Drucksache 16/570 14. 11. 2011 K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) und A n t w o r t des Chefs der Staatskanzlei Verfügungsfonds Die Kleine Anfrage 384 vom 20. Oktober 2011 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch ist der Ansatz der sog. „Verfügungsfonds“ der Mitglieder der Landesregierung und der Staatssekretäre (bitte für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 nach Häusern auflisten)? 2. Nach welchen Richtlinien/in welchem Rahmen und unter welchen Bedingungen kann auf die Verfügungsmittel zugegriffen wer- den (bitte ggf. Richtlinien beifügen)? 3. Gibt es neben den o. a. Verfügungsmitteln noch weitere Mittel, auf die Mitglieder der Landesregierung für repräsentative, kultu- relle, karitative o. ä. Zwecke zugreifen können? Wenn ja, welche und in welcher Höhe? 4. Für welche Zwecke wurden in den Jahren 2010 und 2011 (bislang) Verfügungsmittel (o. Ä.) im Bereich des Ministerpräsidenten, des Chefs der Staatskanzlei und des Wirtschaftsministers/der Wirtschaftsministerin verausgabt (bitte Einzelausgaben mit Angabe des Betrages auflisten)? Der Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. November 2011 wie folgt beantwortet : Verfügungsmittel stellen Haushaltsmittel dar, die zur Verfügung für außergewöhnlichen Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen veranschlagt werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage 384 des Abgeordneten Marcus Klein (CDU) namens der Landesregierung wie folgt: Zu Frage 1: Die Haushaltsansätze für die Verfügungsmittel der Mitglieder der Landesregierung und der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sind der beigefügten Übersicht zu entnehmen (Anlage 1). Gemäß den im Haushaltsplan ausgebrachten Erläuterungen ergibt sich daraus die Verteilung der Mittel auf den Ministerpräsidenten, die Ministerinnen und Minister sowie den Chef der Staatskanzlei und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. Zu Frage 2: Für die Inanspruchnahme der Verfügungsmittel gelten grundsätzlich die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Ausgaben sind einzeln zu belegen. Eine pauschale Auszahlung und eine private Verwendung sind nicht zulässig. Unbeschadet der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen ist eine anderweitige Bewirtschaftung oder Verwendung von Verfügungsmitteln aufgrund von besonderen Zweckbestimmungen oder Erläuterungen zulässig. So dürfen die Mittel regelmäßig auf Basis einer Standarderläuterung bis zu 15 v. H. des Ansatzes auch für interne Repräsentationszwecke verwendet werden. Darüber hinausgehende spezifische Richtlinien für die Inanspruchnahme von Verfügungsmitteln bestehen für die bis 2011 bei Kapitel 08 01 Titel 529 02 veranschlagten Verfügungsmittel für Weinwerbung in Staatsweingütern, deren Verwendung nach den „Richtlinien für die Verwendung der Verfügungsmittel für Weinwerbung in Staatsweingütern“ des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 12. Mai 1998 erfolgt (Anlage 2). In analoger Anwendung dieser Richtlinien erfolgt die Verwen- Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 9. Dezember 2011 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/570 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode dung der bei Kapitel 08 01 Titel 529 03 veranschlagten Verfügungsmittel für den Ankauf von landwirtschaftlichen und weinbaubetrieblichen Erzeugnissen und deren Abgabe zu Werbezwecken. Diese beiden Titel sind im Rahmen der Umressortierung auf das MULEWF übergegangen. Zu Frage 3: Für karitative Zwecke sind im Einzelplan 02 folgende Mittel veranschlagt, die dem Ministerpräsidenten zur