Drucksache 16/5511 20. 08. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Hans-Josef Bracht (CDU) und A n t w o r t des Chefs der Staatskanzlei Beflaggung von öffentlichen Gebäuden an Gedenktagen Die Kleine Anfrage 3658 vom 5. August 2015 hat folgenden Wortlaut: Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz in Bonn feierlich verkündet. Jedes Jahr gedenken wir in Deutschland dieses historischen und für die Entwicklung unseres Rechtsstaats prägenden Ereignisses. Um diesen Tag in angemessener Form in den Blickpunkt der Öffentlichkeit zu rücken, hat das Land Rheinland-Pfalz mit einer Landesverordnung die Beflaggung seiner Dienstgebäude angeordnet (§ 2 Nr. 5 der Landesverordnung über die Beflaggung der Dienstgebäude). Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass sich alle Ministerien an den besagten Gedenktagen an die gesetzliche Beflaggungspflicht halten? 2. Wurde nach Kenntnis der Landesregierung alle rheinland-pfälzischen Dienstgebäude der staatlichen und kommunalen Verwaltungen und der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts am 23. Mai 2015 beflaggt? 3. Trifft es zu, dass weder das Innenministerium noch das Dienstgebäude der Generaldirektion Kulturelles Erbe an diesem Tag beflaggt wurden? 4. Falls Frage 2 bejaht wird, aus welchem Grund wurden die betreffenden Gebäude nicht beflaggt? 5. Falls Frage 2 bejaht wird, wie bewertet die Landesregierung die fehlende Beflaggung des Innenministeriums am 23. Mai 2015? Der Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 18. August 2015 wie folgt beantwortet : Gemäß der Landesverordnung über die Beflaggung der Dienstgebäude vom 10. Mai 1950 (GVBl. S. 172, verkündet am 15. Mai 1950) unterliegt die Beflaggung der Dienstgebäude der staatlichen und kommunalen Verwaltungen und der Körper schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts den Bestimmungen dieser Verordnung. Nach § 2 Nr. 5 der Landesverordnung (LVO) gehört der 23. Mai (Tag der Verkündung des Grundgesetzes) zu den regelmäßigen Beflaggungstagen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die staatlichen und kommunalen Verwaltungen und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben entsprechend der LVO in eigener Verantwortung für eine ordnungsgemäße Beflaggung zu sorgen. Eine Kontrolle findet nicht statt. Zu Frage 2: Die Landesregierung geht davon aus, dass die Bestimmungen der LVO von den genannten Dienststellen befolgt werden, so auch am 23. Mai 2015. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Verwaltungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen nicht eingehalten haben. Nach Kenntnis der Landesregierung war lediglich das Landesmuseum Mainz (GDKE) wegen bau technischer Probleme nicht beflaggt. Die Probleme werden behoben. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. Oktober 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5511 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 3: Nein. Das Dienstgebäude des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur (ISIM), Schillerplatz 3-5, war ausweislich der Unterlagen des Lagezentrums im Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur beflaggt. Ebenso war das Dienstgebäude – Verwal - tungsgebäude im Erthaler Hof in Mainz – der Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) beflaggt. Zu Frage 4: Entfällt. Zu Frage 5: Entfällt. Clemens Hoch Staatssekretär