Drucksache 16/5516 24. 08. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Christian Baldauf (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Verfassungsrechtliche Bewertung des Gesetzes zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung durch die Landes - regierung vor dem Hintergrund eines möglichen Normenkontrollverfahrens Die Kleine Anfrage 3655 vom 4. August 2015 hat folgenden Wortlaut: Der Deutsche Bundestag hat am 12. Juni 2015 einen Gesetzentwurf zur Einführung der sog. „Vorratsdatenspeicherung“ in erster Lesung beraten. Der designierte rheinland-pfälzische Datenschutzbeauftragte hat mit Blick auf die Einführung der Vorratsdatenspeicherung am 11. Juli 2015 gegenüber der Presseagentur DPA geäußert: „Ich glaube, es ist einfach nicht machbar […]. Da sehe ich rechtliche Schwierigkeiten, wenn der Staat von nahezu allen Bürgern ohne Verdacht Daten erhebt.“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass das beim deutschen Bundestag eingebrachte Gesetz die Möglichkeit eröffnet, dass „der Staat von nahezu allen Bürgern ohne Verdacht Daten erhebt“? 2. Hält die Landesregierung den Gesetzentwurf zu Einführung einer Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig (wenn ja, bitte in der Antwort auch darauf eingehen, dass Innenminister Lewentz – u. a. gegenüber dem SWR – am 20. Juni 2015 das Votum des kleinen SPD-Parteitags für die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachte Wiedereinführung der Vorratsdaten - speicherung begrüßt hat)? 3. Gab es Gespräche oder einen anderweitigen Austausch zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung zwischen dem designierten Datenschutzbeauftragten und Mitgliedern der Landesregierung, ihren ständigen Vertretern oder Mitarbeitern (Funktionsbezeich - nung ausreichend, bitte ggf. Datum des Austauschs nennen und Inhalt kurz skizzieren)? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 24. August 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Landesregierung ist nicht der Auffassung, dass das beim Deutschen Bundestag eingebrachte Gesetz die Möglichkeit eröffnet, dass der Staat von nahezu allen Bürgern ohne Verdacht Daten erhebt. Der Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten sieht vielmehr in § 113 b TKG-E eine Regelung zur zeitlich befristeten Speicherung bestimmter Verkehrsdaten zum Zwecke der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr vor. Zur Speicherung verpflichtet sind die privaten Telekommunikationsdiensteanbieter. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die nach § 113 b TKG-E gespeicherten Verkehrsdaten nur unter engen Voraussetzungen erheben. So ist eine Abfrage der anlasslos gespeicherten Verkehrsdaten nach § 100 g Abs. 2 StPO-E zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen , dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine besonders schwere Straftat begangen oder versucht hat und die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt. Ferner wird vorausgesetzt, dass die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 7. Oktober 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5516 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger und deren Grundrechte müssen sorgsam abgewogen werden. Grundsätzlich steht fest, dass Verbindungsdaten den Ermittlungsbehörden Ermittlungsansätze bieten können, die sowohl für die Gefahrenabwehr wie die Strafverfolgung wichtige Erkenntnisse vermitteln. Dies haben auch der Europäische Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Gleichwohl haben beide genannten Gerichte die ursprünglichen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung aufgrund ihres schwerwiegenden Eingriffs in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger verworfen und dem Gesetzgeber strenge Vorgaben gemacht. Die Landesregierung hat sich in der Sitzung des Bundesrats am 12. Juni 2015 zu dem Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten einer Stimmabgabe enthalten (vgl. die Antwort zur Kleinen Anfrage 3546 *)). Zu Frage 3: Nein. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär *) Hinweis der Landtagsverwaltung: Vgl. Drucksache 16/5401.