Drucksache 16/5479 18. 08. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Peter Enders (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Notarztverträge gemäß § 23 Rettungsdienstgesetz (RettDG) Die Kleine Anfrage 3618 vom 24. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Notarztverträge gemäß § 23 RettDG werden zwischen der jeweiligen Klinik und der örtlich zuständigen Behörde für den Rettungs dienst geschlossen. Diese Vereinbarungen sind notwendig, da in ihnen die näheren Einzelheiten der Gestellung der Notärzte, insbesondere das Verfahren der Finanzierung, zu regeln ist. Nach Auskunft der Landesregierung in der Kleine Anfrage Drucksache 16/5110 führen die in den Vereinbarungen enthaltenen Regelungen zur Finanzierung häufig dazu, dass die Kostenträger des Rettungsdienstes ihr erforderliches Einvernehmen verweigern. In einem solchen Fall kann das ISIM im Rahmen eines Verfahrens nach § 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG eine Entscheidung treffen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele und welche Notarztstandorte haben einen gültigen Vertrag zwischen Träger, Kostenträger und zuständiger Behörde? 2. Bei welchen Standorten kam bis jetzt kein Vertrag zustande? 3. In wie vielen Fällen und bei welchen Standorten nutzte das Ministerium § 23 Abs. 2 Satz 5 Rett DG? 4. Bei wie vielen und welchen Standorten läuft derzeit ein Verfahren nach § 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG? 5. Bei wie vielen und welchen Standorten gibt es weder einen Vertrag, noch ist ein Verfahren nach § 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG eingeleitet und welche Gründe liegen jeweils bei den Standorten vor? 6. Ist die Landesregierung der Meinung, dass die jetzigen gesetzlichen Vorgaben ausreichend sind um einen landesweiten ständigen Notarztdienst zu gewährleisten? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. August 2015 wie folgt beantwortet: Zum allgemeinen Verständnis erläutere ich zunächst, dass das Land Rheinland-Pfalz zur Zeit in acht Rettungsdienstbereiche unter - teilt ist, in deren jeweiligem Zuständigkeitsbereich die nachfolgend genannten Landkreise und kreisfreien Städte enthalten sind: Rettungsdienstbereich angehörende Landkreise und kreisfreie Städte Bad Kreuznach Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld und Rhein-Hunsrück-Kreis Kaiserslautern Donnersbergkreis, Landkreise Kaiserslautern und Kusel sowie kreisfreie Stadt Kaiserslautern Koblenz Landkreise Ahrweiler, Cochem-Zell und Mayen-Koblenz sowie kreisfreie Stadt Koblenz Ludwigshafen Landkreis Bad Dürkheim und Rhein-Pfalz-Kreis sowie kreisfreie Städte Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße und Speyer Montabaur Landkreise Altenkirchen (Westerwald) und Neuwied sowie Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis Rheinhessen Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen sowie kreisfreie Städte Mainz und Worms Südpfalz Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie kreisfreie Städte Landau in der Pfalz, Pirmasens und Zweibrücken Trier Landkreise Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie Eifelkreis Bitburg-Prüfung und kreisfreie Stadt Trier Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage unterteilt nach Rettungsdienstbereichen, sowie nach den Angaben der jeweils örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes wie folgt: Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 30. September 2015 . LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5479 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 1: Insgesamt 24 Notarztstandorte im Land Rheinland-Pfalz haben zurzeit einen gültigen Vertrag zwischen Träger, Kostenträger und zuständiger Behörde; dies sind im: – Rettungsdienstbereich Bad Kreuznach: – Idar-Oberstein, Klinikum Idar-Oberstein – Meisenheim, Gesundheitszentrum Glantal – Rettungsdienstbereich Koblenz: – Andernach, St. Nikolaus-Stiftshospital – Koblenz, Bundeswehrzentralkrankenhaus – Senheim, Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Rheinland-Pfalz e. V. – Rettungsdienstbereich Ludwigshafen: – Bad Dürkheim, Ev. Krankenhaus – Grünstadt, Kreiskrankenhaus – Lambrecht (Pfalz) – Neustadt an der Weinstraße, Krankenhaus Hetzelstift – Rettungsdienstbereich Montabaur: – Dernbach (Westerwald), Herz-Jesu Krankenhaus – Montabaur, Katholisches Klinikum Koblenz-Montabaur – Singhofen, Katholische Kliniken Lahn gGmbH – Rettungsdienstbereich Rheinhessen: – Bingen am Rhein, Heilig-Geist-Hospital – Ingelheim am Rhein, AGAPLESION Diakoniekrankenhaus – Mainz, Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität – Worms, Klinikum Worms – Rettungsdienstbereich Südpfalz: – Zweibrücken, Evangelisches Krankenhaus – Zweibrücken, St. Elisabeth – Rettungsdienstbereich Trier: – Bernkastel-Kues, Cusanus Krankenhaus – Prüm, St. Joseph-Krankenhaus – Saarburg, Kreiskrankenhaus St. Franziskus – Trier, Krankenhaus der Barmherzigen Brüder – Trier-Ehrang, Marienkrankenhaus – Wittlich, St. Elisabeth Krankenhaus Zu Frage 2: – Rettungsdienstbereich Bad Kreuznach – Bad Kreuznach, Krankenhaus St. Marienwörth – Birkenfeld, DRK Elisabeth-Krankenhaus – Boppard, Loreley-Kliniken – Kirn, Diakonie Krankenhaus - kreuznacher diakonie – Simmern/Hunsrück, Hunsrück Klinik kreuznacher diakonie – Rettungsdienstbereich Kaiserslautern: – Kaiserslautern, Westpfalz-Klinikum – Kirchheimbolanden, Westpfalz-Klinikum – Kusel, Westpfalz-Klinikum – Landstuhl, Sickingenstadt, Nardini Klinikum – Rockenhausen, Westpfalz-Klinikum 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5479 – Rettungsdienstbereich Koblenz: – Adenau, St. Josef-Krankenhaus Marienhaus Klinikum – Bad Neuenahr-Ahrweiler, Krankenhaus Maria Hilf Marienhaus Klinikum – Koblenz, Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein Kemperhof Gemeinschaftsklinikum Koblenz-Mayen – Koblenz, Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein evang. Stift Stiftsklinikum Mittelrhein – Mayen, Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein (bislang St. Elisabeth Gemeinschaftsklinikum Koblenz-Mayen) – Remagen, Krankenhaus Maria Stern – Rettungsdienstbereich Ludwigshafen: – Frankenthal (Pfalz), Stadtklinik – Ludwigshafen am Rhein, St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus – Ludwigshafen am Rhein, Klinikum der Stadt Ludwigshafen – Ludwigshafen am Rhein, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik – Speyer, Diakonissen-Stiftungs-Krankenhaus – Speyer, Sankt Vincentius Krankenhaus – Rettungsdienstbereich Montabaur: – Altenkirchen (Westerwald), DRK Krankenhaus – Asbach, DRK Kamillus Klinik – Dierdorf, Evangelisches und Johanniter-Krankenhaus – Diez, DRK Krankenhaus – Kirchen (Sieg), DRK Krankenhaus – Linz am Rhein, Franziskus Krankenhaus – Neuwied, DRK Krankenhaus – Neuwied, Marienhaus Klinikum – Wissen, St. Antonius Krankenhaus – Rettungsdienstbereich Rheinhessen: – Alzey, DRK Krankenhaus – Rettungsdienstbereich Südpfalz: – Bad Bergzabern, Klinikum Landau - Südliche Weinstraße in Kooperation mit Wissembourg (Frankreich), Centre Hospitalier – Dahn, Felsenland Klinik – Germersheim, Asklepios Südpfalzkliniken – Kandel, Asklepios Südpfalzkliniken – Landau in der Pfalz, Klinikum Landau - Südliche Weinstraße – Landau in der Pfalz, Vinzentius-Krankenhaus – Pirmasens, Städtisches Krankenhaus – Rodalben, St. Elisabeth-Krankenhaus – Rettungsdienstbereich Trier: – Bitburg, Marienhaus Klinikum Eifel – Daun, Krankenhaus Maria Hilf – Gerolstein, Marienhaus Klinikum Eifel – Hermeskeil, St. Josef-Krankenhaus Zu Frage 3: Bisher wurden in zwei Fällen im Land Rheinland-Pfalz Verfahren gemäß § 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG durchgeführt. Dies betraf im: – Rettungsdienstbereich Bad Kreuznach den Standort: – Idar-Oberstein, Klinikum Idar-Oberstein und im – Rettungsdienstbereich Ludwigshafen den Standort: – Grünstadt, Kreiskrankenhaus Die Verfahren