Drucksache 16/5498 19. 08. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Peter Enders (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Hilfeleistungsfrist im Rettungsdienstgesetz Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 3637 vom 24. Juli 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Hilfeleistungsfrist bzw. Hilfsfrist ist in den Bundesländern in den Rettungsdienstgesetzen geregelt. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit ist im Rahmen der Änderung bzw. der Neufassung des RettDG vorgesehen, eine zeitlich und inhaltlich definierte Frist für den Notarzteinsatz vorzusehen? 2. In welchen deutschen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Landesregierung eine Frist für den Notarzteinsatz? 3. Welche Erfahrungen haben die Bundesländer nach Kenntnis der Landesregierung gemacht, bei denen eine solche Frist gilt? 4. Wie wird die zurzeit im RettDG enthaltene Hilfeleistungsfrist zeitlich und inhaltlich genau definiert? 5. Wie und von wem wird diese aktuell gültige Hilfeleistungsfrist überwacht? 6. Wird diese aktuell gültige Hilfeleistungsfrist in den Rettungsdienstbereichen eingehalten bzw. wo wird sie nicht eingehalten? 7. Welche Konsequenzen werden gezogen, wenn die Hilfeleistungsfrist nicht eingehalten wird? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 19. August 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Entwurf des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) sieht in seiner aktuell vorliegenden Fassung keine Frist für den Notarzteinsatz vor. Zu den Fragen 2 und 3: Zur Beantwortung der Fragen 2 und 3 wurde eine Länderumfrage durchgeführt. Die Umfrage hat ergeben, dass es lediglich in Sachsen-Anhalt eine gesetzlich normierte Hilfsfrist für Notarzteinsätze gibt. Das für den Rettungsdienst in Sachsen-Anhalt zuständige Ministerium teilt mit, dass die Aufgaben des Rettungsdienstes als Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises wahrgenommen würden. Statistisches Zahlenmaterial und Erfahrungen im Umgang mit den gesetzlich normierten Hilfsfristen lägen daher dem Ministerium nicht vor. In Baden-Württemberg ist die Hilfsfrist für Notärzte als untergesetzliche Regelung im Rettungsdienstplan 2014 geregelt. Das in Baden-Württemberg für den Rettungsdienst zuständige Ministerium teilt mit, dass die Einhaltung der notärztlichen Hilfsfrist eine ständige Aufgabe sei, die permanenter Nachsteuerung bedürfe. Herausforderungen würden dabei insbesondere die steigenden Einsatzzahlen und die Ausdünnung der Krankenhauslandschaft, aber auch – vor allem in ländlichen Regionen – eine zunehmend schwierigere Notarztgewinnung darstellen. Spätestens nach Einführung des neuen Berufsbilds der Notfallsanitäterin beziehungsweise des Notfallsanitäters werde daher unter Berücksichtigung der erweiterten Kompetenzen im Rahmen einer breiten Qualitätsdiskussion zu prüfen sein, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Fortschreibung der Hilfsfristen geboten sei. Erste Überlegungen für die Einführung einer gestuften Hilfsfrist seien zunächst wieder zurückgestellt worden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 30. September 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5498 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 4: Die Hilfeleistungsfrist ist in § 8 Absatz 2 RettDG geregelt. Dort heißt es: „(2) Die Vorhaltezeiten und die Anzahl der für eine Rettungswache erforderlichen Krankenkraftwagen (§ 21 Abs. 2 Satz 1) werden im Benehmen mit den Sanitätsorganisationen oder den sonstigen Einrichtungen und im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger von der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Landesrettungsdienstplanes so festgelegt, dass im Notfalltransport jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Leitstelle erreicht werden kann (Hilfeleistungsfrist).