LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode b. w. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. August 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Arnold Schmitt (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Schülerbeförderung Die Kleine Anfrage 3505 vom 30. Juni 2015 hat folgenden Wortlaut: In § 69 Schulgesetz sind die Regelungen für die Schülerbeförderung enthalten. Danach gelten für Grundschulen 2 km Fußweg und für weiterführende Schulen 4 km Fußweg als zumutbare Schulwege ohne einen Anspruch auf Beförderung. Ich frage die Landesregierung: 1. Seit wann gilt die Regelung und auf welcher Grundlage wurden die Streckenlängen festgelegt? 2 Wie stark hat der Verkehr seit Einführung dieser Regelung zugenommen? 3. Wonach bemisst sich die im Gesetz festgelegte „Gefährlichkeit“ des Schulweges? 4. Wie sieht die Landesregierung die hier getroffene Regelung im Blick auf die zukünftige Verkehrsentwicklung? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 22. Juli 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach § 69 Schulgesetz (SchulG) besteht ein Anspruch auf Schülerbeförderung in der Regel dann, wenn zwischen Wohnung und Grundschule mindestens zwei Kilometer und zwischen Wohnung und nächst gelegenen Realschulen plus in der jeweiligen Schulform , Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen mindestens vier Kilometer liegen. Beide Mindestentfernungen sind durch das Landesgesetz zur Neuregelung der Schülerbeförderung vom 2. Juli 1980 (GVBl. S.146) – hiermit war die Übertragung der Schülerbeförderung auf die Kommunen verbunden – erstmals konkret gesetzlich geregelt worden. Bereits 1968 wurde in den §§ 52 und 70 des Landesgesetzes über die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen (GVBl. S. 73) eine Einstandspflicht der öffentlichen Hand für die Beförderungskosten zu den genannten Pflichtschulen festgeschrieben, falls der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Für Schülerinnen und Schüler der Realschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen sah das Schulgesetz von 1974 (GVBl. S. 487) in § 56 Abs. 3 vor, dass die notwendigen Beförderungskosten für den Schulbesuch das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans zu tragen habe. Schon damals stellten die Gesetzeswortlaute auf die Zumutbarkeit des Schulweges ab. Das Merkmal der Zumutbarkeit wurde durch die Festlegung von Entfernungsgrenzen in entsprechenden Richtlinien näher ausgestaltet: So erfolgte die Festlegung auf zwei Kilometer für Grundschülerinnen und -schüler und vier Kilometer für Hauptschülerinnen und -schüler durch die Richtlinie 135 über die Einrichtung und Durchführung von Schülertransporten vom 3. Juli 1969 (Amtsblatt S. 323) mit Wirkung zum 1. August 1969. Für die Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen erfolgte die Festlegung auf vier Kilometer durch die Richtlinie Nr. 161 für die Übernahme von Schülerfahrkosten im Bereich der Realschulen, Gymnasien und berufsbildenden Vollzeitschulen vom 21. Mai 1976 (Amtsblatt S. 482) mit Wirkung zum 1. August 1976. Zu Frage 2: Seit Einführung der oben genannten Regelungen 1968 ist die Zahl der in Rheinland-Pfalz zugelassenen Kraftfahrzeuge von 856 997 auf 2 831 701 (Stand Januar 2013) gestiegen. Trotz des zunehmenden Straßenverkehrs ist die Zahl der bei Verkehrsunfällen Schwerverletzten in der relevanten Altersgruppe von sechs bis einschließlich 17 Jahren im gleichen Zeitraum von 701 922 auf 451 768 deutlich zurückgegangen. Drucksache 16/5346 22. 07. 2015 Drucksache 16/5346 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu den Fragen 3 und 4: Nach § 69 Absatz 2 SchulG ist der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er die genannten Entfernungsgrenzen überschreitet oder wenn er besonders gefährlich ist. An das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ sind strenge Anforderungen zu stellen. Gewisse Gefahrenmomente, wie etwa das Überqueren von Straßen, die bei einem Schulweg nahezu zwangsläufig vorhanden sind, genügen hierfür nicht. Vielmehr ist eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes erforderlich (siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. August 2004, Az. 2 A11235/04 und Beschluss vom 14. August 2012, Az. 2 D 10656/12). Im Einzelfall müssen die Eltern eine Überprüfung durch den Träger der Schülerbeförderung beantragen. In der Regel findet dann eine Begehung und Beurteilung mit der örtlichen Polizeibehörde statt. Eine Änderung der Mindestentfernungsregelungen ist nicht beabsichtigt. Vera Reiß Staatsministerin