werden durch die örtlich zuständige Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes initiiert. Zu Frage 4: Bei insgesamt zwei Standorten landesweit laufen derzeit Verfahren nach § 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG. Dies sind im: – Rettungsdienstbereich Ludwigshafen: – Ludwigshafen am Rhein, Klinikum der Stadt Ludwigshafen – Ludwigshafen am Rhein, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik 3 Drucksache 16/5479 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 5: Bei insgesamt 42 Standorten gibt es weder einen Vertrag, noch ist ein Verfahren nach § 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG eingeleitet. Im Einzelnen sind dies im Rettungsdienstbereich Bad Kreuznach: – Bad Kreuznach, Krankenhaus St. Marienwörth – Birkenfeld, DRK Elisabeth-Krankenhaus – Boppard, Loreley-Kliniken – Kirn, Diakonie Krankenhaus – kreuznacher diakonie – Simmern/Hunsrück, Hunsrück Klinik kreuznacher diakonie Nach Mitteilung der örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes, Kreisverwaltung Bad Kreuznach, werden in Kürze mit allen Notarztstandorten Gespräche geführt, damit auch hier gültige Verträge zustande kommen. Im Rettungsdienstbereich Kaiserslautern sind die folgenden Krankenhäuser betroffen: – Kaiserslautern, Westpfalz-Klinikum – Kirchheimbolanden, Westpfalz-Klinikum – Kusel, Westpfalz-Klinikum – Landstuhl, Sickingenstadt, Nardini Klinikum – Rockenhausen, Westpfalz-Klinikum Nach Mitteilung der örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes, Kreisverwaltung Kaiserslautern, ist der Prozess der Verhandlungen ohne Ergebnis verlaufen. Bezüglich des Westpfalz-Klinikums GmbH und des Nardini Klinikums seien Gespräche gesucht worden, jedoch ohne Ergebnis. Nach Mitteilung der örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes, Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, liegen im Rettungsdienstbereich Koblenz bzgl. der Notarztstandorte die entsprechenden Verträge den Kostenträgern bereits vor für das Marienhaus Klinikum in Adenau und das Marienhaus Klinikum in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Wegen der Fusion der Krankenhäuser Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein evang. Stift Stiftsklinikum Mittelrhein in Koblenz und in Mayen im Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein Kemperhof Gemeinschaftsklinikum Koblenz Mayen wurden bisher noch keine Vertragsverhandlungen aufgenommen. Vertragsverhandlungen aufgenommen wurden hingegen für das Krankenhaus Maria Stern in Remagen. Nach Mitteilung der örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes, Kreisverwaltung des Rhein-Pfalzreises , werden im Rettungsdienstbereich Ludwigshafen bzgl. des Notarztstandorts Frankenthal (Pfalz), Stadtklinik Verhandlungen geführt; es bestehe grundsätzlich Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrags. Hier würden die Verhandlungen mit den Kostenträgern stagnieren. Eventuell müsse hier auch ein Verfahren nach § 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG eingeleitet werden. Für das St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus in Ludwigshafen am Rhein würden Vertragsverhandlungen geführt, hier stehe noch die Zustimmung der Kostenträger aus. Für das Diakonissen-Stiftungs-Krankenhaus und das Sankt Vincentius Krankenhaus in Speyer würden zeitnah Verhandlungen aufgenommen Im Rettungsdienstbereich Montabaur sind die folgenden Krankenhäuser betroffen: – Altenkirchen (Westerwald), DRK Krankenhaus – Asbach, DRK Kamillus Krankenhaus – Dierdorf, Evangelisches und Johanniter-Krankenhaus – Diez, DRK Krankenhaus – Kirchen (Sieg), DRK Krankenhaus – Linz am Rhein, Franziskus Krankenhaus – Neuwied, DRK Krankenhaus – Neuwied, Marienhaus Klinikum – Wissen, St. Antonius Krankenhaus Nach Mitteilung der örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes, Kreisverwaltung des Westerwaldkreises , sind seit Beginn des Jahres mit jedem Notarztstandort