Drucksache 16/5280 14. 07. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Thomas Günther (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Ergänzung der Kleinen Anfrage 3393 vom 22. Mai 2015 „Kostenexplosion Bahnhofsausbau bzw. Neubau in Guntersblum, Dienheim, Nierstein und Mainz-Laubenheim“ Die Kleine Anfrage 3479 vom 19. Juni 2015 hat folgenden Wortlaut: Auf meine Kleine Anfrage 3393 vom 22. Mai 2015 hat mir die Landesregierung zu den Fragen 1 und 2 Antworten gegeben, die ich so nicht akzeptiere und die insbesondere bei Punkt 1 Irritationen freisetzen. Die Landesregierung schreibt, dass es keine Warnung der Kommunalaufsicht des Kreises Mainz-Bingen an das Land gegeben hat. Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht ist das nicht richtig. Es hat sehr wohl eine Warnung per E-Mail an das Land gegeben. Der Hinweis der Kommunalaufsicht auf § 18 Abs. 2 Nr. 3 LFAG in Verbindung mit Nummer 4.1.3.4. der Verwaltungsvorschrift zu § 103 GemO ist ein klarer Hinweis darauf, dass die Kommunen mit dem Ausbau ihrer Bahnhöfe ein hohes finanzielles Risiko eingehen. In der Frage 2 meiner Kleinen Anfrage 3393 vom 22. Mai 2015 wollte ich wissen, was das Land zu unternehmen gedenkt um die Kommunen von einer finanziellen Mehrbelastung zu entlasten. Da das Land den Vertrag mit der Bahn abgeschlossen hat (25 % Kostenbeteiligung durch das Land), und das Land gegenüber den Kommunen und der Kommunalaufsicht aus dringenden Gründen des Gemeinwohls auf die Bahnhofsumbauten in Nierstein, Dienheim, Guntersblum und Mainz Laubenheim gedrängt hat, ist das Land auch in der Verantwortung gegenüber den Kommunen. Ich frage die Landesregierung: 1. Warum hat die Landesregierung nicht auf die Stellungnahme und Warnung der Kommunalaufsicht (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 LFAG in Verbindung mit Nummer 4.1.3.4. der Verwaltungsvorschrift zu § 103 GemO) reagiert und hat das Kostenrisiko für die Kommunen niedriger bewertet als das übergeordnete Gemeinwohl? 2. Ist es richtig, dass das von der Kommunalaufsicht angemahnte Verfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 LFAG in Verbindung mit Nummer 4.1.3.4. der Verwaltungsvorschrift zu § 103 GemO nicht als Warnung verstanden wurde und wenn ja, weshalb nicht? 3. Die Frage 2 aus meiner Kleinen Anfrage 3393 vom 22. Mai 2015 wurde gar nicht beantwortet. Die eigentliche Fragestellung, wie das Land den betroffenen Kommunen finanziell beistehen wird um diese zu entlasten, wurde damals nicht beantwortet. Auf diese Frage bitte ich die Landesregierung heute erneut um eine klare Antwort und Positionierung. Was also gedenkt das Land zu tun um die betroffenen Kommunen zu entlasten? 4. Welche Maßnahmen wird das Land unternehmen, um von der Bahn die Gründe für die Kostenexplosion genauestens aufführen und beziffern zu lassen mit dem Ziel, die Kommunen vor finanziellen Schäden zu bewahren? 5. Welche Prüfungsmaßnahmen wird das Land ergreifen um der Kostenexplosion nachzugehen? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. Juli 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) zur Zulässigkeit der Landesförderung einer kommunalen Investitionsmaßnahme fordert grundsätzlich, dass die betroffene Kommune ihren Eigenanteil sowie die Folgekosten der Investition „ohne Gefahr für ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit“ aufbringen kann. