Drucksache 16/5550 09. 09. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Simone Huth-Haage (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Betreuungsgeld in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage 3679 vom 18. August 2015 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Für wie viele Kinder wurde im Monat Juli 2015 das Betreuungsgeld in Rheinland-Pfalz ausbezahlt? 2. Wie hoch waren im Monat Juli 2015 die Aufwendungen für das Betreuungsgeld in Rheinland-Pfalz? 3. Wie viele Anträge auf Betreuungsgeldbezug waren im Juli 2015 bereits eingereicht jedoch noch nicht beschieden? Das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 28. August 2015 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) haben am 21. Juli 2015 einstimmig entschieden, dass das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 (BGBI I S. 254) verfassungswidrig ist. Der Bund hat keine Kompetenz für ein Betreuungsgeld und hätte das Betreuungsgeld als Fürsorgeleistung nicht einführen dürfen. Folge ist, dass das Betreuungsgeld rückwirkend nichtig ist. Eine Übergangsfrist, um eine neue Lösung zu finden, hat das Bundesverfassungsgericht nicht gesetzt. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) die Folgen des Urteils bewertet und sich mit Empfehlungen in einem Rundschreiben vom 6. August 2015 an die Länder gewandt, wie das Urteil umzusetzen ist. Danach kann grundsätzlich jede Familie, die Betreuungsgeld bezogen hat, das Geld bis zum Ende der Bewilligung weiter bekommen . Zwischen Bund und Ländern ist derzeit umstritten, wie mit den Anträgen zu verfahren ist, die vor dem Urteil gestellt worden sind, aber noch nicht bewilligt wurden. Nach Auffassung des Bundes darf hier keine Bewilligung mehr ausgesprochen werden, da die rechtliche Grundlage entfallen sei. Das rheinland-pfälzische Familienministerium setzt sich für eine sozialverträglichere Lösung ein und hat mit einem Schreiben am 11. August 2015 an Staatssekretär Dr. Ralf Kleindiek darum gebeten, eine – ggf. politische – Lösung zu finden, die auch noch nach der Verkündung des Urteils des BVerfG eine Bewilligung dieser Anträge zulässt. Eine Reihe weiterer Länder hat sich ebenfalls mit einer solchen Bitte an das BMFSFJ gewandt. Neue Anträge auf Betreuungsgeld können seit dem Urteil nicht mehr gestellt werden. Zu Frage 1: Die Landesregierung führt keine eigene Statistik zum Betreuungsgeld. Die rheinland-pfälzischen Betreuungsgeldstellen melden ihre Daten an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Betreuungsgeldzahlen quartalsweise. Bisher liegen Zahlen für das zweite Quartal (April bis Juni) 2015 vor. Im 2. Quartal 2015 gab es in Rheinland-Pfalz insgesamt 26 007 Leistungsbezüge. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 12. Oktober 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5550 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Tabelle 1: Leistungsbezüge im 2. Quartal 2015 nach Geschlecht der Beziehenden 1) und anspruchsbegründenden Kindern 2) in Rheinland-Pfalz: (Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2015; Statistik zum Betreuungsgeld – Leistungsbezüge 2. Vierteljahr 2015.) Zu Frage 2: Das Betreuungsgeld wird ausschließlich und direkt aus dem Bundeshaushalt finanziert. Daher liegen der Landesregierung selbst keine Daten zu den Ausgaben für das Betreuungsgeld vor. Der Bund informiert die Länder jährlich über die Betreuungsgeldausgaben . Danach wurden im Jahr 2014 in Rheinland-Pfalz für das Betreuungsgeld 21 561 485,15 Euro ausgegeben. Zu Frage 3: Statistische Daten zu eingereichten, noch nicht beschiedenen Anträgen liegen nicht vor. Mit Rundschreiben vom 6. August 2015 hat das Bundesfamilienministerium den Ländern Hinweise zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts gegeben. Nach Auffassung des Bundes dürfen seit dem Urteil keine Anträge auf Betreuungsgeld mehr bewilligt werden, unabhängig davon, wann diese bei den Betreuungsgeldstellen gestellt wurden. Daher können auch Familien von dem Urteil betroffen sein, wenn sie ihren Antrag bereits vor Juli 2015 gestellt haben und dieser noch nicht bewilligt worden ist. Zur Beantwortung dieser Frage wird auf eine auf Bitten des Bundesfamilienministeriums durch die Landesregierung im August veranlasste Umfrage bei den rheinland-pfälzischen Betreuungsgeldstellen zu den Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2015 zurückgegriffen. Im Rahmen dieser Befragung wurden Anträge auf Elterngeld und deren Bewilligung vor und nach dem 21. Juli 2015 abgefragt. Nach den Rückmeldungen der rheinland-pfälzischen Kommunen sind vor dem 21. Juli 2015 rund 8 400 Anträge eingegangen, wovon rund 6 600 Anträge bewilligt wurden. Bei diesen Zahlen ist zu beachten, dass aufgrund der Ferienzeit die Rückmeldungen der Kommunen nicht vollständig waren und sich daher in den nächsten Wochen noch Änderungen ergeben können. Nach dem 21. Juli 2015 wurden noch rund 700 Anträge gestellt. Tabelle 2: Anzahl der Anträge, die vor beziehungsweise nach dem 21. Juli 2015 bewilligt wurden: (Quelle: Abfrage des MIFKJF vom 11. August 2015 - Daten zum Betreuungsgeld.) Irene Alt Staatsministerin Land Leistungsbezüge insgesamt Beziehende 1) darunter Anspruchsbegründende Kinder 2)Väter Mütter Anzahl Anteil an Spalte 1 in % Anzahl Anteil an Spalte 1 in % Anzahl Rheinland-Pfalz 26 007 2 084 8,0 23 922 92,0 26 006 vor dem 21. Juli eingegangen nach dem 21. Juli eingegangen Betreuungsgeldstelle insgesamt davon bewilligt insgesamt davon bewilligt Rheinland-Pfalz 8 361 6 649 706 5 1) Die Summe der Beziehenden entspricht nicht immer der Summe der Leistungsbezüge. Die Anzahl der Leistungsbezüge beinhaltet auch sonstige Beziehende (Härtefälle gemäß § 4 a Abs. 2 BEEG). Beziehende mit mehrfachen Leistungsbezügen werden mehrfach gezählt. 2) Die Summe der Kinder kann geringfügig kleiner sein als die Summe der Leistungsbezüge, da der Leistungsbezug während des Berichtszeitraums zwischen den Elternteilen wechseln kann.