“ Bei der Hilfeleistungsfrist handelt es sich um eine Planungsgröße. Die Standorte von Rettungswachen sind demnach so zu planen, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Ort in der Regel innerhalb einer Fahrzeit von maximal 15 Minuten nach dem Eingang des Hilfeersuchens bei der Leitstelle erreicht werden kann. Zu Frage 5: Gemäß § 4 Absatz 2 RettDG wird durch Rechtsverordnung für jeden Rettungsdienstbereich eine Kreisverwaltung oder eine Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt bestimmt, die für die Durchführung des Rettungsdienstes zuständig ist (zuständige Behörde). Das Land Rheinland-Pfalz ist zur Zeit in acht Rettungsdienstbereiche unterteilt, in deren jeweiligem Zuständigkeitsbereich die nachfolgend genannten Landkreise und kreisfreien Städte enthalten sind: In § 10 RettDG ist geregelt, dass die zuständige Behörde die mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen beaufsichtigt, um sicherzustellen, dass der Rettungsdienst die ihm obliegenden Aufgaben erfüllt. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben hat die zuständige Behörde einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu bestellen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung sowie die medizinische Qualität und das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst. Die zuständige Behörde kann den Sanitätsorganisationen und sonstigen Einrichtungen Weisungen erteilen. Die Vielzahl der Einsätze macht eine lückenlose Kontrolle nur schwer möglich. Vor diesem Hintergrund haben einige Behörden in der Vergangenheit auf Fahrstrecken abgestellt und sind teilweise die Strecken zwischen den Ortschaften und den Rettungswachen mit Fahrzeugen abgefahren. Es gibt moderne computergestützte Auswertetools, die die Überwachung der Einhaltung der Hilfsfrist auf der Basis der Leitstellendaten unterstützen können. Das Land Rheinland-Pfalz hat ein entsprechendes Auswertetool angeschafft und den zuständigen Behörden die Anwendung für ihren Zuständigkeitsbereich zur Verfügung gestellt. Allerdings befindet sich das System noch im Aufbau. So wird zur Zeit die Migration des Systems auf einen größeren, leistungsstärkeren Server vorbereitet, da die immensen Datenmengen einen erheblichen Speicherbedarf bedürfen. Außerdem ist auch der Umgang mit dem System zwar bedienerfreundlich gestaltet, allerdings bedarf es auch hier einer etwas umfangreicheren Schulung. Vor diesem Hintergrund fand im Juli 2015 eine mehrtägige Schulungsmaßnahme zum Umgang mit dem System mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörden statt. 2 Rettungsdienstbereich angehörende Landkreise und kreisfreie Städte Bad Kreuznach Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld und Rhein-Hunsrück-Kreis Kaiserslautern Donnersbergkreis, Landkreise Kaiserslautern und Kusel sowie kreisfreie Stadt Kaiserslautern Koblenz Landkreise Ahrweiler, Cochem-Zell und Mayen-Koblenz sowie kreisfreie Stadt Koblenz Ludwigshafen Landkreis Bad Dürkheim und Rhein-Pfalz-Kreis sowie kreisfreie Städte Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße und Speyer Montabaur Landkreise Altenkirchen (Westerwald) und Neuwied sowie Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis Rheinhessen Landkreise Alzey-Worms und Mainz-Bingen sowie kreisfreie Städte Mainz und Worms Südpfalz Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie kreisfreie Städte Landau in der Pfalz, Pirmasens und Zweibrücken Trier Landkreise Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie Eifelkreis Bitburg-Prüm und kreisfreie Stadt Trier Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5498 Zu Frage 6: Zur Beantwortung der Frage 6 wurde eine Abfrage bei den örtlich zuständigen Rettungsdienstbehörden durchgeführt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Frage 6 unterteilt nach Rettungsdienstbereichen, sowie nach den Angaben der jeweils örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes wie folgt: – Rettungsdienstbereich Bad Kreuznach: Die gesetzlich definierte Hilfeleistungsfrist sei zum Beispiel in den Jahren 2014 und 2015 im Rettungsdienstbereich Bad Kreuznach in der Regel eingehalten worden. – Rettungsdienstbereich Kaiserslautern: Für den Rettungsdienstbereich Kaiserslautern liege diese aktuell bei ca. 93 Prozent, mit steigender Tendenz. Mehrere Teilbereiche mit schlechtem Erreichungsgrad seien identifiziert worden und es würden in einem kontinuierlichen Prozess Optimierungen, zum Beispiel durch Vorhaltesollerweiterungen mittels neuer Rettungswachen oder Strukturoptimierungen, geschaffen. – Rettungsdienstbereich Koblenz: Die Einhaltung der Hilfeleistungsfrist liege im Rettungsdienstbereich Koblenz bei 94,55 Prozent. – Rettungsdienstbereich Ludwigshafen: Die Hilfeleistungsfrist werde im Rettungsdienstbereich Ludwigshafen