der Sachverhalt eines Vertragsabschlusses und die schriftliche Sicherung des Standorts sowie der aktuelle Mustervertrag des Landes erörtert worden. Nach Abschluss der Gespräche mit allen Standortbetreibern sei die Mustervereinbarung modifiziert und der in den Gesprächen erkannte Änderungsbedarf weitgehend berücksichtigt worden. Zurzeit liege jedem Standort die überarbeitete Vertragsfassung vor mit der Bitte den Finanzbedarf einzutragen und die Vereinbarung zu unterzeichnen. Nach Gegenzeichnung durch die Rettungsdienstbehörde erfolge die Weiterleitung an die Kostenträger. Sofern keine Einigung erzielt werden könne, sei die Einleitung eines Verfahrens nach § 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG beabsichtigt. Die Gespräche seien auch mit den Standorten geführt worden, mit denen ein gültiger Vertrag bestehe. Ihnen sei die Möglichkeit der Vertragsaktualisierung und Anpassung des Finanzbedarfs gegeben worden. Der Standort Dierdorf habe ein Gespräch mit der örtlich zuständigen Rettungsdienstbehörde abgelehnt. Im Rettungsdienstbereich Rheinhessen ist das DRK Krankenhaus in Alzey betroffen. Nach Mitteilung der örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes, Kreisverwaltung Mainz-Bingen, fand ein Notarztgestellungsvertrag mit dem 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5479 DRK Krankenhaus Alzey bisher noch keinen Abschluss, da die Klinikleitung eine Sicherstellungsgarantie 24/7 für die Notarztgestellung nicht einzugehen vermag und hinsichtlich der Weisungsbefugnis durch den Ärztlichen Leiter Notarztstandort gegenüber externen Notärzten eine Ausübungsproblematik einräumt. Im Rettungsdienstbereich Südpfalz sind die folgenden Krankenhäuser betroffen: – Bad Bergzabern, Klinikum Landau - Südliche Weinstraße sowie Wissembourg (Frankreich) im Rahmen einer Sondervereinbarung – Dahn, Felsenland Klinik – Germersheim, Asklepios Südpfalzkliniken – Kandel, Asklepios Südpfalzkliniken – Landau in der Pfalz, Klinikum Landau - Südliche Weinstraße – Landau in der Pfalz, Vinzentius-Krankenhaus – Pirmasens, Städtisches Krankenhaus sowie notärztlicher Arbeitskreis Rettungsdienst Pirmasens – Rodalben, St. Elisabeth-Krankenhaus sowie niedergelassene Ärzte Nach Mitteilung der örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes, Kreisverwaltung Südwestpfalz, sind mit allen Standorten temporär intensive Vertragsverhandlungen geführt worden. Zu einer Vertragsunterzeichnung seien die Kliniken bisher aber nicht zu bewegen. Alle Standorte hätten die Notarztversorgung aber schriftlich zugesichert. Im Tenor sei bei allen Notarztstandorten in etwa die gleiche Begründung angeführt worden: – in einer vertraglichen Bindung werde kein zusätzlicher Nutzen gesehen – aufgrund der schwierigen Verfügbarkeit geeigneter Notärzte in den Krankenhäusern könne ggf. der Sicherstellungsauftrag nicht erfüllt werden – schwierige Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern. Nach Abschluss der sehr zeitaufwändigen und schwierigen Umsetzung der Anlagen 1 zu den Übertragungsverträgen im Rettungsdienstbereich Südpfalz in den letzten Jahren werde die örtlich zuständige Rettungsdienstbehörde das Thema Notarztverträge wieder auf die Agenda setzen. Im Rettungsdienstbereich Trier sind die folgenden Krankenhäuser betroffen: – Bitburg, Marienhaus Klinikum Eifel – Daun, Krankenhaus Maria Hilf – Gerolstein, Marienhaus Klinikum Eifel – Hermeskeil, St. Josef-Krankenhaus Nach Mitteilung der örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes, Kreisverwaltung Trier-Saarburg, ist ersucht worden, durch Gespräche mit der jeweiligen Krankenhausleitung, den Kostenträgern und nicht zuletzt durch Teilnahme an den Budgetverhandlungen den einzelnen Häusern mit den Krankenkassen, einen vertraglichen Abschluss voranzutreiben. Eine Entscheidung gemäß § 23 Absatz 2 RettDG sei bisher noch nicht notwendig gewesen. Zu Frage 6: Ja. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär 5