Drucksache 16/5423 06. 08. 2015 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. September 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Alexander Licht und Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Änderung der Verwaltungsvorschrift öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen Die Kleine Anfrage 3564 vom 16. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Inwiefern deckt sich das unter Punkt 9 aufgeführte Kriterium der Frauenförderung bei der Auftragsvergabe des Landes mit dem ursprünglich in der Novellierung des LGG vorgesehenen Passus zur Frauenförderung bei öffentlichen Auftragsvergaben? 2. Inwiefern beabsichtigt die Landesregierung den Punkt 9, analog zum Passus aus dem LGG, wieder zu streichen? 3. Inwiefern wurde zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des öffentlichen Auftrags- und Beschaffungswesen vom 4. Juli 2014 eine Anhörung Betroffener durchgeführt? 4. Welche vergabefremden, bzw. vergabeergänzenden Kriterien, die erst bei gleichwertigen Angeboten relevant werden, beabsichtigt die Landesregierung weiterhin in den Vergabevorschriften zu belassen? 5. Inwiefern beabsichtigt die Landesregierung eine Novellierung des rheinland-pfälzischen Vergaberechts? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. August 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die ursprüngliche Fassung des § 33 im Referentenentwurf der Neufassung des Landesgleichstellungsgesetzes enthielt die grundsätzliche Aussage, dass die Frauenförderung ein Kriterium für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen sein soll, wenn der Auftragswert mindestens 20 000 Euro oder mehr beträgt und mehrere wirtschaftlich gleichwertige Angebote zur Auswahl stehen. In Nummer 9 der Verwaltungsvorschrift über das Öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 (MinBl. S. 48) werden die ausschlaggebenden Kriterien der Frauenförderung näher bezeichnet, die zum Vergleich herangezogen werden. Diese Regelung ist subsidiär zu der vorrangigen Bevorzugungsregelung für Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Integrationsprojekte. Zu Frage 2: Es ist nicht beabsichtigt Nummer 9 der Verwaltungsvorschrift zu streichen. Diese Regelung hat nach Kenntnis der Landesregierung in der Praxis bisher zu keinen Problemstellungen geführt. In dem seltenen Fall, dass nach der Angebotswertung mindestens zwei wirtschaftlich gleichwertige Angebote übrig bleiben, müsste das Los entscheiden. Nach der Verwaltungsvorschrift wird aber der Heranziehung von sozialen Kriterien (Frauenförderung) der Vorzug gegeben. Zu Frage 3: Im Rahmen der Abstimmung der an die Landesbehörden, landesunmittelbaren juristischen Personen sowie die kommunalen Gebietskörperschaften gerichteten Verwaltungsvorschrift wurden die kommunalen Spitzenverbände beteiligt und der kommunale Rat unterrichtet. Drucksache 16/5423 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Beim Vorliegen wirtschaftlich gleichwertiger Angebote regelt die Verwaltungsvorschrift für die Zuschlagserteilung neben der Berücksichtigung von Unternehmen mit Frauenfördermaßnahmen noch die Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben (vgl. Nummer 8). Zudem wird auf die bei der Beantwortung der Frage 1 genannten Bevorzugungsregelungen hingewiesen. Zu Frage 5: Derzeit ist eine Novellierung nicht beabsichtigt. Allerdings befinden sich die drei neuen EU-Vergaberichtlinien (klassische Vergaberichtlinie , Sektorenrichtlinie und Kon zessionsrichtlinie) derzeit im Umsetzungsprozess auf Bundesebene, der in der ersten Hälfte 2016 abgeschlossen sein muss. Diese Reform wird womöglich nicht ohne Auswirkungen auf das nationale Vergaberecht (Unterschwellenbereich ) bleiben. Tragweite und Inhalt etwaiger Änderungen lassen sich aber gegenwärtig nicht abschätzen, da wesentliche Teile der Umsetzung der EU-Vergaberechtsreform, die sich in Rechtsverordnungen niederschlagen, noch nicht bekannt sind. Eveline Lemke Staatsministerin