eingehalten. – Rettungsdienstbereich Montabaur: Die Einhaltung der Hilfeleistungsfrist liege im Rettungsdienstbereich Montabaur bei 95,09 Prozent. – Rettungsdienstbereich Rheinhessen: Die gesetzlich definierte Hilfeleistungsfrist sei zum Beispiel in den Jahren 2014 und 2015 im Rettungsdienstbereich Rheinhessen in der Regel eingehalten worden. – Rettungsdienstbereich Südpfalz: Für den Rettungsdienstbereich Südpfalz liege die Quote derzeit mit 93,52 Prozent im mittleren Bereich. In der Vergangenheit seien bereits Optimierungen durch die Verlegung von Rettungswachen geschaffen worden. Die Entwicklung werde auch in der Zukunft zu beobachten sein, um gegebenenfalls entsprechende Anpassungen vornehmen zu können. – Rettungsdienstbereich Trier: Für den Rettungsdienstbereich Trier werde die Hilfeleistungsfrist zu 94 Prozent erreicht. Die Teilbereiche mit schlechtem Erreichungsgrad seien ermittelt worden. Hier werde eine Optimierung durch Vorhalteerweiterungen sowie dem möglichen Bau neuer Rettungswachen angestrebt. Zu Frage 7: Zur Beantwortung der Frage 7 wurde eine Abfrage bei den zuständigen Behörden durchgeführt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Frage 7 unterteilt nach Rettungsdienstbereichen, sowie nach den Angaben der jeweils örtlich zuständigen Behörde für die Durchführung des Rettungsdienstes wie folgt: – Rettungsdienstbereich Bad Kreuznach: Falls Hilfeleistungsfristen nicht eingehalten werden könnten, würde im Benehmen mit den beauftragten Rettungsdienstorganisationen und im Einvernehmen mit den Kostenträgern die Zahl oder die Vorhaltedauer der Rettungsmittel im Rettungsdienstbereich erhöht. Alternativ würde geprüft, ob eine Verschiebung von Rettungsmitteln zwischen Rettungswachen gegebenenfalls ausreichend sei, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. – Rettungsdienstbereich Kaiserslautern: Die Teilbereiche würden analysiert und optimiert, es würden zum Beispiel neue Rettungswachen geschaffen (Beispiel Winnweiler oder Schwedelbach), die Prozesse würden optimiert (Fahrstrecke, Dispositionsgrundlage im Sinne der nächsten - Fahrzeug-Strategie , neuerdings auch via Leitstellenkopplung und bereichsübergreifender Zusammenarbeit. – Rettungsdienstbereich Koblenz: Verlegung beziehungsweise Neubau von Rettungswachen. Gegebenenfalls würde die Vorhaltung erhöht. Anwendung des „georouting “. 3 Drucksache 16/5498 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode – Rettungsdienstbereich Ludwigshafen: Falls Hilfeleistungsfristen nicht eingehalten werden könnten, würde im Benehmen mit den beauftragten Rettungsdienstorganisationen und im Einvernehmen mit den Kostenträgern die Zahl oder die Vorhaltedauer der Rettungsmittel im Rettungsdienstbereich erhöht. Alternativ würde geprüft, ob eine Verschiebung von Rettungsmitteln zwischen Rettungswachen gegebenenfalls ausreichend sei, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. – Rettungsdienstbereich Montabaur: Verlegung beziehungsweise Neubau von Rettungswachen. Gegebenenfalls würde die Vorhaltung erhöht. Anwendung des „georouting “. – Rettungsdienstbereich Rheinhessen: Falls Hilfeleistungsfristen nicht eingehalten werden könnten, würde im Benehmen mit den beauftragten Rettungsdienstorganisationen und im Einvernehmen mit den Kostenträgern die Zahl oder die Vorhaltedauer der Rettungsmittel im Rettungsdienstbereich erhöht. Alternativ würde geprüft, ob eine Verschiebung von Rettungsmitteln zwischen Rettungswachen gegebenenfalls ausreichend sei, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. – Rettungsdienstbereich Südpfalz: Im Rettungsdienstbereich Südpfalz sei beispielsweise mit der Einführung des „geo-routing“ in der Leitstelle eine Verbesserung erreicht worden. Via Leitstellenkopplung seien weitere Verbesserungen zu erwarten. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 6 verwiesen. – Rettungsdienstbereich Trier: In der Vergangenheit sei dabei mit Veränderungen beziehungsweise Erhöhungen der Fahrzeugvorhaltung reagiert worden; im Rettungsdienstbereich Trier auch mit dem Bau von zusätzlichen Außenwachen der bestehenden Rettungswachen (z. B. Badem, Winterspelt, Echternacherbrück oder Pluwig). Dadurch hätten in der Folge alle Orte in der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden können. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär 4