Drucksache 16/5425 06. 08. 2015 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. September 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Alexander Licht und Martin Brandl (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Neue Gebührenordnung im Mess- und Eichwesen in Rheinland-Pfalz seit 1. Januar 2015 Die Kleine Anfrage 3568 vom 14. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Durch welche Gesetze und/oder veränderte Verordnung war durch welche Textpassagen begründet eine neue Gebührenordnung notwendig? 2. Welche einzelne Gebühr für welche Leistung wurde bis zur Änderung erhoben und hat sich jetzt jeweils einzeln wie verändert? 3. Welche prozentuale Erhöhung oder Senkung wurde dabei auf welcher Kalkulationsgrundlage vorgenommen bzw. im Einzelnen unterstellt? 4. Wie steht die neue Gebührenordnung nach Kenntnis der Landesregierung im Vergleich zu den übrigen Bundesländern? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 5. August 2015 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 4: Im Jahr 2015 wurden zwei neue Gebührenordnungen für den Aufgabenbereich des Landesamts für Mess- und Eichwesen Rheinland -Pfalz in Kraft gesetzt. Zum einen handelt es sich um die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV) vom 27. März 2015, welche im Rahmen der bundesrechtlichen Zuständigkeit durch das zuständige Bundes wirtschaftsministerium veröffentlicht wurde. Die neue Gebührenordnung wurde durch das Inkrafttreten des Gesetzes über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Messund Eichgesetz – MessEG), mit Wirkung vom 1. Januar 2015, notwendig. Die Bundesregierung hat in der Begründung zu der Gebührenverordnung (Bundesratsdrucksache 631/14) darauf hingewiesen, dass die Gebührenanpassung zum Mess- und Eichwesen auch erforderlich war, um die gesetzlich geforderte Deckung der Kosten aller Ländereichbehörden durch Gebühreneinnahmen zu gewährleisten. Der von der Bundesregierung dargestellte Erhöhungsbedarf von durchschnittlich 30 % ergibt sich aus der Unterdeckung der Kosten der Ländereichbehörden durch die Gebühreneinnahmen aufgrund der Gebührenordnung aus dem Jahre 2001. Im gleichen Zeitraum sind die Verbraucherpreise um ca. 22 % gestiegen. Insgesamt geht die Bundesregierung davon aus, dass die zusätzlichen Kosten für die Hersteller, Einführer und Verwender in Relation zu den mit den Messgeräten erzielten Umsätzen marginal sind und sich nicht auf das Verbraucherpreisniveau auswirken werden. Bei der Festlegung der Gebührenhöhen in der bundesweit geltenden neuen Gebührenverordnung wurden kostenwirksame länderspezifische Gegebenheiten berücksichtigt. Die Länder haben hierzu im Rahmen der Mitwirkung bei der Erarbeitung der neuen Gebührenverordnung der Bundesregierung die Daten der Kosten- und Leistungsrechnung der Landeseichbehörden zur Verfügung gestellt . Ein Vergleich der bisherigen und der neuen Gebührentatbestände ist aufgrund der geänderten Rechtsgrundlagen durch das neue Mess- und Eichgesetz nicht möglich, denn die vollkommen überarbeiteten gesetzlichen Regelungen, mit neuen Regelungen über Drucksache 16/5425 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode die Eichungen, haben entsprechend einen veränderten Aufwand und auch neue Gebührentatbestände ergeben. Die Gebührentatbestände wurden zudem in 19 Sachgebiete und über 450 Einzeltatbestände neu strukturiert. Des Weiteren wurden die Zuständigkeiten für die Marktüberwachung im Sinne des § 7 des Energieverbrauchsrelevante-ProdukteGesetzes (EVPG) und § 5 Energie verbrauchkennzeichnungsgesetz (EnVKG) mit der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Mess- und Eichwesens, des Feingehaltswesens und der Energieeffizienz vom 24. Juli 2014 auf das Landesamt für Mess- und Eichwesen (LME) übertragen. Die Gebühren für diese Tätigkeiten des LME waren in einer Gebührenordnung, hier 10. Landesverordnung vom 16. Juni 2015 (Besonderes Gebührenverzeichnis), zu regeln. Bei der Marktüberwachung des EVPG und des EnVKG handelt es sich um neue Aufgaben; die Gebühren wurden erstmalig festgelegt. Nach Kenntnis der Landesregierung liegt bisher lediglich in Hessen eine entsprechende Gebührenregelung vor und zwar mit vergleichbaren Höhen. Mit dieser Verordnung wurden zudem in Bezug auf die Benutzung von Prüfmitteln der Eichverwaltung und die Inanspruchnahme des Belastungsfahrzeugs der Eichverwaltung Gebührentatbestände festgelegt. Die Kostenregelungen basierten bisher auf privatrechtlichen Verträgen. Durch Aufnahme der Gebührentatbestände in die 10. Landesverordnung ergibt sich eine Verwaltungsvereinfachung. Eine Kostenerhöhung wurde gegenüber den bisherigen privatrechtlichen Regelungen nicht vorgenommen. Eveline Lemke Staatsministerin