Drucksache 16/523 02. 11. 2011 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Standorte Geothermie Die Kleine Anfrage 343 vom 6. Oktober 2011 hat folgenden Wortlaut: Am 21. September 2011 berichtete die „Rheinpfalz“ unter dem Titel „Kraftwerke aufs freie Feld?“, dass die Landesregierung künftig Geothermiekraftwerke verstärkt im Außenbereich zulassen wolle. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Änderungen plant die Landesregierung hinsichtlich der Genehmigung von Geothermiekraftwerken? 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage sollen Geothermiekraftwerke künftig verstärkt im Außenbereich genehmigt werden? 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage besteht ein „Zwang, Anlagen der Tiefengeothermie im Innenbereich anzusiedeln“? 4. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde die bisherige Fixierung auf Standorte in der Nähe von Wohngebieten festgelegt? 5. Auf welche Weise plant die Landesregierung, die Öffentlichkeit bei der Beantragung von Geothermiekraftwerken frühzeitig und verpflichtend einzubeziehen? 6. Welche Möglichkeiten eröffnet § 54 Bundesberggesetz hinsichtlich der Einbeziehung der Öffentlichkeit? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. November 2011 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 5: Grundsätzlich strebt die Landesregierung an, für Geothermievorhaben verpflichtend eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorzusehen. Erforderlich ist hierfür eine Änderung der bundesweiten UVP-Verordnung im Bergrecht. Die Landesregierung hat dazu am 9. August 2010 einen Verordnungsantrag (Drucksache 478/10) in den Bundesrat eingebracht. Dieser fand bedauerlicherweise in der Sitzung des Bundesrates am 24. September 2010 keine Mehrheit. Bis zu einer diesbezüglichen Änderung der UVP-Verordnung ist im Rahmen der Mediation vereinbart worden, dass folgende in der Kompetenz des Landes stehende Maßnahmen zur Gewährleistung einer Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ergriffen werden sollen: 1. Für Vorhaben der Tiefen Geothermie wird grundsätzlich ein Raumordnungsverfahren/eine vereinfachte raumordnerische Prü- fung mit Erörterungstermin und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. 2. Im Rahmen des bergrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt eine öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen mit Gele- genheit zur schriftlichen Stellungnahme für die Bürgerinnen und Bürger und mündlicher Erörterung in einem Erörterungstermin auf der Grundlage des § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) im Hauptbetriebsverfahren. Die Landesregierung wird eine entsprechende Verwaltungsvorschrift erlassen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 6. Dezember 2011 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/523 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung von Geothermiekraftwerken im Außenbereich richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Die Gemeinden haben zudem die Möglichkeit, für den Außenbereich eine Bauleitplanung zu betreiben. Der Ausweisung von kleinen Gebieten im Außenbereich im Wege der Bauleitplanung regelmäßig entgegenstehende Bedenken (z. B. Ansätze für neue Siedlungsbereiche, Splitteransiedlungen) sollen im Falle der Bauleitplanung für Geothermieanlagen aufgrund der besonderen Situation zurückgestellt werden. Zu Frage 3: Ein rechtlicher Zwang, Anlagen der Tiefen Geothermie im Innenbereich anzusiedeln, besteht nicht. Zu Frage 4: Eine Fixierung von Standorten von Geothermiekraftwerken in der Nähe von Wohngebieten ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie resultierte in der Vergangenheit aus dem Ziel der Wärmeauskopplung. Zu Frage 6: § 54 Bundesberggesetz (BBergG) regelt im Bezug auf Geothermievorhaben das Zulassungsverfahren für die Errichtung der erforderlichen Aufsuchungs- oder Gewinnungsbohrungen und bestimmt allgemein, dass Gemeinden, soweit sie als Planungsträger berührt sind, vor Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen sind. Eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden kommt nur in Betracht, soweit in einem Betriebsplan Maßnahmen zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen vorgesehen sind. Eveline Lemke Staatsministerin