Drucksache 16/5442 11. 08. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ellen Demuth (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Bauarbeiten auf der Bundesstraße 42 im Bereich der Stadt Linz am Rhein Die Kleine Anfrage 3585 vom 21. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen werden bei den aktuellen Bauarbeiten auf der Bundesstraße 42 im Bereich des Stadtgebiets Linz am Rhein ausgeführt? 2. Wann wurde die Baustelle eingerichtet und bis zu welchem Datum ist die Fertigstellung beabsichtigt? 3. Wer war für die Informierung der Anwohnerinnen und Anwohner über die bevorstehende Einrichtung der Baustelle zuständig? 4. Wann wurden die Anwohner von wem darüber informiert, dass eine Baustelle eingerichtet wird und sie mit Beeinträchtigungen zu rechnen haben bzw. teilweise ihre Fahrzeuge umparken müssen? 5. Mit welchem Vorlauf sollen nach Meinung der Landesregierung Anwohnerinnen und Anwohner über Baumaßnahmen, die den Straßenbereich unmittelbar vor ihrem Haus betreffen, informiert werden? 6. Welche Aufgaben hat nach Auffassung der Landesregierung das Bauamt der Verbandgemeinde Linz im Zuge der Baumaßnahmen auf der B 42 wahrzunehmen? 7. Zu welchen Uhrzeiten dürfen Bauarbeiten an der Baumaßnahme ausgeführt werden? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 7. Augst 2015 wie folgt beantwortet: Bei den angesprochenen Bauarbeiten auf der B 42 handelt es sich um eine kommunale Maßnahme, die in der Verantwortung Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Linz/Rhein durchgeführt wurde. Nach Auskunft durch die Verbandsgemeindeverwaltung liegen der Landesregierung folgende Informationen vor: Zu Frage 1: Es handelte sich um eine Kanalsanierungsmaßnahme in geschlossener Bauweise. Zu Frage 2: Die Maßnahme wurde am 30. Juni 2015 begonnen und am 30. Juli 2015 fertiggestellt. Zu Frage 3: Die Zuständigkeit für die Bekanntmachung der erforderlichen Informationen liegt grundsätzlich beim Bauherrn; hier dem Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Linz/Rhein. Zu Frage 4: Die Information erfolgte über das Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Linz am 24. Juni 2015. Da es sich um eine Wanderbaustelle handelte, hat die beauftragte Firma das Parken der Fahrzeuge direkt mit den Anwohnern vor Ort abgestimmt. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 16. September 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5442 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 5: Zeitpunkt und Umfang der Information sind abhängig von der Dauer und dem Umfang der Baumaßnahme sowie den damit verbundenen Beeinträchtigungen und Behinderungen. Daher gibt es hierzu keine standardisierten Vorgaben. Der Bauherr entscheidet in eigener Verantwortung. Zu Frage 6: Die Aufgaben des Bauherrn ergeben sich aus den hierfür gültigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Grundsätzlich hat der Bauherr alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen um ein Vorhaben genehmigen und sicher sowie sachgerecht bauen zu lassen. Während des Baus gilt beispielsweise eine besondere Sorgfaltspflicht der Bauüberwachung, der Verkehrssicherung und dem Unfall - schutz. Zu Frage 7: Arbeitszeiten regeln sich je nach Baumaßnahmen u. a. nach dem Arbeitszeitgesetz, den Tarifverträgen aber auch nach dem BundesImmissionsschutzgesetz und seinen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften. Bei der vorliegenden Maßnahme wurde – um den Pendlerverkehr möglichst nur einmal am Tag zu beeinträchtigen – erst nach 8.30 Uhr mit den Sanierungsarbeiten begonnen, sodass die Arbeiten teilweise auch noch nach 18.00 Uhr weitergeführt werden mussten. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär