Drucksache 16/5275 13. 07. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Verwendung von Ersatzgeldern für Windenergieanlagen Die Kleine Anfrage 3474 vom 18. Juni 2015 hat folgenden Wortlaut: Aus der Drucksache 16/4992 (Antwort zu der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Christian Baldauf) geht hervor, dass im Zeitraum 2011 bis 2015 insgesamt rund 2,2 Mio. Euro an Ersatzgeldern für Windkraftanlagen als staatliche Einnahme von der Landes oberkasse vereinnahmt wurden. Als Ziel ihrer Verwendung wird in der oben genannten Drucksache ausgeführt: „Sie sind nach Vorgabe des Bundesnaturschutzgesetzes zweckgebunden für die Aufwertung des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds in dem vom Eingriff betroffenen Naturraum zu verwenden“. Die Summe der an gleicher Stelle aufgeführten Projektübersicht für den gleichen Zeitraum beträgt rund 3,28 Mio. Euro. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie erklärt sich die Tatsache, dass beide Summen nicht deckungsgleich sind? 2. Der Wortlaut „in dem vom Eingriff betroffenen Naturraum“ legt einen regionalen Bezug zwischen der Örtlichkeit der WKA, für die das Ersatzgeld zu leisten war, und dem Projekt, durch das eine Aufwertung des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds erfolgen soll, nahe. Wie konkret definiert sich dieser räumliche Zusammenhang? 3. Von der Gesamtsumme der Projekte i. H. v. 3,28 Mio. Euro wurden rund 1,3 Mio. Euro im Landkreis Mainz-Bingen umgesetzt. Welche Ersatzgelder (Zeitraum, Standort der WKA) stehen dem gegenüber? 4. Bezogen auf den Landkreis Cochem-Zell wurden für neun WKA Ersatzgelder durch die Landesoberkasse vereinnahmt. Wo sind diese Gelder derzeit? 5. Für welche Projekte und für welchen räumlichen Bereich können sie von wem und über welches Verfahren abgerufen werden? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wie folgt beantwortet: In der Antwort zu der Kleinen Anfrage 3296 (Landtagsdrucksache 16/4992) wurden die Einnahmen und Ausgaben von Ersatzzahlungen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG für die Jahre 2011 bis 2015 dargestellt. Den Begriff „Ersatzgeld“ kennt das Bundesnaturschutzgesetz demgegenüber nicht. Ersatzzahlungen sind nach § 10 Abs. 4 LNatSchG an das Land zu leisten. Sie werden von der Landesoberkasse bei Kapitel 1402 Titel 282 01 vereinnahmt. Ergänzend wird mitgeteilt, dass für das Projekt Panzbruch im Landkreis Trier-Saarburg im Jahre 2012 weitere Haushaltsmittel aus dem Aufkommen der Ersatzzahlungen in Höhe von 170 672 Euro und im Jahre 2015 in Höhe von 35 000 Euro bereitgestellt wurden. Diese Angaben sind in der zu den Fragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage 3296 für den Zeitraum 2011 bis 2015 erstellten Projektliste irrtümlicherweise nicht enthalten. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Höhe und Zahlungsaufkommen von Ersatzzahlungen variieren in Abhängigkeit von der Durchführung von Eingriffen, die nicht real kompensiert werden können. Die Ersatzzahlungen werden in den Zulassungsbescheiden der jeweils zuständigen Behörde festgesetzt (§ 15 Abs. 6 Satz 4 BNatSchG). Die Höhe des Mittelabflusses ist abhängig von der Beauftragung von Naturschutzbehörden Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 18. August 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5275 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode mit der Durchführung entsprechender Projekte. Dabei sind insbesondere auch die Vorlaufzeiten für die Konzipierung der Projekte oder für die erforderliche Flächenakquise, z. B. im Rahmen einer Bodenordnung, wesentlich. Die verfügbaren Mittel gehen auch auf die Einnahme von Ersatzzahlungen vor 2011 und auch für andere Eingriffe als nur für Windenergieanlagen zurück. Darin erklärt sich, dass die genannten Beträge nicht deckungsgleich sind und wegen der Zeitdifferenz zwischen Vereinnahmung einerseits und Projektkonzipierung und -realisierung andererseits auch nicht deckungsgleich sein können. Zu Frage 2: Der Begriff des Naturraums im Sinne des § 15 Abs. 6 Satz 7 BNatSchG orientiert sich an der Einteilung der naturräumlichen Einheiten Deutschlands des Bundesamtes für Naturschutz1). Für Rheinland-Pfalz ergeben sich daraus entsprechende Bezugsräume wie z. B. Oberrheingraben, Rheinhessen, Hunsrück, Eifel, Westerwald. Mit dieser Öffnung wird eine flexible Handhabung von Kompensationsmaßnahmen erreicht, die für den Einsatz von Mitteln der Ersatzzahlung entsprechend anzuwenden ist und die insoweit über den lokalen Bezug zu bestimmten Eingriffen deutlich hinaus geht. Der durch das Bundesamt für Naturschutz vorgegebene Naturraum ist deutlich größer als ein einzelner Landkreis. Zu Frage 3: Das Aufkommen an Ersatzzahlungen für die Errichtung von Windkraftanlagen im Gebiet des Landkreises Mainz-Bingen beträgt im Zeitraum 2011 bis 2015 27221,02 Euro, was verglichen mit dem Aufkommen im Landkreis seit 1990 relativ gering ist. Hierin sind Ersatzzahlungen für Windkraftanlagen im Jahr 2011 in Höhe von 14 180,32 Euro enthalten. Die Bereitstellung von rund 1,3 Mio. Euro für Naturschutzprojekte im Kreis Mainz-Bingen ist im Zusammenhang mit der herausragenden Bedeutung des Kalkflugsandgebiets für den Natur- und Artenschutz zu sehen. Der Naturraum Mainz-Ingelheimer Sand ist eines der wenigen Flugsand- und Binnendünengebiete in Mitteleuropa überhaupt und das größte Kalkflugsandgebiet Deutschlands . Er gehört zu den deutschen Hotspots für Biodiversität und bietet zahlreichen seltenen und auch für Deutschland einzigartigen Arten, beispielsweise Gipskraut und Sand-Lotwurz, einen Lebensraum. Um den Lebensraum zu erhalten und wiederherzustellen und so die Populationen zu sichern, bedurfte und bedarf es großen Anstrengungen und auch ein fortlaufendes Engagement, etwa durch Maßnahmen der Biotopentwicklung und Beweidungsprojekte. Zu den Fragen 4 und 5: Das Aufkommen aus den für Windkraftanlagen im Landkreis Cochem-Zell eingenommenen Ersatzzahlungen steht bei Kapitel 1402 Titel 282 01 für die Durchführung von Naturschutzprojekten durch die Naturschutzbehörden, vornehmlich im Gebiet des Kreises Cochem-Zell aber auch insgesamt im deutlich größeren Naturraum, zur Verfügung. Zur Verwendung für Projekte im Landkreis Cochem-Zell müssen vom Landkreis entsprechende Projekte konzipiert und Mittel abgerufen werden. Im Landkreis Cochem-Zell wurden bisher folgende Ersatzzahlungsprojekte durchgeführt: – Apollofalterprojekt mit 432 000 DM (etwa 221 000 Euro) und – Projekt „Roter Weinbergspfirsich“ mit 121 000 Euro. In Vertretung: Dr. Thomas Griese Staatssekretär 1) http://www.bfn.de/fileadmin/MDB/documents/themen/natura2000/Naturraeume_Deutschlands.pdf