Drucksache 16/5715 16. 10. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Elisabeth Bröskamp (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Katzenschutzverordnung in Stadt und Kreis Neuwied I Die Kleine Anfrage 3782 vom 25. September 2015 hat folgenden Wortlaut: Der Ministerrat des Landes Rheinland-Pfalz hat im Juni 2015 eine Verordnung erlassen, die es den Gemeinden ermöglichen soll, das durch unkontrollierte Vermehrung ausgelöste Katzenleid zu stoppen. Genutzt hatte Rheinland-Pfalz hier eine Änderung des Bundesrechts um die Kompetenzen der Gemeinden im Land diesbezüglich zu stärken. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwiefern hat sich das Bundesrecht geändert? 2. Welche Änderungen/Ergänzungen wollte Rheinland-Pfalz diesbezüglich im Bundesrecht ändern? 3. Hat sich Rheinland-Pfalz mit seinen Vorschlägen zu den Änderungen im Bundesrecht durchsetzen können? Wenn nicht, weshalb nicht? 4. Was genau sagt die neue Landesverordnung in Rheinland-Pfalz aus? 5. Welche Auswirkungen hat die neue Landesverordnung auf die Stadt und den Kreis Neuwied? 6. Kann die Stadt Neuwied selbst eine Katzenschutzverordnung erlassen? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Seit Juli 2013 enthält das Tierschutzgesetz mit § 13 b folgende neue Regelung: „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen , in denen 1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und 2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können. In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung 1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie 2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.“ Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. November 2015 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode Drucksache 16/5715 Landtag Rheinland-Pfalz – 16.Wahlperiode Zu den Fragen 2 und 3: Rheinland-Pfalz hat sich bereits vor der Änderung des § 13 b des Tierschutzgesetzes im Bundesrat erfolgreich für eine allgemeine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Hunde und Katzen eingesetzt (Bundesratsdrucksache 300/12 (B) Nr. 8). Leider war die Bundesregierung nicht willens, dieser Empfehlung des Bundesrats zu folgen. Zu Frage 4: Die der Landesregierung durch § 13 b des Tierschutzgesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten auf die Stadtverwaltung übertragen. Zu den Fragen 5 und 6: Die Stadt Neuwied kann bei Bedarf und bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 13 b des Tierschutzgesetzes entsprechende Verordnungen , auch eine Katzenschutzverordnung, erlassen. Ulrike Höfken Staatsministerin