Drucksache 16/5480 18. 08. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen Entwurfsflächennutzungsplan der VG Südeifel „Teilfortschreibung Erneuerbare Energien“ Die Kleine Anfrage 3622 vom 27. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: In der VG Südeifel wurde ein Abstand von 750 m zwischen den anvisierten Windenergieanlagen und der Wohnbebauung festgelegt , wobei der Bau der WKA-Anlage auf dem Außenring möglich ist. Hier bleibt nur noch ein tatsächlicher Abstand von 690 m bei Anlagen von bis zu 206 m. Die Landesregierung spricht von 800 m, die CDU sogar von 1000 m Abstand. Somit ergibt sich eine Fläche von 2300 ha = 6,3 % für den Bau von WKAs, also bis zu 180 Stück flächenmäßig. Die Landesregierung bittet um 2 % der Fläche. Zum Vergleich: Die benachtbarte VG will nur 14 neue WKA Standorte zulassen. Außerdem wird im Eifelkreis bereits 136 % des Eigenverbrauchs erzeugt. Im Rahmen der Umweltprüfung für den FNP wurden die Gutachten der WKA-Planer, Kartierungen des Landesamts oderVogelschutzwarte , die zum Teil sehr veraltet sind, berücksichtigt. Die gewährten Schutzabstände für Haselhühner werden bei der 2. Offenlegung nicht mehr anerkannt, somit wird das Gebiet noch vergrößert. Inzwischen besagt ein Privatgutachten, das Rotmilane zwei Jungvögel haben und ein Schwarzmilan ein Nest anfliegt. Beide Vogelpaare leben unter 1 km Abstand zu den geplanten Windkraftanlagen . Außerdem wurden vom Aussterben bedrohte Fledermäuse festgestellt. Ich frage die Landesregierung: 1. Soll bei der Flächennutzungsplanung nicht als Regel gelten, dass die gesamte Windkraftanlage, also einschließlich des Rotors, sich in dem Vorranggebiet befinden muss? 2. Bei einer so großen, ausgewiesenen Fläche, sollte man da nicht den Abstand gerade auch zum Schutz der Bürger auf das der Landes - regierung empfohlene Minimum von 800 m bringen? 3. Darf eine Verbandsgemeinde die Anwesenheit von streng geschützten Arten wie Haselhuhn, Uhu, bestimmt Fledermausarten, Schwarzmilan und insbesondere Rotmilan bei der Flächennutzungsplanung außer Betracht lassen, dadurch dass sie im Zusammenhang mit solchen Arten kein Ausschlusskriterium auf der Ebene der Flächennutzungsplanung feststellt und somit Konflikte im Rahmen des Naturschutzes auf spätere Prüfungen und nachfolgende selbständige (Baugenehmigungs-)Verfahren verlagert? 4. Wie könnte man, wenn eine derartige Verlagerung zulässige wäre, noch durch die Flächennutzungsplanung sicherstellen, dass die Ausweisung der Vorrangflächen (6,3 % der VG Fläche) keine negativen Folgen für die Gesamtpopulation dieser Arten im VG-Gebiet haben, wie das EU-Recht vorgibt? 5. Warum wird dieses Gebiet noch als Vorranggebiet ausgewiesen, obwohl es zum Naturpark gehört und gefährdete Vögel und Fleder mäuse nachgewiesen sind? 6. Sind Mitglieder des VG-Rats bei den Abstimmungen des Flächennutzungsplans nicht befangen, wenn sie im Vorstand des Aufsichtsrats oder Ehepartner vom Vorstand einer Genossenschaft sind, die WKAs auf dem Gebiet plant, bzw. selbst oder der Ehepartner eine potenzielles Grundstück haben? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. August 2015 wie folgt beantwortet: Die Bauleitplanung ist Kernbestandteil der kommunalen Planungshoheit und damit des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Das Baugesetzbuch weist daher den Gemein - den die Bauleitplanung in eigener Verantwortung zu. Ein Flächennutzungsplan bedarf gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde, wobei die Genehmigungspflicht als reine Rechtsaufsicht ausgestaltet ist. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. September 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5480 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die Landesregierung greift weder ausstehenden Beschlüssen des Verbandsgemeinderats, noch der Prüfung und Genehmigungsentscheidung der in diesem Fall zuständigen Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm vor, indem sie sich im laufenden Flächennutzungsplanverfahren der Verbandsgemeinde Südeifel zu Einzelaspekten der Planung rechtlich äußert. Dies vorweggeschickt, beantworte ich die vorbezeichnete Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Nach § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. Auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB haben die Gemeinden die Möglichkeit , durch Ausweisung von Standorten für die Windenergie in Flächennutzungsplänen die privilegierte Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf ausgewiesene Standorte im Außenbereich räumlich zu konzentrieren (Konzentrationsflächen) und in anderen Teilen des Außenbereichs auszuschließen. Eine planerische Feinsteuerung ist in einem Bebauungsplan möglich; darin können sowohl Baugrenzen festgesetzt werden, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor der Windenergieanlage beziehen . Die Frage nach der Zulässigkeit von einzelnen konkreten Windenergieanlagen stellt sich erst im nachgelagerten Genehmigungsverfahren . Zu Frage 2: Das Rundschreiben „Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz“ vom 28. Mai 2013 (MinBl. S. 150) befasst sich im Gliederungspunkt E. 1. eingehend mit dem vorbeugenden Immissionsschutz in der Planung und enthält Erläuterungen zur Abstandsthematik. Bei den empfohlenen Abständen zu den verschiedenen aufgeführten Nutzungsarten handelt es sich um Vorsorgeabstände, aus denen sich noch nicht die Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Vorhabens ergibt. Zu den Fragen 3 und 4: Artenschutzrechtliche Verbote nach den §§ 44 ff. Bundesnaturschutzgesetz sind auf die Verwirklichungshandlung bezogen und gelten unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidung, also für das Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage. Für die Bauleitplanung entfalten diese Verbote nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB und damit nicht vollzugsfähig ist, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanung obliegt es daher dem Plangeber vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehene Planung auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würde. Zu Frage 5: Auf die vorangestellte Einleitung und auf die Gliederungspunkte C 4.4 und 4.5 sowie F. 3.b des o. g. Rundschreibens wird verwiesen . Zu Frage 6: Vorbehaltlich der Entwicklung der Rechtsprechung dürfen die Eigentümerinnen und Eigentümer von in potenziellen Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen belegenen Grundstücken bei der Beratung und Beschlussfassung im Verbandsgemeinderat dann mitwirken, wenn eine Vielzahl von Eigentümerinnen und Eigentümern betroffen ist, sodass von einem Bevölkerungsteil im Sinne des § 22 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GemO) ausgegangen werden kann, der in gemeinsamen Belangen berührt ist. Denn eine zu weitgehende Anwendung des Mitwirkungsverbots würde die Zusammensetzung des gewählten Rats unter Verstoß gegen demokra - tische Grundprinzipien unzulässig verändern. Sofern ein Ratsmitglied in einem nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 GemO relevanten Verhältnis zu einem Unternehmen steht und dieses Unternehmen sich um Standorte für Windenergieanlagen bemüht, wird ein Ausschließungsgrund nach § 22 GemO erst dann in Betracht kommen, wenn über das bloße Bemühen hinaus eine konkrete und rechtlich verbindliche Option (z. B. in Form eines Vorvertrags mit einer Gemeinde) besteht. In Vertretung: Prof. Dr. Salvatore Barbaro Staatssekretär