Drucksache 16/57 16. 06. 2011 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Länderübergreifende Zusammenlegung von Oberlandesgerichten Die Kleine Anfrage 15 vom 26. Mai 2011 hat folgenden Wortlaut: Der Staatsminister der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenlegung der Oberlandesgerichte des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz in die öffentliche Diskussion gebracht. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen ist eine länderübergreifende Zusammenlegung von Oberlandesgerichten durchführbar und mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere des GVG, vereinbar? 2. Hat die Landesregierung zu diesem Thema bereits Kontakt mit saarländischen Stellen aufgenommen und wie ist der Gesprächs- stand? 3. In welchem Zusammenhang mit den Schließungsplänen am Standort des OLG Koblenz steht der Vorstoß des Staatsministers? 4. An welchem Standort soll das länderübergreifende OLG zusammengeführt werden? 5. Welche Auswirkungen hätte eine solche Zusammenlegung auf die jetzigen OLG-Standorte Koblenz und Zweibrücken, insbe- sondere auf die Anzahl der Richter, Mitarbeiter und Senate? 6. Welche Auswirkungen hätte eine solche Zusammenlegung auf die Generalstaatsanwaltschaften Koblenz und Zweibrücken? Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. Juni 2011 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Gerichtsorganisation unterfällt nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebung. Soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, verbleibt auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgesetzgeber die Struktur der ordentlichen Gerichte durch § 12 des des Gerichtsverfassungsgesetzes vorgegeben. Danach wird die ordentliche Gerichtsbarkeit durch Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte ausgeübt. Gemeinsame Gerichte für den Bereich mehrerer Bundesländer können jedenfalls dann errichtet werden, wenn eine Ermächtigung des Bundesgesetzgebers hierzu vorliegt. Überdies wird in der Literatur unter Hinweis auf § 13 a des Gerichtsverfassungsgesetzes vertreten , dass Kraft der Organisationsgewalt der Länder die Bildung landesübergreifender Zuständigkeiten ebenso zulässig ist wie die Bildung gemeinsamer (Ober-)Gerichte. Hierzu bedarf es eines Staatsvertrages, dem die Landesparlamente in der Regel durch formelles Gesetz zustimmen. Zu 2.: Nein. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Juli 2011 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/57 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu 3., 4., 5. und 6.: Im Rahmen der geplanten Zusammenführung der beiden rheinland-pfälzischen Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften wurde perspektivisch von journalistischer Seite die Überlegung angesprochen, ein gemeinsames Oberlandesgericht mit dem Saarland könne unter bestimmten Voraussetzungen für beide Länder sinnvoll sein. Der Minister für Justiz und für Verbraucherschutz hat eine solche Überlegung für Rheinland-Pfalz nicht ausgeschlossen. Diese Überlegungen sind seitens der saarländischen Landesregierung zurückgewiesen worden. Die Beantwortung der Fragen 4 bis 6 erübrigt sich daher. Jochen Hartloff Staatsminister