Drucksache 16/5528 01. 09. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dr. Bernhard Henter (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Abweichungen bei Schlüsselzuweisungen im Verhältnis zu den vorläufigen Orientierungsdaten des Statistischen Landesamts vom Oktober 2014 – Teil I – Die Kleine Anfrage 3666 vom 10. August 2015 hat folgenden Wortlaut: Nach Einschätzung vieler Landkreise in Rheinland-Pfalz gibt es bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen 2015 (A, B2 und ISZ) erhebliche Abweichungen von den Anfang Oktober 2014 vom Statistischen Landesamt gemeldeten vorläufigen Orientierungsdaten für 2015. Folgen für die betroffenen Landkreise sind, dass es hierdurch bedingt zu deutlich geringeren Landeszuweisungen kommt, als in den Haushalten veranschlagt und auch zu geringeren Umlagezahlungen durch die kreisangehörigen Gemeinden an die Landkreise. Ein Ausgleich dieser Mindereinnahmen ist zum jetzigen späten Zeitpunkt in aller Regel nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Einschätzung der betroffenen Kreise und teilt sie diese? Wenn nein, bitte detaillierte Begründung. 2. Aus welchen Gründen hat es Abweichungen zwischen den Orientierungsdaten des Statistischen Landesamts und den tatsächlichen Grundbeträgen bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen (A, B2 und ISZ) gegeben (bitte detaillierte Begründung)? 3. Zu welchem konkreten Zeitpunkt können derartige Abweichungen frühestens annähernd festgestellt werden? 4. Wie viele kommunale Haushalte sind von diesen Abweichungen betroffen (bitte Darlegung der Anzahl der be - troffenen Kommunen nach Gebietskörperschaftsgruppen)? 5. Aus welchen Gründen wurde seitens der Landesregierung nicht auf die Abweichungen dadurch reagiert, dass die Orientierungsdaten des Innenministeriums Ende 2014 oder zumindest Anfang 2015 korrigiert wurden (bitte Darlegung der Gründe)? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 28. August 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die „Orientierungsdaten zur Haushaltsplanung 2015“ wurden den hauptamtlich geführten Kommunalverwaltungen mit E-Mail vom 15. Oktober 2014 mit folgendem Hinweis bekanntgegeben: „Die nachstehende Tabelle enthält vorbehaltlich der Bekanntgabe im Haushaltsrundschreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur die für Ihre Haushaltsplanung 2015 erforderlichen Orientierungsdaten. Bei diesen Daten handelt es sich durchweg um geschätzte Werte, da viele Berechnungsgrundlagen (so z. B. die Steuereinnahmen) noch nicht vollständig zur Verfügung stehen. Insofern handelt es sich um vorläufige Werte.“ Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. Oktober 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5528 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Die „Orientierungsdaten“ sind Daten, die rechtzeitig zu den kommunalen Haushaltsplanungen und -beratungen lediglich eine Orientierung geben sollen. Deshalb werden die Werte beispielsweise nicht als Schwellenwert i. S. v. § 8 Abs. 2 LFAG bzw. als Grundbetrag gemäß § 11 Abs. 2 LFAG bezeichnet. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Die mit den Bescheiden festgesetzten Werte weichen wie folgt von den Orientierungsdaten ab: Die Landkreise haben aufgrund der Orientierungsdaten in ihren Haushaltsplänen 2015 Einzahlungen aus den Schlüsselzuweisungen B2 in Höhe von 369,6 Millionen Euro veranschlagt. Tatsächlich ausgezahlt wurden 360,4 Millionen Euro, die Haushaltsansätze wurden im Durchschnitt der Landkreise zu 97,5 v. H. realisiert. Von den Minder-Einnahmen gegenüber den Haushaltsansätzen ist (mit Ausnahme des Landkreises