Drucksache 16/5446 11. 08. 2015 Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. September 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Windräder in der Nähe von Erdbebenmessstationen Die Kleine Anfrage 3577 vom 20. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz betreibt in Rheinland-Pfalz Erdbebenmessstationen. Diese sind mit extrem sensibler Messtechnik ausgestattet, damit sie auch kleinste Erschütterungen im Erdboden spüren können. Windkraftanlagen in der Nähe solcher Messstationen beeinflussen durch die Rotation naturgemäß die Messergebnisse und machen diese unbrauchbar. Daher hat Bayern z. B. einen Abstand von drei bis fünf Kilometern für Windkraftanlagen von solchen Messanlagen vorgeschrieben. Insbesondere muss eine konkrete Prüfung stattfinden, ob Windkraftanlagen die Messergebnisse beeinflussen können. Dennoch gibt es in Bayern bereits heute an mehreren Stellen die Situation, dass ohne Wissen der zuständigen Behörden Windräder zu nah an die Messstationen gebaut wurden. So auch in der Gemeinde Berching in der Oberpfalz. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe teilte dazu auf Anfrage mit: „Dabei überlappen sich diese Frequenzen mit den charakteristischen Frequenzen von Erdbeben, sodass deren Analyse erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. […] Die Empfindlichkeit der Messstation wurde erheblich herabgesetzt . Hätte man von dem Bau des Windparks gewusst, hätte man versucht, ihn zu verhindern. Denn die durch die Rotationsbewegung entstehenden Erschütterungssignale stören besonders bei geringem Abstand.“ In Bayern bedauert man den an mehreren Stellen erfolgten Fehler, weil die Messergebnisse unbrauchbar sind und solche Messstationen sich aus Vergleichsgründen nicht verlegen lassen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Probleme ergeben sich aus Sicht der Landesregierung durch die unmittelbare Nähe von Windkraftanlagen bei Erdbeben - messstationen? 2. An welchen Stellen in Rheinland-Pfalz sind geplante Windkraftvorrangflächen innerhalb eines 3,5 bzw. 10 km Radius um eine Erdbebenmessstation vorzufinden? 3. Was will die Landesregierung tun, um negative Erfahrungen, bzw. Standorte, bei denen die Messstationen unbrauchbar sind, zu vermeiden? 4. Welchen Abstand von Windkraftanlagen zu Erdbebenmessstationen hält die Landesregierung für angemessen, um die Messergebnisse der Erdbebenforschung nicht negativ durch Windkraftanlagen zu beeinflussen? 5. Welche Folgen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung für die Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen innerhalb eines Bereichs, der die Messung negativ beeinflussen könnte? Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. August 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Durch die Bewegung der Rotorblätter und der Masten von Windkraftanlagen können prinzipiell Schwingungen als Störsignale an Erdbebenmessstationen nachgewiesen werden. Eine nachträgliche Entfernung der Störsignale durch spezielle Filter ist nicht möglich . Generell ist aufgrund einschlägiger wissenschaftlicher Untersuchungen davon auszugehen, dass der Störeinfluss von Windkraftanlagen mit zunehmender Distanz zu den Erdbebenmessstationen abnimmt. Drucksache 16/5446 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Die Beantwortung ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Übersicht. Zu den Fragen 3 bis 5: Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen wird das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) als Träger öffentlicher Belange beteiligt, sofern der konkrete Genehmigungsfall dafür Anlass bietet. Der Einfluss der Windkraftanlagen auf die Erdbebenmessungen ist Gegenstand der Stellungnahmen des LGB im Rahmen des Beteiligungsverfahrens . In der Verwaltungspraxis gilt ein Mindestabstand von drei Kilometern zwischen Windkraftanlagen und Erdbebenmessstationen . Bei einem Abstand von drei bis fünf Kilometern wird im Einzelfall geprüft, ob sich aufgrund der durch die Windkraftanlagen erzeugten Frequenzen sowie der Beschaffung des Untergrunds störende Einflüsse auf die Erdbebenmessungen ergeben können. Die Frage, ob störende Einflüsse die Genehmigungsfähigkeit der Windkraftanlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immis - sionsschutzgesetzes tangieren können, ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Nicht zuletzt aufgrund dieser Vorgehensweise sind bisher in Rheinland-Pfalz durch Windkraftanlagen noch keine Beeinträchtigungen der Erdbebenmessstationen festgestellt worden. Eveline Lemke Staatsministerin 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5446 3 Anlage