Drucksache 16/5338 21. 07. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten Die Kleine Anfrage 3503 vom 29. Juni 2015 hat folgenden Wortlaut: Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser), die einen Angreifer nicht töten sondern nur handlungsunfähig machen, würden eine wichtige Lücke zwischen Schlagstock, Pfefferspray und Schusswaffe schließen, so beispielsweise die Deutsche Polizeigewerkschaft. Damit könnte der Einsatz von Schusswaffen verhindert und Menschenleben geschont und eine Traumatisierung der Einsatzkräfte durch den Schusswaffengebrauch verhindert werden, wenn Schlagstock oder Pfefferspray nicht mehr ausreichen, um zum Beispiel einen Angreifer abzuwehren. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Menschen sind in Rheinland-Pfalz durch eine Polizeikugel seit dem Jahr 2000 verletzt bzw. getötet worden? 2. In wie vielen Fällen in Bezug auf Frage 1, wäre durch den Einsatz eines Tasers, die Person möglicherweise nicht verletzt bzw. getötet, sondern nur handlungsunfähig gemacht worden? 3. Liegen der Landesregierung Erfahrungen mit dem Umgang des Tasers aus Österreich und der Schweiz vor? Wenn nein, wird dies noch nachgeholt? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung, den Taser flächendeckend im Streifendienst einzusetzen, damit die Lücke zwischen Schlagstock, Pfefferspray und Schusswaffe geschlossen wird? 5. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz von Tasern im Justizvollzugsdienst? 6. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz von Tasern in der Justizverwaltung? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 20. Juli 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Anzahl der seit dem Jahr 2000 durch polizeilichen Schusswaffengebrauch verletzten bzw. getöteten Menschen ergibt sich aus nachfolgender Tabelle. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. August 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Verletzte Getötete 2000 — — 2001 2 — 2002 7 — 2003 1 — 2004 3 — 2005 2 — 2006 2 — 2007 — 2 Verletzte Getötete 2008 — 2 2009 — — 2010 2 — 2011 1 — 2012 — — 2013 1 — 2014 — — Drucksache 16/5338 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu den Fragen 2 und 4: Distanz-Elektroimpulsgeräte (sogenannte Taser) sind gemäß § 58 Abs. 4 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland (POG) als Waffen eingestuft. Ihr Einsatz ist in Rheinland-Pfalz ausschließlich den Spezialeinheiten vorbehalten. Beim Einsatz des Tasers besteht ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Insbesondere aufgrund des unkontrollierten Stürzens nach der Schussabgabe kann es zu schwerwiegenden Verletzungen kommen. Distanz-Elektroimpulsgeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn ausgebildete Ersthelfer bereit stehen. Nicht zuletzt aufgrund der möglichen Verletzungsfolgen ist eine qualifizierte Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Das bedeutet, dass der Taser nur zur Bewältigung schwerwiegender Lagen eingesetzt werden kann. Darüber hinaus müssen die Polizeibeamtinnen und -beamten solche komplexen und hoch dynamischen Lagen in wenigen Augenblicken erfassen und die Entscheidung für das geeignete Einsatzmittel (einfache körperliche Gewalt, Pfefferspray, Schlagstock, Schusswaffe oder Taser) unmittelbar treffen. Je nach Entfernung zum Täter oder der Bekleidung des Täters entfalten Distanz-Elektroimpulsgeräte keine oder nur eine geringe Wirkung. Dies muss bei der Einsatzbewältigung ebenfalls berücksichtigt werden. Diesbezüglich ist ein abgestimmtes und eingeübtes taktisches Vorgehen der Polizeibeamtinnen und -beamten zwingend erforderlich. Daher müssen die Einsatzkräfte, die Distanz-Elektroimpulsgeräte anwenden sollen, technisch, taktisch und medizinisch aus- und fortgebildet werden. Entsprechende Einsatzszenarien müssen regelmäßig trainiert werden. Vor diesem Hintergrund kann keine Aussage dazu getroffen werden, inwieweit ein Einsatz des Tasers in den unter Frage 1 aufgeführten Fällen zu geringeren Folgen geführt hätte. Die Verwendung sogenannter Taser ist – wie dargestellt – mit erheblichen Risiken verbunden. Eine Ausstattung aller Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten ist daher derzeit nicht vorgesehen. Zu Frage 3: Der Landesregierung liegen Informationen über die Ausstattung mit Distanz-Elektroimpulsgeräten in anderen europäischen Ländern, z. B. in Österreich und der Schweiz, vor. Diese werden insbesondere auch im Hinblick auf einen möglichen Einsatzwert in Rheinland -Pfalz fortlaufend ausgewertet. Frage 5: Der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten (Tasern) im Justizvollzug wird derzeit nicht erwogen. Im Justizvollzugsdienst ist gemäß § 94 Landesjustizvollzugsgesetz der Gebrauch von Schusswaffen innerhalb der Anstalt verboten. Mögliche negative Folgen des Einsatzes von Schusswaffen müssen deshalb nicht kompensiert werden. Die bislang eingeführten Hilfsmittel und Waffen sind ausreichend. Ihre Handhabung wird regelmäßig geübt. In den besonderen Ausnahmefällen, in denen der Einsatz von Pfefferspray und Abdrängstöcken nicht ausreichen sollte, legen die Bediensteten vor der Anwendung unmittelbaren Zwangs Schutzanzüge und Helme an und führen darüber hinaus ein Schild oder eine Schutzdecke mit. Zu Frage 6: Distanz-Elektroimpulsgeräte finden im Bereich der Justizverwaltung bislang keinen Einsatz. Eine Beschaffung entsprechender Geräte ist seitens der Justizverwaltung derzeit nicht beabsichtigt. Der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten ist nicht ungefährlich (vergleiche Antwort zu den Fragen 2 und 4). Aufgrund dessen erscheint es aus Sicht der Justizverwaltung vorzugswürdig, statt der Anschaffung von Distanz-Elektroimpulsgeräten auf eine fundierte Ausbildung und Schulung der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister zu setzen. Die Schulung der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister in der Eigen- und Fremdsicherung für den Bereich der rheinland-pfälzischen Gerichte und Staatsanwaltschaften ist mit Rundschreiben vom 26. Februar 2013 verbindlich geregelt worden. Mit diesem Rundschreiben wurde festgelegt, dass die Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister regelmäßig an mindestens zwölf Schulungseinheiten zu jeweils 60 Minuten im Jahr teilzunehmen haben. Vor diesem Hintergrund ist nach derzeitiger Einschätzung der Einsatz von Distanz-Elektroimpulsgeräten in der rheinland-pfälzischen Justizverwaltung nicht geboten und auch nicht beabsichtigt. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär