Bei welchen Haushaltsstellen werden sie veranschlagt? 3. Nach welchem Schlüssel erfolgt die kommunale Zuteilung und welche zusätzlichen Mittel konkret erhalten die einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte für den Bereich Flüchtlingshilfe? 4. Nach welchem Schlüssel erfolgt die kommunale Zuteilung und welche zusätzlichen Mittel konkret erhalten die Kommunen für den Bereich Kindertagesstätten? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 24. Juni 2015 wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Die Fragen werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die in der Anfrage in Bezug genommene Pressemeldung des Finanzministeriums vom 27. Mai 2015 (abrufbar unter: http:// fm.rlp.de/news-singleansicht/archive/2015/may/article/nachtragshaushalt-unterstuetzt-kommunen-bei-wichtigen-aufgaben/) gibt den damaligen Beratungsstand zum Ausgaberahmen wieder. Abgeschlossen wird die regierungsinterne Willensbildung voraussichtlich am 30. Juni 2015 mit dem Beschluss des Kabinetts über die Einbringung der Regierungsvorlage zum Nachtragshaushalt 2015 in den Landtag. Auf Basis der zwischenzeiltichen Entwicklungen in der Sache und der Ergebnisse der Abstimmung zwischen Fachressort und Finanzministerium wird im Rahmen der Befassung des Ministerrats über die haushaltsstellenbezogene Veranschlagung entschieden. Zu Frage 3: Der Begriff „Flüchtlingshilfe“ in der Frage wird dahingehend verstanden, dass damit alle für den Nachtragshaushalt vorgesehenen Mittel gemeint sind, die an Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme von Flüchtlingen gezahlt werden sollen. Es werden Mittel aus der sogenannten „Flüchtlingsmilliarde“ veranschlagt. Diese wird letztlich hälftig vom Bund und hälftig von den Ländern finanziert. In Rheinland-Pfalz fließen aufgrund der Auszahlung durch den Bund über die Umsatzsteuer kraft Gesetzes rund 10 Millionen Euro über die Verbundquote (21 Prozent) in den Kommunalen Finanzausgleich ein und werden über diesen Weg den Kommunen zur Verfügung gestellt. Die verbleibenden vom Bund finanzierten 19 Millionen Euro werden in vollem Umfang an die Kommunen weitergegeben. Sie werden auf Basis des bestehenden Verteilungsschlüssels für die Zuteilung von Flüchtlingen an die Kommunen (Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte) vergeben. Dieses Vorgehen ist mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. Juli 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5194 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Eine tabellarische Übersicht über den Verteilungsschlüssel und seine Anwendung auf die Mittel findet sich in der Anlage. Im Übrigen ist vorgesehen, im Nachtragshaushalt hinsichtlich der Flüchtlingsaufnahme für zwei weitere kommunalrelevante Bereiche Mittel zu veranschlagen. Zum einen Mittel für die Kommunen im Bereich der Zahlungen nach dem Landesaufnahmegesetz, zum anderen Mittel für die Kostenerstattung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Die konkrete Höhe der Veranschlagung im Einzelnen wird, wie bereits zu Frage 1 und 2 dargelegt, noch Gegenstand der Ministerratsbefassung sein. Grundsätzlich werden die Flüchtlinge – mit Ausnahme der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge – nach dem o. g. und in der Anlage dargestellten Schlüssel auf die Kommunen aufgeteilt. Die konkreten Zahlungen an die Kommunen nach dem Landesaufnahmegesetz hängen von nachgängig zu erstellenden Abrechnungen ab. Die Kostenerstattungsregelungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge richten sich dagegen nach § 89 d SGB VIII. Dort ist in Absatz 1 geregelt, dass die Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, vom Land zu erstatten sind. Absatz 3 regelt weiter, dass das erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt bestimmt wird. Dieser ist bei Haushaltsaufstellung noch nicht bekannt. Zu Frage 4: Die Verteilung der mit den Kommunalen Spitzenverbänden vereinbarten Zahlung von 25 Millionen Euro erfolgt auf Basis der in den Jahren 2008 bis 2014 geschaffenen neuen Gruppen zzgl. der noch offenen bewilligungsreifen Anträge, die vor dem 31. Dezember 2013 eingereicht wurden. Nicht berücksichtigt werden Anträge, die im Rahmen der Fiskalpaktförderung eine Förderung aus Bundesund Landesmitteln erfahren haben. Die Verteilung erfolgt an die Jugendämter in Höhe des jeweiligen Anteils an der Gesamtgruppenzahl . Den Jugendämtern obliegt in der Folge auch eine evtl. weitere Verteilung. Die Konzeption des Schlüssels wurde ebenfalls mit den Kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Derzeit erfolgt die Feinabstimmung unter Beteiligung aller Jugendämter. Erst nach Abschluss der Beteiligung liegt der konkrete Schlüssel vor. Weitere Mittel können die beteiligten Kommunen gegebenfalls aus dem Kommunalen Investitionsprogramm 3.0 Rheinland-Pfalz abrufen und u. a. auch für den Bereich Kindertagesstätten nutzen. Für die Kommunen in Rheinland-Pfalz werden – vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags zum Nachtragshaushalt – 285 Millionen Euro des Bundes und des Landes zur Verfügung stehen. Inwieweit die Kommunen diese Mittel für den Bereich Kindertagesstätten nutzen werden oder Investitionen in anderen Bereichen finanzieren werden, hängt vom künftigen Antragsverhalten der Kommunen ab. Doris Ahnen Staatsministerin 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5194 3 Verteilung der 19 Millionen Euro („Flüchtlingsmilliarde“) KV=Kreisverwaltung SV=Stadtverwaltung Quote inProzent Anteil von 190 000 000 SV Koblenz 2,8 532 000 KV Ahrweiler 3,2 608 000 KV Altenkirchen 3,2 608 000 KV Bad Kreuznach 3,9 741 000 KV Birkenfeld 2,0 380 000 KV Cochem-Zell 1,6 304 000 KV Mayen-Koblenz 5,3 1 007 000 KV Neuwied 4,5 855 000 KV Rhein-Hunsrück-Kreis 2,5 475 000 KV Rhein-Lahn-Kreis 3,1 589 000 KV Westerwald 5,0 950 000 SV Trier 2,7 513 000 KV Bernkastel-Wittlich 2,8 532 000 KV Bitburg-Prüm 2,4 456 000 KV Vulkaneifel 1,5 285 000 KV Trier-Saarburg 3,6 684 000 SV Frankenthal 1,2 228 000 SV Kaiserslautern 2,4 456 000 SV Landau 1,1 209 000 SV Ludwigshafen 4,0 760 000 SV Mainz 5,1 969 000 SV Neustadt 1,3 247 000 SV Pirmasens 1,0 190 000 SV Speyer 1,2 228 000 SV Worms 2,0 380 000 SV Zweibrücken 0,9 171 000 KV Alzey-Worms 3,1 589 000 KV Bad Dürkheim 3,3 627 000 KV Donnersbergkreis 1,9 361 000 KV Germersheim 3,1 589 000 KV Kaiserslautern 2,6 494 000 KV Kusel 1,8 342 000 KV Mainz-Bingen 5,1 969 000 KV Rhein-Pfalz-Kreis 3,7 703 000 KV Südliche Weinstraße 2,7 513 000 KV Südwestpfalz 2,4 456 000 Gesamt 100 19 000 000 Anlage