Verfügung stehen, um Sofortmaßnahmen bei bestehenden Notlagen von Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen. Für repräsentative Zwecke waren im Einzelplan 08 folgende Mittel veranschlagt: Die Zuständigkeit für diese Haushaltsstellen ist infolge der Umressortierung zum MULEWF gewechselt. Zu Frage 4: Per Definition dürfen Verfügungsmittel nur bei außergewöhnlichem Aufwand aus dienstlicher Veranlassung in besonderen Fällen verausgabt werden. In den Jahren 2010 und 2011 sind die Verfügungsmittel sowie die Mittel der unter Frage 3 aufgeführten Haushaltsstellen des Ministerpräsidenten, des Chefs der Staatskanzlei und des Wirtschaftsministers/der Wirtschaftsministerin ausschließlich für diese Zwecke verwendet worden. Eine detaillierte Aufstellung der Einzelausgaben würde schutzwürdige Interessen Einzelner berühren . Dies betrifft insbesondere auch Mittel, die für Menschen gedacht sind, die sich in besonderen Lebenssituationen befinden. Darüber hinaus würden beispielsweise Rechnungsdaten Rückschlüsse auf den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung zulassen , der grundsätzlich einen nicht ausforschbaren Bereich einschließt. Martin Stadelmaier Staatssekretär 2 Kapitel Titel Zweckbestimmung Ansatz 2010 Ansatz 2011 02 01 681 04 Spenden bei außergewöhnlichen Notständen 12 800 € 12 800 € Kapitel Titel Zweckbestimmung Ansatz 2010 Ansatz 2011 08 01 529 02 Verfügungsmittel für Weinwerbung in 6 900 € 6 900 € Staatsweingütern 08 01 529 03 Verfügungsmittel für werblich wirksame 6 700 € 6 700 € Abgabe von Betriebserzeugnissen Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/570 Anlage 1 Verfügungsmittel – Haushaltsansätze im Haushaltsjahr 2010 3 Davon Ministerpräsident/ Chef der Staatskanzlei Kapitel Titel Ansatz Minister/Ministerin Staatssekretäre/ Staatssekretärinnen in Euro in Euro in Euro Staatskanzlei 02 01 529 01 89 600 80 600 1) 9 000 2) Landesvertretung, 02 21 529 01 10 000 9 000 1 000 Bevollmächtigter des Landes und dessen Vertreter Ministerium des Innern 03 01 529 01 15 300 11 000 4 300 3) und für Sport Ministerium der Finanzen 04 01 529 01 14 600 11 000 3 600 Ministerium der Justiz 05 01 529 01 14 600 11 160 3 420 Ministerium für Arbeit, Soziales, 06 01 529 01 14 600 11 200 3 400 Gesundheit, Familie und Frauen Ministerium für Wirtschaft, 08 01 529 01 18 000 11 200 6 800 4) Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Ministerium für Bildung, Wissen- 09 01 529 01 21 300 11 500 9 800 5) schaft, Jugend und Kultur Ministerium für Umwelt, Forsten 14 01 529 01 14 600 11 200 3 400 und Verbraucherschutz 1) Abzüglich 10 000 € im Rahmen einer Bewirtschaftungsbefugnis für den stellv. Ministerpräsidenten. 2) Abzüglich 1 500 € für den ständigen Vertreter des Chefs der Staatskanzlei. 3) Abzüglich 700 € für den Leiter der IT-Zentralstelle. 4) Die Mittel betragen pro Staatssekretär 3 400 €. 5) Die Mittel betragen pro Staatssekretär/-in 3 267 €. Drucksache 16/570 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Verfügungsmittel – Haushaltsansätze im Haushaltsjahr 2011 4 Davon Ministerpräsident/ Chef der Staatskanzlei Kapitel Titel Ansatz Minister/Ministerin Staatssekretäre/ Staatssekretärinnen in Euro in Euro in Euro Staatskanzlei 02 01 529 01 80 600 72 500 6) 8 100 7) Landesvertretung, 02 21 529 01 9 000 8 100 900 Bevollmächtigte des Landes und deren Vertreter Ministerium des Innern, für Sport 03 01 529 01 13 000 9 900 3 900 8) und Infrastruktur Ministerium der Finanzen 04 01 529 01 13 100 9 900 3 200 Ministerium der Justiz und für 05 01 529 01 13 000 10 040 3 080 Verbraucherschutz Ministerium für Soziales, Arbeit, 06 01 529 01 