LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Oktober 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Ralf Seekatz und Gabriele Wieland (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Schulpflichtige Flüchtlinge und Asylsuchende im Westerwaldkreis Die Kleine Anfrage 3715 vom 9. September 2015 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Flüchtlinge und Asylsuchende im Alter bis 25 Jahre kamen seit Juli 2010 bis heute in den Westerwaldkreis (bitte nach Flüchtlingen und Asylsuchenden und nach Jahr auflisten)? 2. Wie viele davon waren gesetzlich schulpflichtig und wie viele strebten ungeachtet davon eine Ausbildung (z. B. Lehre, Hochschulausbildung etc.) an? 3. Auf welche Schulformen im Landkreis verteilten sich die schulpflichtigen Kinder der Flüchtlinge und Asylsuchenden? 4. Welche Schulen im Landkreis waren im Detail mit wie vielen Schülern betroffen (bitte nach Jahr und Flüchtlingen oder Asylsuchenden auflisten)? 5. Welche Mehrkosten entstanden dem Landkreis bzw. den betroffenen Schulträgern dadurch? 6. In welchen Schulen wurden zusätzliche Lehrkräfte eingestellt? Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Begriff „Flüchtling“ ist weder im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) noch im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verbindlich definiert. Gemäß Artikel 1 A des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) ist ein Flüchtling eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose Person außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.“ Da sich diese Definition nicht auf einen konkreten Personenkreis abschließend festlegen lässt, wird in der nachfolgenden Tabelle die Anzahl der Asylbewerberinnen und Asylbewerber unter 25 Jahren mitgeteilt, die seit Juli 2010 auf den Westerwaldkreis verteilt wurden: Drucksache 16/5642 01. 10. 2015 Jahr bzw. Zeitraum Personen 1.7.2010 bis 30.6.2011 66 1.7.2011 bis 30.6.2012 53 1.7.2012 bis 30.6.2013 105 1.7.2013 bis 30.6.2014 179 1.7.2014 bis 30.6.2015 494 1.7.2015 bis 17.9.2015 173 Drucksache 16/5642 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu Frage 2: Gemäß § 56 Abs. 1 und 2 SchulG sind alle Kinder, alle Jugendlichen und Heranwachsenden schulbesuchspflichtig, die in Rheinland -Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Kinder von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Kinder und Jugendliche, die sich ohne Eltern in Rheinland-Pfalz aufhalten und einen Asylantrag gestellt haben, sind schulbesuchspflichtig, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Im schulpflichtigen Alter sind Kinder, die bis zum 31. August das 6. Lebensjahr vollenden; diese Kinder besuchen die Schule mit dem Beginn des jeweiligen Schuljahres (§ 57 SchulG). Die Schulbesuchspflicht dauert in der Regel zwölf Schuljahre (§ 7 SchulG), wenn keiner der in § 60 SchulG normierten Befreiungstatbestände eingreift. Die in Antwort zu Frage 1 genannten Asylbewerberinnen und -bewerber waren somit schulbesuchspflichtig , soweit sie im entsprechenden Alter und nicht vom Schulbesuch befreit waren. Das Alter dieser Personen wird bei der Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte nicht erhoben. Welche der schulbesuchspflichtigen Asylbewerberinnen und -bewerber den Schulbesuch vor Ende der regulären zwölfjährigen Schulzeit beendet haben, weil ein Befreiungstatbestand gemäß § 60 SchulG vorlag, hängt von der individuellen Bildungsbiografie ab und wird statistisch nicht erfasst. Die genaue Zahl der schulbesuchspflichtigen Asylbewerberinnen und -bewerber kann deshalb nicht genannt werden. Zukunftsplanungen von Asylbewerberinnen und -bewerbern werden ebenfalls nicht erfasst, weshalb auch nicht bekannt ist, in welchem Umfang Asylbewerberinnen und -bewerber eine Lehre, eine sonstige Ausbildung oder ein Hochschulstudium angestrebt haben. Zu den Fragen 3 und 4: Für die Anmeldungen zum Schulbesuch ist das Alter, nicht aber der aufenthalts- oder asylrechtliche Status der Kinder und Jugendlichen von Bedeutung, weshalb dieser Status bei der Anmeldung in der Schule nicht erhoben wird. Es ist mithin nicht feststellbar, welche der an den Schulen im Westerwaldkreis angemeldeten Kinder und Jugendlichen Kinder von Asylbewerberinnen und -bewerbern sind. Erfasst werden jedoch die Staatsangehörigkeit und die vorherrschende Familiensprache der Kinder und Jugendlichen . Anlage 1 enthält die Zahl aller Schülerinnen und Schüler mit nicht deutscher Staatsangehörigkeit und einem Zuzugsdatum ab dem Jahr 2010, die in den einzelnen Schulen des Westerwaldkreises aufgenommen wurden. Zu Frage 5: Die Landkreise und Gemeinden sind als Schulträger gemäß § 74 Abs. 3 SchulG für die Kosten des Verwaltungs- und Hilfspersonals sowie für den Sachbedarf der Schulen zuständig, die Landkreise darüber hinaus gemäß § 69 SchulG für die Schülerbeförderung. Durch den Schulbesuch von Asylbewerberinnen und -bewerbern bedingte Mehrkosten könnten den Schulträgern im Wesentlichen dadurch entstehen, dass aufgrund von Klassenmehrbildungen zusätzlicher Raumbedarf besteht, der nicht durch die bestehenden Schulgebäude abgedeckt werden kann. Da der aufenthalts- und asylrechtliche Status der Schülerinnen und Schüler nicht erhoben wird, können ggf. entstehende Mehrkosten nicht beziffert werden. Zu Frage 6: Grundsätzlich erhöht sich durch jede Schülerin und jeden Schüler die Lehrerwochenstundenzuweisung einer Schule, da diese von der Zahl der Schülerinnen und Schüler und der Zahl der zu bildenden Klassen abhängt. Da der aufenthalts- und asylrechtliche Status der Schülerinnen und Schüler in den Schulen und Schulbehörden nicht bekannt ist, kann nicht festgestellt werden, in welcher Schule sich die Lehrerwochenstundenzuweisung aufgrund der Aufnahmen dieser Schülerinnen und Schüler erhöht hat. Für Schülerinnen und Schüler mit unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen, zu denen Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Regel gehören, bieten die Schulen besondere Sprachfördermaßnahmen an. Der Anlage 2 sind die zusätzlichen Lehrerwochenstunden zu entnehmen, die den Schulen im Westerwaldkreis hierfür seit dem Schuljahr 2010/2011 zur Verfügung stehen. Vera Reiß Staatsministerin 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5642 3 Drucksache 16/5642 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/5642 5 Drucksache 16/5642 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode 6