Drucksache 16/5388 29. 07. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Investitionskostenbeitrag Seniorenheime Die Kleine Anfrage 3543 vom 9. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher üblichen und rechtlich zulässigen Höhe werden Investitionskostenbeiträge in Seniorenheimen als Teil des Heimentgeltes erhoben und aus welchen zulässigen Kosten wird deren Höhe durch den Heimbetreiber errechnet? 2. Wie dürfen diese Investitionskostenbeiträge, gegebenenfalls auch in einer anderen Einrichtung des Trägers, verwendet werden? 3. In welcher Höhe wurde ein Investitionskostenbeitrag im Altenzentrum St. Nikolaus, Landstuhl, festgelegt und wurde dieser im Rahmen des Verwendungszwecks richtig verwendet? 4. Unter welchen Umständen besteht gegebenenfalls ein Rückzahlungsanspruch von Bewohnerinnen und Bewohnern, denen wegen Schließung und Abriss des Altenzentrums durch den Betreiber gekündigt wird? 5. Ist dies nach Einschätzung der Landesregierung im Falle des Altenzentraums St. Nikolaus der Fall? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 29. Juli 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 82 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berechnen. Für Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege beziehen , wird seitens des Trägers der Sozialhilfe mit dem Träger einer stationären Pflegeeinrichtung individuell eine Vereinbarung nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 75 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen geschlossen. Grundlage für die Ermittlung des Betrages für die Investitionskosten aller Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung sind die nachgewiesenen Investitionskosten der jeweiligen Pflegeeinrichtung, beispielsweise Miet- oder Pachtaufwendungen, Darlehenszinsen, jährliche Instandhaltungsaufwendungen oder laufende Ersatzbeschaffungen. Die berücksichtigungsfähige Höhe der Investitionskosten ist von den jeweiligen Gegebenheiten der Pflegeeinrichtung abhängig und somit individuell verschieden je Einrichtung. Zu 2.: Die Beträge für die Investitionskosten dienen ausschließlich zur Refinanzierung der Investitionsaufwendungen der jeweiligen Pflege - einrichtung. Eine Verwendung für andere Zwecke oder andere Einrichtungen ist nicht zulässig. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. August 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5388 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu 3.: Für das Caritas Altenzentrum St. Nikolaus in Landstuhl besteht seit Jahren eine Vereinbarung gemäß § 82 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 75 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen in Höhe von 9,41 Euro pro Tag und Person im Doppelzimmer und 10,43 Euro pro Tag und Person im Einzelzimmer . Der Landesregierung liegen keine Hinweise auf eine unzulässige Verwendung der durch das Caritas Altenzentrum St. Nikolaus in Landstuhl erwirtschafteten Investitionsbeträge im Rahmen der oben genannten Vereinbarung vor. Zu 4.: Rückzahlungsansprüche für Bewohnerinnen und Bewohner entstehen nach zivilrechtlichen Vorschriften, beispielsweise wenn der Vertrag mit dem Einrichtungsträger nicht den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch entspricht (§ 15 Abs. 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG). Zu 5.: Soweit Bewohnerinnen und Bewohner Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Einrichtungsträger zivilrechtlich geltend machen, obliegt die Auslegung der Gesetze im Falle eines Rechtsstreits den zuständigen Gerichten. Soweit das Land als Sozialhilfeträger betroffen ist, wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. In Vertretung: David Langner Staatssekretär