Mainz-Bingen) jeder Landkreis betroffen. Im Jahr 2014 wurden 293,4 Millionen Euro ausgezahlt; gegenüber dem Vorjahr haben die an die Landkreise ausgezahlten Schlüsselzuweisungen um 67,0 Millionen Euro zugenommen . Bei den Investitionsschlüsselzuweisungen wurden von den Landkreisen 27,1 Millionen Euro veranschlagt, und 28,1 Millionen Euro wurden an sie ausgezahlt; jeder Landkreis (mit Ausnahme des Landkreises Mainz-Bingen) konnte Mehr-Einnahmen gegenüber seinem Ansatz realisieren. Schlüsselzuweisungen A werden Landkreisen nicht gewährt. Auswirkungen auf die Kreisumlage konnten innerhalb der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit flächendeckend nicht ermittelt werden. Zu Frage 2: Der Berechnung der Schlüsselzuweisungen liegt die Steuerkraftermittlung für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorvorjahres bis zum 30. September des Vorjahres zugrunde (vgl. § 13 Abs. 3 und 5 LFAG). Für den kommunalen Finanzausgleich 2015 ist dies der Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014. Die Ist-Zahlen zum 30. September eines Jahres liegen gemeindeweise jeweils erst Ende Oktober eines Jahres vor, in Einzelfällen auch später (Mitte November). Da die Kommunen für ihre Haushaltsplanungen und -beratungen darauf angewiesen sind, die Einnahmen etwa aus den Schlüsselzuweisungen des nächsten Jahres rechtzeitig und angemessen zu veranschlagen, werden „Orientierungsdaten “ bekanntgegeben. Die Orientierungsdaten für das kommende Jahr werden jeweils auf der Basis der Ist-Zahlen für das IV. Quartal des Vorjahres sowie für das I. und II. Quartal des laufenden Jahres ermittelt und um eine Schätzung für das III. Quartal des laufenden Jahres ergänzt. Für die Ermittlung der Orientierungsdaten 2015 hat die Schätzung für das III. Quartal 2014 zu Ergebnissen geführt, die in der Nachschau Abweichungen von den Ist-Zahlen enthalten. Eine Detailbetrachtung hat ergeben, dass sich die Abweichung aus den Schätzabweichungen der Gewerbesteuer (20 Millionen Euro), der Grundsteuer B (19 Millionen Euro) und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer (25 Millionen Euro) zusammensetzen. 2 Werte Orientierungsdaten Oktober 2014 in Euro Festsetzung Juli 2015 in Euro Abweichung in Euro landesdurchschnittliche Steuerkraft je Einwohner (1. Oktober 2011 bis 30. September 2014) 911,17 904,93 – 6,24 Schwellenwert (77,00 v. H.) 701,60 696,80 – 4,80 Grundbetrag SZ B2 1 169,00 1 160,00 – 9,00 Grundbetrag SZ B2 mit Investitionsschlüsselzuweisung 1 189,00 1 181,00 – 8,00 Steuerkraftdurchschnitt für die Finanzausgleichsumlage 927,07 908,36 – 18,71 landesdurchschnittliche Steuerkraft für KreisumlageProgression 861,12 844,95 – 16,17 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5528 Die Abweichung bei der Gewerbesteuer und bei der Grundsteuer B sind auf Sondereffekte zurückzuführen. Die Abweichung beim Gemeindeanteil der Einkommensteuer entstand durch eine angenommene Veränderungsrate, die oberhalb der tatsächlichen Veränderungsrate lag. Zu Frage 3: Die Daten des kommunalen Finanzausgleichs stammen aus unterschiedlichen Quellen und Erhebungsverfahren, und zwar für – die Einwohnerzahl, – die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, – die Gemeindefläche, – die Klassifizierung zentraler Orte, – die nicht kasernierten Soldatinnen und Soldaten, Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte , soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen, – die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer, – den Familienleistungsausgleich, – das quartalsweise Steueraufkommen der Grundsteuer A, Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer sowie der Gewerbesteuerumlage und für – die Hebesätze der Grundsteuer A, Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer des vergangenen sowie des vorvergangenen Jahres. Die einzelnen Erhebungsverfahren für die genannten Quellen laufen zeitlich teils gleichzeitig, teils nacheinander ab. Die Daten zu den kommunalen Steuereinnahmen zum 30. September eines Jahres liegen – wie in der Antwort zu Frage 2 dargestellt – regelmäßig jeweils erst Ende Oktober eines Jahres vor, in Einzelfällen auch später (Mitte November). In der Zeit zwischen der Ermittlung bzw. Bekanntgabe der Orientierungsdaten bis zur Erstellung der Bescheide, d. h. auch nach Vorliegen der von den Kommunen gemeldeten Ist-Zahlen, können den Kommunen oder dem Statistischen Landesamt fehlerhafte Meldungen oder Erfassungen auffallen, die dann korrigiert werden. Sofern Fehler korrigiert werden, kann es zu Änderungen in der Höhe der landesdurchschnittlichen Steuerkraftmesszahl und/oder der Grundbeträge der Schlüsselzuweisungen B2 und/oder der Investitionsschlüsselzuweisungen gegenüber den Orientierungsdaten kommen. Mit Datum vom 12. Mai 2015 hat das Statistische Landesamt – wie im Mai jeden Jahres – den hauptamtlich geführten Kommunalverwaltungen Übersichten mit den vorläufigen Ergebnissen zu den Steuerkraftzahlen, den Finanzkraftmesszahlen und den Schlüsselzuweisungen A mit der Bitte um Prüfung und ggf. Korrektur mit Frist bis zum 26. Mai 2015 übersandt. Regelmäßig erhält das Statistische Landesamt Änderungsmeldungen der Gebietskörperschaften (u. a. Mitteilungen über Hebesatzänderungen oder andere Abweichungen ). Die Auswirkungen auf die endgültigen Werte (insbesondere den Schwellenwert) sind jedoch meistens geringfügig. Zu Frage 4: Von den Abweichungen sind alle Empfänger von Schlüsselzuweisungen A, Schlüsselzuweisungen B2 oder Investitionsschlüsselzuweisungen betroffen. Im kreisangehörigen Raum werden die Schlüsselzuweisungen B2 gemäß §§ 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LFAG aufgeteilt, sodass sich die finanziellen Auswirkungen im Vergleich zu kreisfreien Städten betragsmäßig ebenfalls aufteilen. Zu Frage 5: Die endgültige Ermittlung des Grundbetrags erfolgt gemäß § 11 Abs. 2 LFAG. Dabei wird der Grundbetrag vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium so festgesetzt, dass der Betrag, der zur Verteilung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LFAG für Schlüsselzuweisungen B2 zur Verfügung steht (Schlüsselmasse B2), aufgebraucht wird. Mit der Schlüsselmasse B2 eines Jahres können gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 LFAG Berichtigungen verrechnet werden, welche die Schlüsselmasse B2 erhöhen oder vermindern . Dabei können unrichtige Bemessungsgrundlagen oder aus anderen Gründen fehlerhafte Bescheide bis zur endgültigen Berechnung der Schlüsselzuweisungen berücksichtigt werden. Die Berechnung der Schlüsselzuweisungen erfolgt regelmäßig bis spätestens Mitte Juli eines Jahres. In Vorjahren eingesparte oder zusätzlich benötigte Beträge werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 LFAG verrechnet. Im Ergebnis kann deshalb nicht automatisch auf einen geringeren Grundbetrag für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen B2 geschlossen werden, wenn sich die tatsächliche (landesdurchschnittliche) Steuerkraftmesszahl gegenüber dem Orientierungswert für die (landesdurchschnittliche) Steuerkraftmesszahl verringert. Deshalb war weder Ende 2014 noch Anfang 2015 schon absehbar, inwieweit sich die erst zum 15. August 2015 zur Auszahlung fällige Schlüsselmasse B2 verändert. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär 3