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 5. August 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5280 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Von dem Leistungsfähigkeitsgedanken kann gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 LFAG u. a. dann abgewichen werden, wenn die Investition von dem für die Gewährung der Förderung zuständigen Ressort, dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur (ISIM) und dem Ministerium der Finanzen (FM) „aus dringenden Gründen des Gemeinwohls“ für notwendig erklärt wurde. Mit Blick auf die angespannte finanzielle Situation der Kommunalfinanzen besteht zwischen dem FM und dem ISIM Übereinstimmung , dass ein dringendes Gemeinwohlbedürfnis im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 3 LFAG nur bejaht werden kann, wenn 1. eine besondere Rechtfertigung vorliegt, die vom für die Gewährung der Förderung zuständigen Ressort erläutert wird und mit der – im Vergleich zum gesetzlichen Regelfall – eine außergewöhnliche Dringlichkeit der Investitionsmaßnahme sachlich begründet werden kann und 2. in der Gesamtschau die der leistungsunfähigen Kommune entstehenden zusätzlichen Belastungen wegen des dringenden Gemein - wohlerfordernisses als gerade noch hinnehmbar erscheinen. Beide Kriterien wurden aus Sicht des für die Förderung und die Erteilung des Einvernehmens zuständigen ISIM und des FM für den Ausbau des S-Bahn-Abschnitts Mannheim – Mainz bejaht. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Wie bereits in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 3393 dargelegt, hatte die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als die für die Ortsgemeinden Guntersblum und Dienheim sowie die Stadt Nierstein zuständige Kommunalaufsichtsbehörde in ihrer kommunalaufsichtlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2012 zu den geplanten Bahnhofsmaßnahmen in den Ortsgemeinden Guntersblum und Dienheim sowie in der Stadt Nierstein angeregt, das vorstehend skizzierte Verfahren durchzuführen und das Vorhaben nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 LFAG aus dringenden Gründen des Gemeinwohls für notwendig zu erklären. Insoweit handelte es sich nicht um eine „Warnung“ der Aufsichtsbehörde, sondern vielmehr um den Hinweis, im Wege der Durchführung eines formalisierten Verfahrens einvernehmlich die Zuwendungsfähigkeit der Investitionsmaßnahme herbeizuführen. Darüber hinaus hat die Kreisverwaltung in ihrer Stellungnahme angemerkt, dass sie sich der Begründung zur Notwendigkeit des S-Bahn-Ausbaus vollumfänglich anschließt. Das Verfahren zur Herstellung des Einvernehmens nach § 18 Abs. 2 Nr. 3 LFAG bezieht sich auf die zu diesem Zeitpunkt dem Vorhaben zugrunde liegenden Kosten. Zum Zeitpunkt der Erklärung, dass die Bahnhofsmaßnahmen aus dringenden Gründen des Gemeinwohls als notwendig anerkannt werden, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die veranschlagten Kosten überschritten werden. Bereits mit Schreiben vom 5. Juli 2011 hatte im Übrigen das ISIM der Kreisverwaltung Mainz-Bingen seine Auffassung mitgeteilt, dass bei der Finanzierung der kommunalen Anteile selbstverständlich nicht nur die betreffende Gemeinde gefordert sei. Bahnhöfe hätten im Allgemeinen eine über die Standortgemeinde hinausgehende verkehrliche Wirkung, sodass durchaus auch eine Beteiligung des jeweiligen Landkreises als Aufgabenträger des ÖPNV oder aber der Verbands gemeinde sachgerecht sein könne. Zu Frage 2: Diesbezüglich wird auf die Eingangserläuterungen sowie auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu Frage 3: Die Frage, wie das Land den betroffenen Kommunen finanziell beistehen wird, um diese zu entlasten, wurde in der Kleinen Anfrage 3393, Frage 2 *), nicht gestellt. Derzeit stehen die möglicherweise auf die Kommunen zukommenden zusätzlichen Kostenbelastungen noch nicht fest. Insoweit stellt sich die Frage einer weiteren Unterstützung der Kommunen durch das Land derzeit nicht. Zu den Fragen 4 und 5: Wie bei der gemeinsamen Besprechung am 21. Mai 2015 bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen vereinbart, wird die Deutsche Bahn Station & Service AG die Höhe und genauen Gründe der Kostensteigerungen darlegen müssen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage 3393 *) verwiesen. In Vertretung: Randolf Stich Ministerialdirektor *) Hinweis der Landtagsverwaltung: Vgl. Drucksache 16/5144.