13 100 10 100 3 000 Gesundheit und Demografie Ministerium für Integration, 6 500 4 900 1 600 Familie, Kinder, Jugend und Frauen (ab 18. Mai 2011) Ministerium für Wirtschaft, 08 01 529 01 16 200 10 080 6 120 9) Klimaschutz, Energie und Landesplanung Ministerium für Bildung, Wissen- 09 01 529 01 19 100 10 200 8 900 10) schaft, Weiterbildung und Kultur Ministerium für Umwelt, Land- 14 01 529 01 13 100 10 050 3 050 wirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten 6) Abzüglich 10 000 € im Rahmen einer Bewirtschaftungsbefugnis für den stellv. Ministerpräsidenten/die stellv. Ministerpräsidentin. 7) Abzüglich 1 300 € für die ständige Vertreterin des Chefs der Staatskanzlei. 8) Abzüglich 630 € für den Leiter der IT-Zentralstelle. Zuzüglich 1 900 € im Zuge der Umressortierung im Rahmen einer Bewirtschaftungsbefugnis aus Kapitel 08 01 Titel 529 01. 9) Es wurden die Mittel für zwei Staatssekretäre veranschlagt (pro Staatssekretär 3 060 €). Im Zuge der Umressortierung wurden im Rahmen einer Bewirtschaftungsbefugnis für die Zeit ab dem 18. Mai 2011 die Mittel für einen Staatssekretär auf das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur übertragen. 10) Die Mittel betragen pro Staatssekretär/-in 2 967 €. Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Drucksache 16/570 5 Anlage 2 Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Richtlinien für die Verwendung der Verfügungsmittel für Weinwerbung in Staatsweingütern Die in Kapitel 08 01 Titel 529 02 des Landeshaushalts veranschlagten Verfügungsmittel für die Weinwerbung sind nach dem Haushaltsplan für Weinwerbung in Staatsweingütern bestimmt. Für die Verwendung gelten folgende Richtlinien: 1. Als Weinwerbemaßnahmen sind Weinproben anzusehen, die der Förderung des Absatzes von Wein aus Rheinland-Pfalz dienen. Die Weinprobe besteht in der Darreichung einer bestimmten Anzahl von Weinen . Den Teilnehmern soll damit ein Anreiz gegeben werden, Weine ihres Geschmacks zu bestellen. 2. Im Rahmen der Weinprobe werden Brötchen oder sonstige Backwaren angeboten; in Ausnahmefällen kann auch ein rustikaler Imbiß bzw. ein landestypisches Menü gereicht werden. 3. Die Weinprobe ist von Interessenten schriftlich zu beantragen. In dem Antrag sind die Anzahl der Teilnehmer und die Gründe anzugeben, die die Kostenübernahme für eine Weinprobe rechtfertigen. Werden Weinproben unmittelbar vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau durchgeführt, sind die erforderlichen Angaben aktenkundig zu machen. 4. Die Probe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Ministers oder eines Staatssekretärs. Die Koordination der Mittelverwendung erfolgt durch den Leiter des Ministerbüros. Im übrigen liegt die Federführung bei der Abteilung 5 des Ministeriums. Der Ort der Weinprobe, die Zahl der Teilnehmer, der zugelassene Kostenrahmen für die Getränke und getrennt davon ausgewiesen für begleitende Speisen sind aktenkundig auszumachen. 5. Die Weinprobe ist grundsätzlich für die Teilnehmer kostenlos. Wenn es aus der Sache heraus angezeigt ist, können von den Teilnehmern Kostenbeiträge erhoben werden. Die mit der Durchführung der Weinprobe beauftragten Staatsweingüter stellen die Kosten dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Rechnung. Hierzu gehören auch etwaige Kosten für den Partyservice o. ä. für dargereichte Speisen. 6. Die Vorschriften über die Verabreichung von Weinproben nach den Dienstanweisungen für die Staatlichen Weingüter bleiben unberührt. 7. Diese Richtlinien sind ab sofort anzuwenden; gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft. Mainz, den 12. Mai 1998 Rainer Brüderle