LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. August 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Arnold Schmitt (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Schulträgerschaften nach dem Schulgesetz Die Kleine Anfrage 3478 vom 22. Juni 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist die Praxis bei der Umsetzung der Schulträgerschaft landesweit (wo sind Ortsgemeinden Träger, Verbandsgemeinden Träger oder andere Konstellationen)? 2. Gibt es Fälle, wo eine Trägerschaft an die Verbandsgemeinde übertragen wurde und dies wieder rückabgewickelt wurde, wo und wie ging dies von statten? 3. Welche Möglichkeiten hat eine Ortsgemeinde, oder ein Zusammenschluss von Ortsgemeinden, eine Schule wieder in eigene Träger schaft zu übernehmen? 4. Welche Möglichkeiten hat eine Ortsgemeinde rückwirkend die Übertragung rückgängig zu machen? 5. Wie sieht die Landesregierung die Stellung der Ortsgemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung gegenüber den Schulträgern eigene Entscheidungen für einen Schulstandort zu treffen? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Ortsgemeinden können gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 SchulG auf Antrag Schulträger von Grundschulen bleiben, wenn sich der Schulbezirk mit dem Gebiet der Ortsgemeinde deckt. Die Grundschulen in Trägerschaft von Ortsgemeinden sowie die Grundschulen in Trägerschaft von Schulzweckverbänden sind der Anlage zu entnehmen. Alle anderen öffentlichen Grundschulen in Verbandsgemeinden , verbandsfreien Gemeinden oder kreisfreien Städten sind in Trägerschaft der jeweiligen Verbandsgemeinde, verbandsfreien Gemeinde oder kreisfreien Stadt. Zu Frage 2: Es gibt keine Fälle, in denen Grundschulträgerschaften von Verbandsgemeinden auf Ortsgemeinden rückübertragen wurden. Zu den Fragen 3 und 4: Die Regelung des § 76 Abs. 1 Satz 2 SchulG war mit gleichem Wortlaut erstmals in § 63 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 (GVBl. S. 487) verankert und gilt seitdem unverändert. Sie diente dazu, eine Ausnahmemöglichkeit von der mit eben diesem Schulgesetz von 1974 eingeführten grundsätzlichen Übertragung der Schulträgerschaft von Grundschulen auf die Verbandsgemeinden zu schaffen. Gemäß § 92 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 6. November 1974 ging die Schulträgerschaft einer Grundschule , deren Schulbezirk sich mit dem Gebiet einer Ortsgemeinde deckte, mit dem 1. Januar 1976 auf die Verbandsgemeinde über, wenn nicht die Ortsgemeinde bis zum 30. Juni 1975 beantragte, Schulträger zu bleiben. Ein entsprechender Antrag konnte folglich nur innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden. Zudem können nach dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 Satz 2 SchulG Ortsgemeinden Träger von Grundschulen „bleiben“, nicht aber „werden“. Eine einmal vollzogene Übertragung der Schulträgerschaft auf eine Verbandsgemeinde kann deshalb nicht mehr rückgängig gemacht werden. Drucksache 16/5276 13. 07. 2015 Drucksache 16/5276 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 5: Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung nehmen die Verbandsgemeinden die ihnen nach den Schulgesetzen übertragenen Aufgaben an Stelle der Ortsgemeinden als Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Die Ortsgemeinden haben also, soweit sie nicht selbst Schulträger von Grundschulen geblieben sind, keine diesbezüglichen Selbstverwaltungsrechte. Vera Reiß Staatsministerin 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5276 3