Drucksache 16/5663 08. 10. 2015 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bernhard Henter (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Abweichungen bei Schlüsselzuweisungen im Verhältnis zu den vorläufigen Orientierungsdaten des Statistischen Landesamts vom Oktober 2014 – Teil III – Die Kleine Anfrage 3727 vom 15. September 2015 hat folgenden Wortlaut: Ergänzend zu meiner Kleinen Anfrage 3667 (vgl. Drucksache 16/5529) frage ich die Landesregierung: 1. Wie setzt sich die KFA-Abrechnung 2013 (Antwort zu Frage 3) im Einzelnen konkret zusammen (bitte sämtliche Verrechnungspositionen im Einzelnen detailliert angeben, auch nach Verwendungszwecken, Haushaltsstellen und Rechtsgrundlagen für die Verrechnung)? 2. Wie wurden die Ausgaben für etwaige Verrechnungspositionen gegenfinanziert? 3. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung nicht die Erhöhung der Schlüsselmasse um den genannten Betrag von 19 Millionen Euro vorgeschlagen, obwohl die Kommunen über ein Verstetigungsguthaben von 500 Millionen Euro verfügen und könnten dadurch Defizite bzw. Kassenkredite in kommunalen Haushalten vermindert werden? Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Haushaltsjahr 2013 ergab sich gemäß § 5 Abs. 3 LFAG folgende Abrechnung (Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufig festgesetzten und endgültigen Finanzausgleichsmasse – jeweils auf volle Euro gerundet): Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LFAG ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vorläufigen und der endgültigen Finanzausgleichsmasse (inklusive der Finanzausgleichsumlage) spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des dritten folgenden Haushaltsjahres zu verrechnen. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Oktober 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Haushalt 2013 in Euro Ist 2013 in Euro Differenz in Euro Steuerverbund (Übersicht zu Kapitel 20 06) 2 085 351 576 2 153 116 332 + 67 764 756 Auszahlung nach § 34 f LFAG (Zensus 2011) – 71 631 355 Zwischensumme – 3 866 599 Finanzausgleichsumlage (Kapitel 20 06, Titel 2013 01) 62 500 000 63 030 594 + 530 594 Abrechnungsbetrag nach § 5 Abs. 3 LFAG – 3 336 005 Drucksache 16/5663 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode In der Praxis erfolgen sowohl positive als auch negative Abrechnungen zumeist tatsächlich erst im dritten folgenden Haushaltsjahr, es sei denn, aus sonstigen Gründen (z. B. Glättung der Entwicklung der „Landesleistungen nach Abrechnungen“) entscheidet man sich für eine frühere Abrechnung. Die Abrechnungen der ÜPL-Ausgaben für die Personalkosten der Kindertagesstätten erfolgen in analoger Anwendung des § 5 Abs. 3 LFAG. Es handelt sich in diesen Fällen um vorgezogene Zahlungen des Kommunalen Finanzausgleichs aus der Finanzreserve , die in der Übersicht zum Steuerverbund (Kapitel 20 06, Abrechnungen aus Vorjahren) im Haushaltsplan des Landes ausgewiesen werden. Im Haushaltsjahr 2016 werden die bereits in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 überplanmäßig geleisteten Zuweisungen für Personalkosten der Kindertagesstätten mit abgerechnet. Dies sind: a) in Anspruch genommene ÜPL 2013 Personalkosten der Kindertagesstätten (Landtagsdrucksache 16/2875 – Kapitel 07 05 – Jugend, Titel 633 05 – Zuweisungen für die Kindergärten – gemäß § 12 Kindertagesstättengesetz) – 19 320 828 Euro; b) in Anspruch genommene ÜPL 2014 Personalkosten der Kindertagesstätten (Landtagsdrucksache 16/4168 – Kapitel 07 05 – Jugend, Titel 633 05 – Zuweisungen für die Kindergärten – gemäß § 12 Kindertagesstättengesetz) – 23 249 772 Euro. Abweichungen der ÜPL-Beträge, die in den Drucksachen genannt wurden und den tatsächlich niedriger in Anspruch genommenen Beträgen ergeben sich aufgrund der Berücksichtigung der zur Verstärkung der Ansätze herangezogenen Ist-Einnahmen beim Titel 119 14 im Kapitel 07 05 des Einzelplans 07 im jeweiligen Haushaltsjahr. Die Höhe der IST-Einnahmen kann nur zum jeweiligen Jahresende festgestellt werden. Insgesamt ergeben sich somit Abrechnungen im Haushaltsjahr 2016 in Höhe von – 45 906 605 Euro. Die in der Antwort auf die Frage 3 wiedergegebene Zahl in Höhe von 45 906 605,00 Euro bezieht sich nicht ausschließlich auf die KFA-Abrechnung 2013, sondern auf die Abrechnung der Landesleistungen, die im Haushaltsjahr 2016 (Stand: Regierungsentwurf Haushaltsplan 2016) vorgenommen werden, die zum Teil die Abrechnung des KFA des Jahres 2013 beinhaltet. Zu Frage 2: Der Abrechnungsmechanismus des § 5 Absatz 3 LFAG vermeidet eine periodengleiche Kürzung von anderen Auszahlungen des Kommunalen Finanzausgleichs z. B. der Schlüsselzuweisung B 2 oder verschiedener Zweckzuweisungen, weil er es ermöglicht, einen Ausgleich aus der Finanzreserve heranzuziehen. Denn gemäß § 5 a LFAG führen die Abrechnungen nicht unmittelbar zu einer geringeren Finanzausgleichsmasse. Die Gegenfinanzierung erfolgt stattdessen durch einen Abbau der Finanzreserve. Im Haushaltsplan 2016 des Haushaltsgesetzes 2016 lässt sich dies in den Positionen B 3 und B 5 a der Übersicht zum Steuerverbund im Anhang zu Kapitel 20 06 ablesen. Zu Frage 3: Diese Frage nimmt Bezug auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage 3667. Die ca. 19 Millionen Euro sind der Betrag, um den die Schlüssel - zuweisungen 2015 zusätzlich angehoben hätten werden müssen, wenn der Schätzfehler bei Festlegung in den Orientierungsdaten hätte vollständig ausgeglichen werden sollen. Die Landesregierung hat sich gegen eine vollständige Kompensation der zu hohen Erwartungen bei den Schlüsselzuweisungen 2015 entschieden, weil die Planung der kommunalen Haushalte vor allem eine Aufgabe der Gemeinden und Gemeindeverbände ist, die durch die Orientierungsdaten der Landesregierung lediglich eine Planungshilfe erfahren soll. Kompensiert wurde aber rund die Hälfte der zu hohen Erwartung. Zur weiteren Begründung für die nicht vollständige Kompensation erscheint der Hinweis hilfreich, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Ländern auch keinen Ausgleich bezahlt, wenn deren tatsächliche Steuereinnahmen in einem Jahr niedriger ausfallen, als es der Arbeitskreis Steuerschätzung im Vorjahr auf der Basis des BMF-Schätzvorschlags vermutet hatte und die Länder diesen Schätzvorschlag in ihre Haushalte eingestellt hatten. Auch zukünftig können und werden Schätzungenauigkeiten dazu führen, dass die in den kommunalen Haushalten eingeplanten Schlüsselzuweisungen nicht exakt den tatsächlich gezahlten Zuweisungen entsprechen. Sie können zu hoch eingeschätzt werden, oder zu niedrig. Im zuletzt genannten Fall wird die Landesregierung auch zukünftig von einem Zuweisungseinbehalt oder einer Rückforderung absehen. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär