Drucksache 16/5716 16. 10. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Elisabeth Bröskamp (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Katzenschutzverordnung in Stadt und Kreis Neuwied II Die Kleine Anfrage 3783 vom 25. September 2015 hat folgenden Wortlaut: Der Ministerrat des Landes Rheinland-Pfalz hat im Juni 2015 eine Verordnung erlassen, die es den Gemeinden ermöglichen soll, das durch unkontrollierte Vermehrung ausgelöste Katzenleid zu stoppen. Genutzt hatte Rheinland-Pfalz hier eine Änderung des Bundesrechts um die Kompetenzen der Gemeinden im Land diesbezüglich zu stärken. Ich frage die Landesregierung: 1. Muss die Katzenschutzverordnung in der Gefahrenschutzverordnung verankert werden? 2. Ist es möglich, eine Katzenschutzverordnung für den gesamten Kreis Neuwied zu erlassen? 3. Inwiefern haben die Stadt Neuwied und die Gemeinden derzeit, auch ohne die neue Verordnung, die Möglichkeit, eine rechtlich bindende Kastrations- und Kennzeichnungspflicht zu erlassen? Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nein, die Katzenschutzverordnung muss nicht in der Gefahrenschutzverordnung verankert werden. Die Katzenschutzverordnung dient nicht der Gefahrenabwehr, sondern dem Tierschutz und findet dort ihre Rechtsgrundlage. Zu Frage 2: Die Kreisverwaltung hat keine Verordnungsermächtigung. Zum Verordnungserlass ermächtigt sind die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen . Wenn alle Gemeinden und Städte im Kreis Neuwied für ihr gesamtes Gebiet übereinstimmend Verordnungen erlassen würden, würde dies allerdings faktisch dazu führen, dass im gesamten Kreis Neuwied – voneinander unabhängige – Katzenschutzverordnungen gelten würden. Zu Frage 3: Die Stadt Neuwied und die Gemeinden hätten grundsätzlich die weitere oder zusätzliche Möglichkeit, eine rechtliche bindende Kastrations- und Kennzeichnungspflicht auf Grundlage des Gefahrenabwehrrechts zu regeln. Im Regelfall dürfte dies aber daran scheitern, dass die freilebenden Katzen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen. Ulrike Höfken Staatsministerin Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 23. November 2015 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16. Wahlperiode