Drucksache 16/5447 11. 08. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Norbert Mittrücker (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Beschaffung des LDI für die Landesverwaltung und die Kommunen IV Die Kleine Anfrage 3579 vom 20. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Ausweislich der Antwort auf die Kleine Anfrage (Drucksache 16/4865) vom 10. April 2015, Frage 3, wurden die Vergabever fah - ren juristisch durch die Justiziare des LDI begleitet und federführend durchgeführt. Demgegenüber wird in der Antwort auf die Fragen 4, 5 und 6 der Kleinen Anfrage (Drucksache 16/4864) vom 10. April 2015 von der Landesregierung angegeben, dass vor dem Hintergrund von Liefer- und Leistungsstörungen zum Beispiel im Hardware-Rahmenvertrag Lose 1 (PC) Rechtsberatung durch externe Rechtsanwälte in Anspruch genommen wurde. Warum wurde externer Sachverstand eingeholt, obwohl die Justiziare des LDI die Vergabeverfahren begleiteten und welche Kosten entstanden durch die externe Rechtsberatung? 2. Ausweislich der Antworten auf die Kleine Anfrage (Drucksache 16/4864) vom 10. April 2015 wurde bei den Hardware-Rahmenverträgen mit der REDNET AG ein Unternehmen besonders berücksichtigt. Welche Gründe waren hier maßgebend? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 10. August 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Vergabestelle des Landesbetriebs Daten und Information (LDI) ist für die Durchführung von Ausschreibungen in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnik zuständig. Hier werden sämtliche Fragen für die Themen Ausschreibung und Vergabe beantwortet bzw. bei Bedarf an die zuständigen Fachbereiche weitergeleitet. Die für die Vergabestelle tätigen Juristen betreuen dabei vergaberechtlich das formelle Vergabeverfahren bis zur Auftragserteilung. Soweit sich während des Verfahrens bzw. nach Vertragsschluss ausnahmsweise Fragestellungen ergeben, die juristische Spezialgebiete – wie im angesprochenen Fall das Lizenzrecht – betreffen, ist es im Einzelfall sachgerecht und geboten, sich externen Sachverstandes zu bedienen, welcher in dieser Form in der Landesverwaltung nicht verfügbar ist, um dem gegnerischen, gleichfalls von Spezialisten vorgebrachten Vortrag sachgerecht entgegentreten zu können. Die Kosten für die externe Rechtsberatung und die gutachterliche Stellungnahmen betrugen im angesprochenen Fall 24 490,69 Euro brutto. Zu Frage 2: Die Firma REDNET AG erfuhr bei den jeweiligen Rahmenvereinbarungen keine im Vergleich zu anderen Bietern besondere Be rück - sichtigung. Die zu beschaffenden Leistungen wurden in der gesetzlich bestimmten Weise ausgeschrieben, die Eignungs- und Zuschlagskriterien allen Bietern transparent bekanntgemacht und die Auswertung nach § 19 EG VOL/A entsprechend durchgeführt. Der Zuschlag wurde gemäß § 21 EG VOL/A sodann jeweils auf das wirtschaftlichste Angebot eines zur Leistungserbringung geeig - neten Bieters erteilt. Soweit die Angebotsauswertung ergab, dass die REDNET AG das wirtschaftlichste Angebot abgegebe hatte, erhielt sie den Zuschlag zur Auftragsausführung. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 16. September 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode