Drucksache 16/5486 17. 08. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Adolf Kessel (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rückführungen Die Kleine Anfrage 3617 vom 23. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch ist die Zahl der ausreisepflichtigen Personen in den Jahren 2013, 2014 und 2015? 2. Wie viele ausreisepflichtige Personen reisten in den Jahren 2013, 2014 und 2015 freiwillig bzw. freiwillig mit Förderung aus und wie viele Personen wurden zurückgeführt? 3. Wie hat sich in den Jahren 2013, 2014 und 2015 die durchschnittliche Dauer der Frist zur Ausreise für abgelehnte Asylsuchende und Flüchtlinge entwickelt? 4. Wie lange war in den Jahren 2013, 2014 und 2015 die tatsächliche Dauer zwischen dem Bescheid zur Ausreise und der tatsächlichen Ausreise bei Rückführungen, freiwilligen und freiwilligen geförderten Ausreisen? 5. Wie hoch ist die Zahl der geduldeten Asylsuchenden (bitte nach Duldungsgrund differenzieren)? 6. Wie hoch ist die Zahl der Ausreisepflichtigen, die untergetaucht sind? Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. August 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Zahl der Duldungsinhaber ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. (Quelle: AZR-Jahresstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.) Zu Frage 2: Nach Mitteilung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier reisten im Jahr 2013 über die Landesinitiative Rückkehr 787 Personen aus. Die Zahl der geförderten Ausreisen können erst in dem Jahr nach der Ausreise anhand der vorgelegten und geprüften Verwendungsnachweise der Kommunen genannt werden. Für 2014 sind die Verwendungsnachweise noch nicht abschließend geprüft . Über das Bund- und Länderprogramm Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany (REAG) und Government Assisted Repatriation Program (GARP) sind im Jahr 2013 die Ausreisen von 395 Personen, im Jahr 2014 von 551 Personen und bis zum 30. Juni 2015 von 962 Personen gefördert worden. Personen, die Leistungen nach REAG und GARP erhalten, können auch Leistungen nach der Landesinitiative Rückkehr erhalten; hier gibt es keinen Ausschlusstatbestand. Zwangsweise zurückgeführt wurden im Jahr 2013 223 Personen und im Jahr 2014 306 Personen. Für das Jahr 2015 liegen noch keine Angaben der Ausländerbehörden vor. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 28. September 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Stichtag Bundesgebiet Rheinland-Pfalz 31. Dezember 2013 94 508 3 392 31. Dezember 2014 113 221 4 300 30. Juni 2015 129 258 5 731 Drucksache 16/5486 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: In den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags beträgt die dem Ausländer gemäß § 36 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zu setzende Ausreisefrist eine Woche. In den sonstigen Fällen beträgt die gesetzliche Ausreisefrist gemäß § 38 AsylVfG 30 Tage. Im Fall der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Zu Frage 4: Die Dauer zwischen Entstehen der Ausreiseverpflichtung und der tatsächlichen Ausreise wird statistisch nicht erfasst. Die Gründe, warum in einzelnen Fällen die Ausreisepflicht nach Ablauf der Ausreisefrist nicht zwangsweise durchgesetzt wird, können vielfältig sein. Zum einen können gesetzliche Abschiebungsverbote, wie z. B. Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 Grundgesetz, zum anderen tatsächliche Abschiebungshindernisse wie Reiseunfähigkeit, fehlende Rückreisedokumente oder fehlende Flugverbindungen befristet oder auf Dauer einer Abschiebung entgegenstehen. Zu Frage 5: Asylsuchenden ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Als Nachweis hierüber wird ihnen eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Die Geschäftsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge weist zum Stichtag 30. Juni 2015 bundesweit insgesamt 237 877 und für Rheinland-Pfalz 12 786 anhängige Asylverfahren aus. Zu Frage 6: Die Zahl der untergetauchten Ausreisepflichtigen wird statistisch nicht erhoben. Sofern kein Nachweis der Ausreise vorliegt, kann die Erfassung als „Fortzug nach unbekannt“ nicht automatisch als freiwillige Ausreise oder als Untertauchen gewertet werden. In Vertretung: Margit Gottstein Staatssekretärin